Volltext : Birkmeyer, Carl: ¬Die Exceptionen im bonae fidei judicium

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Hier  muß  die  Behauptung:  daß  nur  die  blos  prätorische
Kraft  der  Exceptionsthatsachen  Grund  ihrer  lediglich  indirekten ¬
  Wirksamkeit  gewesen  sei,  Stich  halten,  oder  es  fällt  mit
ihr  der  Angriff  auf  die  Exceptio*
Denn  würde  es  sich  in  der  That  erweisen,  daß  die
nämlichen  Thatsachen,  welche,  wo  sie  nur  durch  den  Prätor
zur  Geltung  kommen  konnten,  qua  exceptiones  wirkten,  da,
wo  sie  schon  ipso  jure  Berücksichtigung  fanden,  direkt  vernichteten: ¬
  dann  allerdings  möchte  sich  die  Richtigkeit  des
Schlusses:  ergo  beruhte  die  Erscheinung  der  exceptio  nur
auf  der  Duplicität  des  jus  civile  und  des  jus  praetorium,
und  ist  mit  dieser  Duplicität  für  uns  untergegangen,  nur
schwer  anfechten  lassen.
Würde  sich  dagegen  zeigen,  daß  auch  da,  wo  kein  äußeres ¬
  Hinderniß  die  Wirkungskraft  der  Exceptionsthatsachen
abschwächte,  dieselbe  dennoch  eine  lediglich  indirekte  war,
dann  war  es  auch  nicht  die  bloß  prätorische  Bedeutsamkeit
jener  Thatsachen,  welche  sie  zu  Exceptionen  stempelte;  dann
sind  wir  berechtigt  und  verpflichtet,  die  Indirektheit  ihrer
Wirksamkeit  auf  innere  Gründe  des  Civilrechts  selber  zurückzuführen, ¬
  deren  Wegfall  für  das  heutige  Recht  den  Gegnern
der  exceptio  erst  zu  beweisen  bliebe.
Wir  fordern  sonach  für  den  Angriff  auf  die  bisherige
Lehre  das  Quellenergebniß:
Eine  bei  Abschluß  eines  b.  f.  negotium  vorhandene
Exceptionsthatsache  ließ  keine  obligatio  und  actio  entstehen. ¬

4)  Die  Bedeutsamkeit  der  b.  f.  judicia  für  die  Frage  nach  dem
Grunde  der  indirekten  Wirksamkeit  der  Exceptionsthatsachen  ist
schon  mehrmals  gestreift  worden:  s.  Albrecht  a.  a.  O.  S.  176.
178  N.  9  und  ganz  besonders  Völderndorff  a.  a.  O.  S.  292
N.  2;  ward  jedoch  des  Nähern  noch  nicht  verfolgt,  wohl,  weil
man  die  direkte  Wirkung  der  betreffenden  Thatsachen  dem  b.  f.
negotium  gegenüber  als  unzweifelbar  annahm,  s.  auch  unten ¬
  §.  18.
            
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