Volltext : Hermann, Johannes: Civilrechtliche Fristen und Verjährungen der deutschen Reichsgesetze

J.  Schweitzer  Verlag  (Arthur  Sellier)  München
Die  Str.
aigesetzgebung
des  Deutschen  Reiches.
Sammlung  aller  Reichsgesetze  strafrechtlichen
und  strafprozessualen  Jnhalts
mit  einem  Gesammtregister.
für  den  akademischen  Gebrauch  und  die  Praxis
herausgegeben  von
Dr.  Philipp  Allfeld,
ord.  Professor  an  der  Universität  Erlangen.
gr.  8°.  (VIII,  924  S.)  1900.  In  Halbfranz  gebd.    8.Das -
  Werk  enthält  125  Gesetze  und  zwar  alle  Strafgesetze  und  Strafprozeßgesetze
des  Deutschen  Reichs  (inkl.  Militärstrafrecht),  sowie  alle  übrigen  Reichsgesetze,  welche
irgendwelche  Strafbestimmungen  enthalten.
Auf  genaueste  Uebereinstimmung  des  Textes  mit  dem  Reichsgesetzblatt, ¬
  klaren  und  übersichtlichen  Druck  und  vorzügliche  Ausstattung  ist
besonders  Bedacht  genommen.
Die  Hauptabschnitte  des  systematischen  Inhaltsverzeichnisses  lauten:
I.  Theil:  Strafgesetze.
I.  Abschnitt.
Das  Strafgesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich  nebst  Einführungs-  und
Abänderungsgesetzen.
II.  Abschnitt:
Das  Militärstrafgesetzbuch  sammt  Einführungsgesetz.
III.  Abschnitt:
Die  übrigen  strafrechtlichen  Reichsgesetze.
A.  Gesetze  betr.  das  versönliche  und  räumliche  Geltungsgebiet  der  Strafgesetze.
B.  Gesetze  zum  Schutze  von  Gütern  der  Gesammtheit.
C.  Gesetze  zum  Schutze  von  Gütern  der  Einzelnen.
II.  Theil:  Strafprozessgesetze.
NB.  Zwei  Ergänzungsblätter,  enthaltend  die  Aenderungen  und  Ergänzung  des
Str.=G.=B.  vom  25.  Juni  1900,  liefert  jede  Buchhandlung  dem  Käufer  des  Werkes  kostenlos!
Die  vorliegende
Sammlung  ist  für  die  Zwecke  der  juristischen  Prüfungen  bereits  an
den  Universitäten  München
Würzburg  und  Erlangen  vom  Kgl.  Bayerischen  Staatsministerium
der  Justiz  angeschafft  worden.  =
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer