Volltext : Birkmeyer, Carl: ¬Die Exceptionen im bonae fidei judicium

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auf  das  „innere  Wesen  der  Rechtsverhältnisse"  1)  zu  gründen: ¬
  sie  zieht  sich  zurück  auf  die  Definition  der  exceptio  als
eines  Rechts  des  Beklagten,  das  an  sich  begründete  Klagrecht ¬
  durch  Berufung  auf  eine  Thatsache  unwirksam  zu
machen  *2),  und  hat  hiedurch  an  Lebenskraft  nichts  eingebüßt. ¬
  Und  wenn  auch  dem  „Hauptbollwerk  der  herrschenden
Doktrin"  13),  der  Lehre  von  den  „Civilexceptionen",  durch  die
neuesten  Aufschlüsse  über  jene  Gesetze,  aus  denen  sie  sich
herleiten,  die  Aggressivkraft  gebrochen  worden  ist  14)
für
die  neue  Lehre  ist  damit  eben  nur  eine  Angriffsgefahr  beseitigt ¬

),  innerliche  Kräftigung  hat  sie  dadurch  nicht  erreicht,
Vielmehr,  für  die  bisherige  Lehre  bleiben,  wie  uns  schon
nach  unsern  Betrachtungen  im  ersten  Theile  scheint  18),  immer ¬
  noch  gewichtige  Gründe  bestehen,  welche  der  Möglichkeit,
daß  die  Gestaltung  gewisser  Verteidigungsgründe  als  exceptiones ¬
  auf  inneren,  auch  für  uns  noch  maaßgebenden  Ursachen ¬
  beruhte,  die  größere  Wahrscheinlichkeit  gewähren.
Vollständig  auf  die  Seite  der  Gegner  jedoch  würde  sich
diese  neigen,  wenn  es  ihnen  gelänge,  ihrerseits  das  innere
Wesen  der  Exceptionsthatsachen  ihrer  Ansicht  dienstbar  zu
machen,  daß  alle  Exceptionen  auch  materiell  prätorisch  seien.
Aber  gerade  diese,  unsres  Erachtens  allein  zur  Entscheidung ¬
  zwischen  den  beiden  Lehren  drängende,  Hervorhebung
einer  gemeinsamen  inneren  Bedeutung  aller  Exceptionen
ist  nun  wieder  von  Eisele  absichtlich  in  die  zweite  Linie  ge11) ¬
  So  Savigny  V.  §.  225.  S.  158.  §.  226.  S.  168.  §.  228.
S.  184.
12)  Windscheid,  Pand.  I.  §.  47  Anm.  2;  s.  auch  Brinz,  Krit.
V.I.S.  XIV.  S.  207.
13)  Brinz  a.  eben  a.  O.  S.  213.
14)  oben  §.  10.
15)  und  auch  diese  nicht  völlig,  soweit  noch  andre  als  die  direkt
aus  Gesetzen  herstammenden  Civilexceptionen  übrig  sind:  oben
§.  10  Z.  III.
16)  vgl.  oben  §.  8  i.k.;  §.  9  i.f.;  §.  10  i.  f.  u.  insbes.  §.  11  ad  C.
            
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