§ 145. Entwickelung und Begriff der Klagenverjährung.
341
Die Verjährung der Ansprüche soll, nimmt Windscheid an, durch
Ausübung unterbrochen werden, die Klageerhebung wirkt nach ihm unter20 ¬
Aber ist nicht auch
brechend nur, weil sie Ausübung des Rechtes sei.
die Benutzung einer Forderung zur Einrede, sowie die Cession der
Forderung Ausübung des Rechtes? Sollte Windscheid auch hierin Unterbrechung ¬
der Verjährung sehen? Sein Verjährungsrecht wäre dann
21
vom gemeinrechtlichen gründlich verschieden.
Wer den Gedanken der Klagenverjährung aufgiebt, verliert damit
unseres Erachtens den Schlüssel, durch welchen sich das Verständniß
der
Einzelheiten des gemeinen Rechtes erschließt.
Die Voraussetzungen der Klagenverjährung, d. h. des Unterganges
des
Klagerechtes wegen Nichtgeltendmachung innerhalb der gesetzlichen
sind folgende:
Zeit,
1. Entstehung des Klagerechtes;
2. Ablauf der Zeit;
3. Nichtunterbrechung;
4. bona fides dessen, dem die Verjährung zu gute kommt, des
Präskribenten.
s. 9
§ 146. Beginn der Klagenverjährung.
Mit dem Entstehen des Klagerechtes auf Erfüllung — der
actio nata — beginnt der Lauf der Verjährung. Dies gilt
allgemein.
Aeltere Schriftsteller lehrten freilich: toties praescribitur actioni
nondum natae quoties nativitas est in potestate creditoris, d. h.
die Verjährung beginne bereits, wenn die Befugniß zur Klageerhebung
von Thatsachen abhänge, deren Eintritt in dem Willen des GläuAllein ¬
dieser Satz ist dem positiven Rechte fremd;
bigers beruhe.
er ist auch entbehrlich.
auch die andere Auffassung denkbar sei, wonach der Anspruch sofort existent sei, aber
nicht geltend gemacht werden könne. Dann soll die Verjährung um deswillen
noch
Damit kommt
noch nicht laufen, weil dem Anspruch noch eine Einrede entgegenstehe.
man unseres Erachtens darauf zurück, daß nur der klagbare Anspruch der Verjährung ¬
untersteht.
20) Windscheid § 108.
21) Vgl. noch oben § 39 Anm. 7.
1) l. 3 § 1 C. de praescr. XXX ann. 7, 39. Quae ergo ante non motae
sunt actiones triginta annorum jugi silentio, ex quo competere jure coepérunt,
vivendi ulterius non habeant facultatem. l. 1 § 1d C. de annali exceptione
7, 40 „ex quo ab initio competit et semel nata est“.
2) Schon in der Glosse opponere zu l. 7 § 3 C. de praescr. XXX ann. 7, 39
findet sich eine entsprechende Ansicht.