Volltext : Birkmeyer, Carl: ¬Die Exceptionen im bonae fidei judicium

§.  12.
Ueberleitung.
Wir  sahen  im  ersten  Teil  dieser  Abhandlung,  daß  und
warum  wir  uns  von  der  römischen  exceptio  trennen  sollen.
Von  einer  Lehre  uns  nun  loszusagen,  die  in  der  Rechtswissenschaft ¬
  eines  mehr  denn  tausendjährigen  kaum  gestörten
Besitzstandes  sich  erfreute,  die  wir  auch  im  Rechtsleben  unbedenklich ¬
  angenommen  und  allüberall  geübt  und  geachtet
sehen;  die  uns  Juristen  durch  die  Doktrin  der  bedeutendsten
Autoritäten  auf  dem  Gebiete  des  Rechts  gleichsam  in  Fleisch
und  Blut  übergegangen  ist,  muß  uns  von  vornherein  schwer
fallen;  es  fällt  dem  Theoretiker  um  so  schwerer,  wie  nicht
mit  Unrecht  bemerkt  wurde  1),  als  mit  der  exceptio  ein  Theil
jener  wunderbaren  Plastik2)  dahinfällt,  welche  den  römischen
Civilprozeß  als  ein  wahrhaft  ideales  Rechtsgebilde  erscheinen
ließ  und  ihn  zum  erklärten  Liebling  der  Romanisten  machte.
Allein  amicus  Plato  sed  magis  amica  veritas!
Mußten  wir  an  der  Hand  der  Argumente  der  Gegner
der  exceptio  und  der  Aussprüche  unserer  Quellen,  vorurteilsfrei ¬
  zusehend,  die  Ueberzeugung  gewinnen,  daß  die  exeptio ¬
  wirklich  nur  ein  Produkt  rein  historischer  Entwickelung
des  römischen  Rechts  sei;  müßten  wir  auch  die  Auffassung,
daß  die  exceptio  für  unser  Recht  nöthig  sei  auch  abgesehen
von  ihrer  Entstehung  im  römischen  Recht,  kraft  des  inneren
Wesens  der  Rechtsverhältnisse,  als  widerlegt  und  unhaltbar
1)  Zimmermann  a.  a.  O.  S.  6  unten.
2)  s.  Keller  in  der  Vorrede  zur  ersten  Ausgabe  seines  röm.
Civ.=Proz.;  vgl.  Savigny  V.  §.  225  S.  160.
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