Volltext : Birkmeyer, Carl: ¬Die Exceptionen im bonae fidei judicium

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lichen  Bedeutung  der  aequitas  eine  rein  rechtsphilosophische  und
eine  „vulgäre"  Bedeutung  derselben  zuvörderst  abzuscheiden.
Rechtsphilosophischen  Sinn  hat  es,  wenn  Cicero  an
verschiedenen  Stellen  seiner  Schriften  dem  Recht  selbst  eine
aequitas  oder  aequabilitas  beilegt.  Es  ist  dies  lediglich  eine
ideale  Auffassung  des  jus  selbst  als  eines  aequum  oder  par,
d.  i.  als  einer  „Norm,  welche  teils  ein  Gleiches,  teils  Etwas ¬
  in  gleicher  Weise  allen'  Personen  zuerkennt*);"  eine
rein  spekulative  Betrachtung  ohne  praktische  Consequenzen
und  juristische  Bedeutung;  wie  uns  eine  gleich  idealisirende
Auffassung  des  Rechts  —  wenn  auch  ohne  innere  Verbindung ¬
  mit  der  Cicero's  —  wieder  begegnet  auch  im  klassischen
römischen  Recht  in  jener  Stelle  aus  Ulpian's  l.  1  Inst.
(I.  1  pr.  u.  §.  1  D.  de  just.  et  jure  1,  1),  welche  das  jus
als  die  ars,  notitia  boni  et  aequi  bezeichnet
Unter  der  „vulgären"  aequitas  aber  haben  wir  die,  aus
dem  erweiterten  Verkehr  und  dem  Bekanntwerden  der  Römer ¬
  mit  anderen,  gebildeteren  Nationen  insbesondere  seit  den
punischen  Kriegen  hervorgewachsene  freiere  Rechtsanschauung
des  römischen  Volkes  zu  verstehen,
gegenüber  dem,  einer
strengeren  Auffassung  des  Rechtslebens  entstammenden,  durch
Alter  geheiligten,  strengen  und  unbeugsamen  Recht  der  Vorfahren, ¬
  dem  jus  strictum
Diese  Rechtsanschauung  des  Volkes  brach  sich  allmählich
die  Bahn  in  das  Rechtsleben,  in  die  Rechtsanwendung
und  Rechtswissenschaft;  so  wurde  die  vulgäre  aequitas  zur
wissenschaftlichen.  Zur  Zeit  Cicero's  wäre  nach  Voigt
erst  ein  hervorragender  Satz  der  vulgären  Aequitas,  daß  im
Zweifel  der  Wille  vor  dem  Worte  prävalire,  von  der  Wissenschaft ¬
  recipirt  gewesen'),  zur  Zeit  der  klassischen  Juristen
4)  Voigt  a.  a.  O.  Beil.  I.  insbes.  §.  6  S.  538.
5)  Hierüber  Voigt  a.  a.  O.  §.  65  S.  347.
6)  Voigt  l.  c.  §.  7.
7)  Voigt  a.  a.  O.  §.  8  ff.;  vgl.  übrigens  hiezu  Esmarch  in
der  krit.  Ueberschau  VI.  (1859)  S.  4.
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