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Literatur: Kann, Literaturbericht 1911.
Frankreich.
de la Grasserie, De la fonction et des juridictions de Cassation
en Ugislation comparee. (Paris, Piehon & Durand-Auzias.)
Rtfiri Das RefSre-Verfahren, auf einem Edikte von 1685 beruhend, hat nach
Verfahren. £iejns anschaulicher Schilderung, AllgÖstGerZ. 62 321, jetzt folgende
Gestalt. 1. Einleitung des Verfahrens und Ladung des Gegners in denkbar
einfachster Form: kein Vergleichsversuch, keine vorbereitenden Schriftsätze
und keine Pflicht zur Bestellung eines Avoue. Ausfertigung und Zustellung
der Entscheidung sowie der Vollstreckungsbefehl gleichfalls so einfach
wie möglich. 2. Zuständig ist der Präsident des Gerichtshofs erster
Instanz oder dessen dazu berufener Stellvertreter, obwohl es sich um
Kollegialgerichtssachen handelt. 3. Keine Anfechtung der Entscheidung
mittels Opposition. Für die Berufung gelten abgekürzte Fristen. Die
Entscheidung ist — in der Kegel ohne Sicherheitsleistung — vorläufig
vollstreckbar. 4. Durch die Ordonnance de refere darf der Entscheidung
der Hauptsache nicht vorgegriffen werden. Darüber, wo diese Grenze zu
ziehen ist, besteht weder in der Theorie Klarheit noch in der Praxis
Sicherheit. 5. Dieses Verfahren wird in allen Zweigen des Personen-,
Erb- und Vermögensrechts, des Zivilprozesses und der Exekution, in den
verschiedensten Situationen des Kechtslebens und zu den verschiedensten
Zwecken angewendet. Ob auch in Friedensgerichts- und Handelssachen,
ist bestritten und wird meist verneint; ebenso zweifelhaft, ob in Ver-
waltungssachen. Zulässig sind Anordnungen eingreifender Natur, wie Bau-
sistierungen, Besitzeinweisungen, Käumungen, Einberufung von General-
versammlungen. — Die Frage, ob das Verfahren nachahmenswert sei,
wird von Klein (speziell für das neue ungarische Prozeßrecht) verneint.
Das liefere-Verfahren, zweifellos mit verminderten Rechtsgarantien aus-
gestattet, wurzelt in Frankreich in geschichtlicher Überlieferung und in
der eigenartigen Stellung des französischen Gerichtspräsidenten, der mehr
als in den Nachbarländern, — wo der Präsident, soweit er nicht Verwaltungs-
geschäfte bearbeitet, Senatsvorsitzender ist wie jeder andere, — die
„monarchische Spitze“ des Gerichts bildet. Verpflanzung dieses auf
französischer Tradition beruhenden Instituts ist nicht möglich. Andererseits
ist das Ziel der Prozeßreform in der entgegengesetzten Richtung zu suchen.
Was in älteren Prozeßrechten das summarische Verfahren — auch das
mit Befere ist ein solches — bezweckte, muß heute der schleunig zu
gestaltende ordentliche Prozeß leisten.
Zwangs- In dem französischen Gesetze vom 17. März 1909 „relative ä la vente
. voi1' et au nantissement des fonds de commerce“ ist auch die Zwangsvoll-
in Unter- Streckung in Unternehmungen geordnet worden, und zwar derart, daß,
nebmungen.weQQ ein beliebiger Gläubiger die Mobiliarvollstreckung (saisie-execution)
in einzelne Geschäftsbestandteile betreibt, das Handelsgericht auf Antrag
des Schuldners oder des betreibenden Gläubigers den V erkauf des ganzen
Geschäfts im Wege der öffentlichen Versteigerung anzuordnen hat (Art 15).
Außerdem steht dem Handelsgerichte, wenn es als erkennendes Gericht
den Geschäftsinhaber zur Zahlung einer Geschäftsschuld verurteilt, gemäß
Art. 18 die weitere Befugnis zu, auf Antrag im Urteile gleichzeitig den