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auf das „innere Wesen der Rechtsverhältnisse" 1) zu gründen: ¬
sie zieht sich zurück auf die Definition der exceptio als
eines Rechts des Beklagten, das an sich begründete Klagrecht ¬
durch Berufung auf eine Thatsache unwirksam zu
machen *2), und hat hiedurch an Lebenskraft nichts eingebüßt. ¬
Und wenn auch dem „Hauptbollwerk der herrschenden
Doktrin" 13), der Lehre von den „Civilexceptionen", durch die
neuesten Aufschlüsse über jene Gesetze, aus denen sie sich
herleiten, die Aggressivkraft gebrochen worden ist 14)
für
die neue Lehre ist damit eben nur eine Angriffsgefahr beseitigt ¬
), innerliche Kräftigung hat sie dadurch nicht erreicht,
Vielmehr, für die bisherige Lehre bleiben, wie uns schon
nach unsern Betrachtungen im ersten Theile scheint 18), immer ¬
noch gewichtige Gründe bestehen, welche der Möglichkeit,
daß die Gestaltung gewisser Verteidigungsgründe als exceptiones ¬
auf inneren, auch für uns noch maaßgebenden Ursachen ¬
beruhte, die größere Wahrscheinlichkeit gewähren.
Vollständig auf die Seite der Gegner jedoch würde sich
diese neigen, wenn es ihnen gelänge, ihrerseits das innere
Wesen der Exceptionsthatsachen ihrer Ansicht dienstbar zu
machen, daß alle Exceptionen auch materiell prätorisch seien.
Aber gerade diese, unsres Erachtens allein zur Entscheidung ¬
zwischen den beiden Lehren drängende, Hervorhebung
einer gemeinsamen inneren Bedeutung aller Exceptionen
ist nun wieder von Eisele absichtlich in die zweite Linie ge11) ¬
So Savigny V. §. 225. S. 158. §. 226. S. 168. §. 228.
S. 184.
12) Windscheid, Pand. I. §. 47 Anm. 2; s. auch Brinz, Krit.
V.I.S. XIV. S. 207.
13) Brinz a. eben a. O. S. 213.
14) oben §. 10.
15) und auch diese nicht völlig, soweit noch andre als die direkt
aus Gesetzen herstammenden Civilexceptionen übrig sind: oben
§. 10 Z. III.
16) vgl. oben §. 8 i.k.; §. 9 i.f.; §. 10 i. f. u. insbes. §. 11 ad C.