§. 12.
Ueberleitung.
Wir sahen im ersten Teil dieser Abhandlung, daß und
warum wir uns von der römischen exceptio trennen sollen.
Von einer Lehre uns nun loszusagen, die in der Rechtswissenschaft ¬
eines mehr denn tausendjährigen kaum gestörten
Besitzstandes sich erfreute, die wir auch im Rechtsleben unbedenklich ¬
angenommen und allüberall geübt und geachtet
sehen; die uns Juristen durch die Doktrin der bedeutendsten
Autoritäten auf dem Gebiete des Rechts gleichsam in Fleisch
und Blut übergegangen ist, muß uns von vornherein schwer
fallen; es fällt dem Theoretiker um so schwerer, wie nicht
mit Unrecht bemerkt wurde 1), als mit der exceptio ein Theil
jener wunderbaren Plastik2) dahinfällt, welche den römischen
Civilprozeß als ein wahrhaft ideales Rechtsgebilde erscheinen
ließ und ihn zum erklärten Liebling der Romanisten machte.
Allein amicus Plato sed magis amica veritas!
Mußten wir an der Hand der Argumente der Gegner
der exceptio und der Aussprüche unserer Quellen, vorurteilsfrei ¬
zusehend, die Ueberzeugung gewinnen, daß die exeptio ¬
wirklich nur ein Produkt rein historischer Entwickelung
des römischen Rechts sei; müßten wir auch die Auffassung,
daß die exceptio für unser Recht nöthig sei auch abgesehen
von ihrer Entstehung im römischen Recht, kraft des inneren
Wesens der Rechtsverhältnisse, als widerlegt und unhaltbar
1) Zimmermann a. a. O. S. 6 unten.
2) s. Keller in der Vorrede zur ersten Ausgabe seines röm.
Civ.=Proz.; vgl. Savigny V. §. 225 S. 160.
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