Volltext : Pandekten (1)

§  145.  Entwickelung  und  Begriff  der  Klagenverjährung.
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Die  Verjährung  der  Ansprüche  soll,  nimmt  Windscheid  an,  durch
Ausübung  unterbrochen  werden,  die  Klageerhebung  wirkt  nach  ihm  unter20 ¬
  Aber  ist  nicht  auch
brechend  nur,  weil  sie  Ausübung  des  Rechtes  sei.
die  Benutzung  einer  Forderung  zur  Einrede,  sowie  die  Cession  der
Forderung  Ausübung  des  Rechtes?  Sollte  Windscheid  auch  hierin  Unterbrechung ¬
  der  Verjährung  sehen?  Sein  Verjährungsrecht  wäre  dann
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vom  gemeinrechtlichen  gründlich  verschieden.
Wer  den  Gedanken  der  Klagenverjährung  aufgiebt,  verliert  damit
unseres  Erachtens  den  Schlüssel,  durch  welchen  sich  das  Verständniß
der
Einzelheiten  des  gemeinen  Rechtes  erschließt.
Die  Voraussetzungen  der  Klagenverjährung,  d.  h.  des  Unterganges
des
Klagerechtes  wegen  Nichtgeltendmachung  innerhalb  der  gesetzlichen
sind  folgende:
Zeit,
1.  Entstehung  des  Klagerechtes;
2.  Ablauf  der  Zeit;
3.  Nichtunterbrechung;
4.  bona  fides  dessen,  dem  die  Verjährung  zu  gute  kommt,  des
Präskribenten.
s.  9
§  146.  Beginn  der  Klagenverjährung.
Mit  dem  Entstehen  des  Klagerechtes  auf  Erfüllung  —  der
actio  nata  —  beginnt  der  Lauf  der  Verjährung.  Dies  gilt
allgemein.
Aeltere  Schriftsteller  lehrten  freilich:  toties  praescribitur  actioni
nondum  natae  quoties  nativitas  est  in  potestate  creditoris,  d.  h.
die  Verjährung  beginne  bereits,  wenn  die  Befugniß  zur  Klageerhebung
von  Thatsachen  abhänge,  deren  Eintritt  in  dem  Willen  des  GläuAllein ¬
  dieser  Satz  ist  dem  positiven  Rechte  fremd;
bigers  beruhe.
er  ist  auch  entbehrlich.
auch  die  andere  Auffassung  denkbar  sei,  wonach  der  Anspruch  sofort  existent  sei,  aber
nicht  geltend  gemacht  werden  könne.  Dann  soll  die  Verjährung  um  deswillen
noch
Damit  kommt
noch  nicht  laufen,  weil  dem  Anspruch  noch  eine  Einrede  entgegenstehe.
man  unseres  Erachtens  darauf  zurück,  daß  nur  der  klagbare  Anspruch  der  Verjährung ¬
  untersteht.
20)  Windscheid  §  108.
21)  Vgl.  noch  oben  §  39  Anm.  7.
1)  l.  3  §  1  C.  de  praescr.  XXX  ann.  7,  39.  Quae  ergo  ante  non  motae
sunt  actiones  triginta  annorum  jugi  silentio,  ex  quo  competere  jure  coepérunt,
vivendi  ulterius  non  habeant  facultatem.  l.  1  §  1d  C.  de  annali  exceptione
7,  40  „ex  quo  ab  initio  competit  et  semel  nata  est“.
2)  Schon  in  der  Glosse  opponere  zu  l.  7  §  3  C.  de  praescr.  XXX  ann.  7,  39
findet  sich  eine  entsprechende  Ansicht.
            
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