Volltext : Hermann, Johannes: Civilrechtliche Fristen und Verjährungen der deutschen Reichsgesetze

Auflage.  —  Auflösung  eines  Vereins.
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Auflage.
Der  Erblasser  kann  bei  der  Anordnung  einer  Auflage,
deren
Zweck  er  bestimmt  hat,  die  Bestimmung  der  Person,  an
welche  die  Leistung  erfolgen  soll,  dem  Beschwerten  oder  einem
Dritten  überlassen.
Steht  die  Bestimmung  dem  Beschwerten  zu,  so  kann  ihm,
wenn  er  zur  Vollziehung  der  Auflage  rechtskräftig  verurteilt
ist,  von  dem  Kläger  eine  angemessene  Frist  zur  Vollziehung
Frist
bestimmt  werden;  nach  dem  Ablaufe  der  Frist  ist  der  Kläger
berechtigt,  die  Bestimmung  zu  treffen,  wenn  nicht  die  Vollziehung ¬
  rechtzeitig  erfolgt.
Steht  die  Bestimmung  einem  Dritten  zu,  so  erfolgt  sie
durch  Erklärung  gegenüber  dem  Beschwerten.  Kann  der  Dritte
die  Bestimmung  nicht  treffen,  so  geht  das  Bestimmungsrecht
auf  den  Beschwerten  über.  Die  Vorschrift  des  §  2151  Absatz ¬

3  [nämlich:  „Kann  der  Beschwerte  oder  der  Dritte
die  Bestimmung  nicht  treffen,  so  sind  die  Bedachten  Gesammtgläubiger. ¬
  Das  Gleiche  gilt,  wenn  das  Nachlaßgericht  dem
Beschwerten  oder  dem  Dritten  auf  Antrag  eines  der  Beteiligten
eine  Frist  zur  Abgabe  der  Erklärung  bestimmt  hat  und  die
Frist  verstrichen  ist,  sofern  nicht  vorher  die  Erklärung  erfolgt.
findet  entsprechende  Anwendung;  zu  den  Beteiligten  im  Sinne
dieser  Vorschrift  gehören  der  Beschwerte  und  diejenigen,  welche
die  Vollziehung  der  Auflage  zu  verlangen  berechtigt  sind.
§  2193  B.G.B.
Gegen  eine  Verfügung  durch  die  nach  den  §§  pp.  2193
(s.  o.)  des  B.G.B.  dem  Beschwerten  oder  einem  Dritten  eine
Frist  zur  Erklärung  bestimmt  wird,  findet  die  sofortige  Be¬  14  Tage
schwerde  statt.
§  80  des  R.G.  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
vom  17.  Mai  1898.
Auflösung  eines  Vereins,  hie
Bekanntmachung  und  Aufforderung  an  die  Gläubiger.
Die  Auflösung  des  Vereins  oder  die  Entziehung  der
Rechtsfähigkeit  ist  durch  die  Liquidatoren  öffentlich  bekannt  zu
machen.  In  der  Bekanntmachung  sind  die  Gläubiger  zur  Anmeldung ¬
  ihrer  Ansprüche  aufzufordern.  Die  Bekanntmachung
erfolgt  durch  das  in  der  Satzung  für  Veröffentlichungen  bestimmte ¬
  Blatt,  in  Ermangelung  eines  solchen  durch  dasjenige
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