Auflage. — Auflösung eines Vereins.
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Auflage.
Der Erblasser kann bei der Anordnung einer Auflage,
deren
Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Person, an
welche die Leistung erfolgen soll, dem Beschwerten oder einem
Dritten überlassen.
Steht die Bestimmung dem Beschwerten zu, so kann ihm,
wenn er zur Vollziehung der Auflage rechtskräftig verurteilt
ist, von dem Kläger eine angemessene Frist zur Vollziehung
Frist
bestimmt werden; nach dem Ablaufe der Frist ist der Kläger
berechtigt, die Bestimmung zu treffen, wenn nicht die Vollziehung ¬
rechtzeitig erfolgt.
Steht die Bestimmung einem Dritten zu, so erfolgt sie
durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. Kann der Dritte
die Bestimmung nicht treffen, so geht das Bestimmungsrecht
auf den Beschwerten über. Die Vorschrift des § 2151 Absatz ¬
3 [nämlich: „Kann der Beschwerte oder der Dritte
die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten Gesammtgläubiger. ¬
Das Gleiche gilt, wenn das Nachlaßgericht dem
Beschwerten oder dem Dritten auf Antrag eines der Beteiligten
eine Frist zur Abgabe der Erklärung bestimmt hat und die
Frist verstrichen ist, sofern nicht vorher die Erklärung erfolgt.
findet entsprechende Anwendung; zu den Beteiligten im Sinne
dieser Vorschrift gehören der Beschwerte und diejenigen, welche
die Vollziehung der Auflage zu verlangen berechtigt sind.
§ 2193 B.G.B.
Gegen eine Verfügung durch die nach den §§ pp. 2193
(s. o.) des B.G.B. dem Beschwerten oder einem Dritten eine
Frist zur Erklärung bestimmt wird, findet die sofortige Be¬ 14 Tage
schwerde statt.
§ 80 des R.G. über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
vom 17. Mai 1898.
Auflösung eines Vereins, hie
Bekanntmachung und Aufforderung an die Gläubiger.
Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der
Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu
machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ¬
ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung
erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte ¬
Blatt, in Ermangelung eines solchen durch dasjenige
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