3. Verj. b. d. Schuldverh. aus unerl. Handl. §. 283. 379
II. Die auf eine Strafe von funfzig Goldstücken zu
richtende Klage, welche eintritt, wenn man von den Kindern =
oder Freigelassenen mit Verletzung der gebührenden
Achtung vor Gericht geladen worden ist, ohne daß der Kläger ¬
vorher die Erlaubniß von Seite des Gerichts gebührend =
nachgesucht hat, ist gleichfalls nur innerhalb der Frist
eines Jahres zulässig (l. pen. D. de in jus vocando, 2. 4.).
§. 283.
Die populares actiones sind in der Regel auf die
Dauer eines Jahres beschränkt (l. ult. D. de popul. act.
47. 23.) Dieses muß insbesondere gelten, wenn de albo
corrupto auf eine Strafe von fünfhundert Goldstücken, oder
wegen Verletzung eines Begräbnißplatzes auf hundert oder
zweihundert Goldstücke geklagt wird, obgleich es in diesen
Fällen nicht besonders ausgesprochen ist. Daß die funfzig
Goldstücke, welche eingeklagt werden können, wenn durch
verbotwidriges auf die Straße Werfen ein freier Mensch
getödtet worden ist, binnen Jahresfrist gefodert werden
müssen, wissen wir aus l. 5. §. 5. D. de his, qui effud.
9. 3. noch besonders, und können daraus schließen, daß
es mit dem Anspruche auf zweihundert solidi, welcher nach
dem ädilischen Edicte begründet ist, wenn durch das Halten =
eines gefährlichen Thieres an einer öffentlichen Straße
ein Mensch sein Leben verloren hat (vgl. l. 41. 42. D. de aedil.
edicto, 21. 1.), dieselbe Bewandniß habe. Das interdictum -
de libero homine exhibendo macht eine Ausnahme. ¬
Es ist populare (l. 3. §. 9. D. de libero homine ¬
exhibendo, 43. 29.), und doch nicht auf eine besondere ¬
Frist beschränkt (l. 3. §. 15. D. ibid.). Aehnliche
Ausnahmen finden Statt bei den interdicta, welche den
Zweck haben, die Hindernisse aus dem Wege zu räumen,
wodurch die Gemeinnützigkeit der dem allgemeinen Gebrauchsrechte =
anheim gegebenen Sachen beschränkt wird.
So z. B.
bet dem interdictum, wodurch die Hemmung
und Be=