110
Hier muß die Behauptung: daß nur die blos prätorische
Kraft der Exceptionsthatsachen Grund ihrer lediglich indirekten ¬
Wirksamkeit gewesen sei, Stich halten, oder es fällt mit
ihr der Angriff auf die Exceptio*
Denn würde es sich in der That erweisen, daß die
nämlichen Thatsachen, welche, wo sie nur durch den Prätor
zur Geltung kommen konnten, qua exceptiones wirkten, da,
wo sie schon ipso jure Berücksichtigung fanden, direkt vernichteten: ¬
dann allerdings möchte sich die Richtigkeit des
Schlusses: ergo beruhte die Erscheinung der exceptio nur
auf der Duplicität des jus civile und des jus praetorium,
und ist mit dieser Duplicität für uns untergegangen, nur
schwer anfechten lassen.
Würde sich dagegen zeigen, daß auch da, wo kein äußeres ¬
Hinderniß die Wirkungskraft der Exceptionsthatsachen
abschwächte, dieselbe dennoch eine lediglich indirekte war,
dann war es auch nicht die bloß prätorische Bedeutsamkeit
jener Thatsachen, welche sie zu Exceptionen stempelte; dann
sind wir berechtigt und verpflichtet, die Indirektheit ihrer
Wirksamkeit auf innere Gründe des Civilrechts selber zurückzuführen, ¬
deren Wegfall für das heutige Recht den Gegnern
der exceptio erst zu beweisen bliebe.
Wir fordern sonach für den Angriff auf die bisherige
Lehre das Quellenergebniß:
Eine bei Abschluß eines b. f. negotium vorhandene
Exceptionsthatsache ließ keine obligatio und actio entstehen. ¬
4) Die Bedeutsamkeit der b. f. judicia für die Frage nach dem
Grunde der indirekten Wirksamkeit der Exceptionsthatsachen ist
schon mehrmals gestreift worden: s. Albrecht a. a. O. S. 176.
178 N. 9 und ganz besonders Völderndorff a. a. O. S. 292
N. 2; ward jedoch des Nähern noch nicht verfolgt, wohl, weil
man die direkte Wirkung der betreffenden Thatsachen dem b. f.
negotium gegenüber als unzweifelbar annahm, s. auch unten ¬
§. 18.