fullscreen : Ausführliche Entwickelung der gesammten Verjährungslehre aus den gemeinen in Deutschland geltenden Rechten (2)

3.  Verj.  b.  d.  Schuldverh.  aus  unerl.  Handl.  §.  283.  379
II.  Die  auf  eine  Strafe  von  funfzig  Goldstücken  zu
richtende  Klage,  welche  eintritt,  wenn  man  von  den  Kindern =
  oder  Freigelassenen  mit  Verletzung  der  gebührenden
Achtung  vor  Gericht  geladen  worden  ist,  ohne  daß  der  Kläger ¬
  vorher  die  Erlaubniß  von  Seite  des  Gerichts  gebührend =
  nachgesucht  hat,  ist  gleichfalls  nur  innerhalb  der  Frist
eines  Jahres  zulässig  (l.  pen.  D.  de  in  jus  vocando,  2.  4.).
§.  283.
Die  populares  actiones  sind  in  der  Regel  auf  die
Dauer  eines  Jahres  beschränkt  (l.  ult.  D.  de  popul.  act.
47.  23.)  Dieses  muß  insbesondere  gelten,  wenn  de  albo
corrupto  auf  eine  Strafe  von  fünfhundert  Goldstücken,  oder
wegen  Verletzung  eines  Begräbnißplatzes  auf  hundert  oder
zweihundert  Goldstücke  geklagt  wird,  obgleich  es  in  diesen
Fällen  nicht  besonders  ausgesprochen  ist.  Daß  die  funfzig
Goldstücke,  welche  eingeklagt  werden  können,  wenn  durch
verbotwidriges  auf  die  Straße  Werfen  ein  freier  Mensch
getödtet  worden  ist,  binnen  Jahresfrist  gefodert  werden
müssen,  wissen  wir  aus  l.  5.  §.  5.  D.  de  his,  qui  effud.
9.  3.  noch  besonders,  und  können  daraus  schließen,  daß
es  mit  dem  Anspruche  auf  zweihundert  solidi,  welcher  nach
dem  ädilischen  Edicte  begründet  ist,  wenn  durch  das  Halten =
  eines  gefährlichen  Thieres  an  einer  öffentlichen  Straße
ein  Mensch  sein  Leben  verloren  hat  (vgl.  l.  41.  42.  D.  de  aedil.
edicto,  21.  1.),  dieselbe  Bewandniß  habe.  Das  interdictum -
  de  libero  homine  exhibendo  macht  eine  Ausnahme. ¬
  Es  ist  populare  (l.  3.  §.  9.  D.  de  libero  homine ¬
  exhibendo,  43.  29.),  und  doch  nicht  auf  eine  besondere ¬
  Frist  beschränkt  (l.  3.  §.  15.  D.  ibid.).  Aehnliche
Ausnahmen  finden  Statt  bei  den  interdicta,  welche  den
Zweck  haben,  die  Hindernisse  aus  dem  Wege  zu  räumen,
wodurch  die  Gemeinnützigkeit  der  dem  allgemeinen  Gebrauchsrechte =
  anheim  gegebenen  Sachen  beschränkt  wird.
So  z.  B.
bet  dem  interdictum,  wodurch  die  Hemmung
und  Be=
            
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