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lichen Bedeutung der aequitas eine rein rechtsphilosophische und
eine „vulgäre" Bedeutung derselben zuvörderst abzuscheiden.
Rechtsphilosophischen Sinn hat es, wenn Cicero an
verschiedenen Stellen seiner Schriften dem Recht selbst eine
aequitas oder aequabilitas beilegt. Es ist dies lediglich eine
ideale Auffassung des jus selbst als eines aequum oder par,
d. i. als einer „Norm, welche teils ein Gleiches, teils Etwas ¬
in gleicher Weise allen' Personen zuerkennt*);" eine
rein spekulative Betrachtung ohne praktische Consequenzen
und juristische Bedeutung; wie uns eine gleich idealisirende
Auffassung des Rechts — wenn auch ohne innere Verbindung ¬
mit der Cicero's — wieder begegnet auch im klassischen
römischen Recht in jener Stelle aus Ulpian's l. 1 Inst.
(I. 1 pr. u. §. 1 D. de just. et jure 1, 1), welche das jus
als die ars, notitia boni et aequi bezeichnet
Unter der „vulgären" aequitas aber haben wir die, aus
dem erweiterten Verkehr und dem Bekanntwerden der Römer ¬
mit anderen, gebildeteren Nationen insbesondere seit den
punischen Kriegen hervorgewachsene freiere Rechtsanschauung
des römischen Volkes zu verstehen,
gegenüber dem, einer
strengeren Auffassung des Rechtslebens entstammenden, durch
Alter geheiligten, strengen und unbeugsamen Recht der Vorfahren, ¬
dem jus strictum
Diese Rechtsanschauung des Volkes brach sich allmählich
die Bahn in das Rechtsleben, in die Rechtsanwendung
und Rechtswissenschaft; so wurde die vulgäre aequitas zur
wissenschaftlichen. Zur Zeit Cicero's wäre nach Voigt
erst ein hervorragender Satz der vulgären Aequitas, daß im
Zweifel der Wille vor dem Worte prävalire, von der Wissenschaft ¬
recipirt gewesen'), zur Zeit der klassischen Juristen
4) Voigt a. a. O. Beil. I. insbes. §. 6 S. 538.
5) Hierüber Voigt a. a. O. §. 65 S. 347.
6) Voigt l. c. §. 7.
7) Voigt a. a. O. §. 8 ff.; vgl. übrigens hiezu Esmarch in
der krit. Ueberschau VI. (1859) S. 4.
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