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aber hatte sich die vulgäre aequitas in ihrem ganzen Umwege, ¬
mit all ihren Forderungen Geltung im Rechtsleben
verschafft, vulgäre und wissenschaftliche aequitas decken sich
nunmehr in dem Begriffe der „jüngsten Rechtsanschauung
der römischen Nation, wie solche unabhängig von dem gegebenen ¬
Recht im Verlauf der Zeiten und unter der Einwirk)." ¬
ung der Verhältnisse jeweilig sich gestaltete
Als solche aber ist die aequitas des römischen Rechts
im diametralen Gegensatze zu unsrer „Billigkeit")"
geradezu Rechtsquelle, selbständig neben dem jus, „eine selbständig ¬
neben dem Recht stehende Potenz*°)."
Aus dieser Quelle schöpfte die Gesetzgebung"), aus ihr
die Rechtsanwendung 12
Im Gebiete der Rechtsanwendung nun bestand die
Handhabung der aequitas in einem jus aequare
facto.
Das Recht selbst nämlich kann
seiner Natur gemäß
nur Durchschnittsregeln aufstellen
bemessend nur nach
der Allgemeinheit der Thatbestände, geleitet lediglich von
der ratio juris; streng angewendet kann es darum auf
die Umstände des concreten Falles keine Rücksicht nehmen,
starr und unbeugsam selbst, beugt es vielmehr die thatsächlichen ¬
Verhältnisse mit unerbittlicher Strenge unter sein Joch
jus strictum et inflexibile. Je dürftiger das Recht sei8) ¬
Voigt a. a. O. §. 66 S. 348; vgl. §. 65 das. u. hiezu Esmarch -
l. c. S. 3.
9) cf. oben §. 13 N. 14.
10) Voigt I. c. §. 66 S. 348; auch §. 4; Esmarch a. a. O.;
C. A. Albrecht in der oben §. 13 N. 14 cit. Schrift S. 16:
in diesem Sinne spricht Büchel, civilr. Erört. II. S. 48
richtig von einem „jus aequitatis“.
11)
Voigt a. a. O. §. 75 S. 382 ff.
12) Voigt a. a. O. §. 76 S. 386 ff.; insbes. schöpfte aus dieser
Quelle auch der Richter im b. f. judicium: V. 1. c. S. 389.
wenn auch vielleicht nicht so direkt, wie V. annimmt; ef, unten
§. 17 N. 7.