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Todes vorhanden gewesen sein. Das Testament ist daher ungültig, wenn
die Fähigkeit nach dem zur Zeit der Errichtung oder zur Zeit des Todes
geltenden Gesetze nicht vorhanden war. Nach preuß. Recht wird jene Fähigkeit ¬
nur nach den Gesetzen zur Zeit der Testamentserrichtung beurtheilt:
doch genügt es, wenn sie später vorhanden war, ebenso wie es schadet,
wenn sie später zur Strafe einer gesetzwidrigen Handlung entzogen worden.
§§ 13 u. 14, I, 12. L.=R. Ck. § 73 des Strafges. Buchs. d. Die persönliche ¬
Fähigkeit des Honorirten ist lediglich nach dem zur Todeszeit geltenden ¬
Gesetze zu beurtheilen. Cf. § 43, 1, 12. L.=R.
3) Zu pag. 40: „Ist ein nach dem alten Rechte Großjähriger ¬
bei Publication des neuen Gesetzes, welches als Großjährigkeitstermin ¬
das vollendete 24ste Lebensjahr bestimmt, erst
22 Jahr alt, so wird er durch das neue Gesetz (freilich unbeschadet ¬
der Gültigkeit der bereits von ihm vorgenommenen
Handlungen) in die Minderjährigkeit zurückversetzt.“ Dieser
Grundsatz ist ebenfalls bestritten. v. Savigny (System Bd. 8 p. 386 u.
415) u. Koch (Allg. L.=R. Bd. 1 p. 19) nehmen an, daß der nach dem
alten Recht bereits Großjährige nicht wieder in die Minderjährigkeit zurückversetzt ¬
werde, weil für ihn die Volljährigkeit bereits ein persönlich erworbenes ¬
Recht geworden sei.
Zu den pag. 41 und 42 aufgezählten Ausnahmen ist nachzutragen, ¬
was v. Savigny (System Bd. 8 p. 514) lehrt: Für Gesetze, ¬
welche das Dasein der Rechte betreffen, d. h. entweder ein bisher
geltendes Rechts=Institut (z. B. die Leibeigenschaft) gänzlich aufheben oder
in seiner Natur wesentlich umändern (z. B. unablösliche Zehnten in ablösliche ¬
Rechte verwandeln), findet der Grundsatz der Nichtrückwirkung
keine Anwendung. Derselbe gilt vielmehr nur für Gesetze, welche den
Erwerb der Nechte zum Gegenstande haben. — Diese Lehre hat auch Koch
a. a. O. adoptirt.
5) Zu pag. 47 Nr. 1: „Verträge so wie Testamente sind
formell gültig, wenn sie in Ansehung der Form den Gesetzen
des Orts ihrer Errichtung entsprechen.“ Die Gültigkeit dieser gemeinrechtlichen ¬
Regel in Folge eines allgemeinen Gewohnheitsrechts bezeugt
auch v. Savigny (System Bd. 8 p. 348—357; welcher zugleich ihre Anwendbarkeit ¬
nach preuß. Recht selbst bei Testamenten vertheidigt (a. a. O.
p. 365—367). Koch hält in seinem Allg. L.-R. Bd. 1 p. 48 u. 49 an
seiner entgegengesetzten Meinung fest.
6) Zu pag. 48 Nr. 2a: v. Savigny (System Bd. 8 p. 209 sq.)
mit ihm Koch (Allg. L.=R. Bd. 1 p. 44) giebt dem Erfüllungsort
und
den Vorzug.
Zu pag. 49 Nr. 3: Die hier vorgetragenen gemeinrechtlichen
Grundsätze billigt auch v. Savigny (System Bd. 8 p. 327—334), ebenso
wie er sich im Allgemeinen mit den p. 51 Nr. 6 u. 7 gegebenen Regeln
einverstanden zeigt. (System Bd. 8 p. 295-324 u. p. 169—200).
8) Zu pag. 50 Nr. 4. „In Beziehung auf das Vorhandensein ¬
einer Eigenschaft an sich wird der Fremde — sofern die
einheimischen Gesetze überhaupt eine solche Eigenschaft anerkennen ¬
— nach den Gesetzen seines Wohnorts beurtheilt. Welche
Wirkungen aber jener Eigenschaft beizulegen sind, ist streitig."
Gegen diese Unterscheidung zwischen den „Eigenschaften an sich" und
„deren Wirkungen" erklärt sich v. Savigny (System Bd. 8 p. 134-168)
weil es an einem innern Grunde fehle, eine solche Grenze zu ziehen,
und formulirt den gemeinrechtlichen Grundsatz dahin: Die Rechts- und
Handlungsfähigkeit eines Jeden, und zwar nicht blos die Handlungsfahigkeit ¬
im Allgemeinen, sondern auch die besondre Fähigkeit zu gewissen Rechtshandlungen ¬
ist nach den Gesetzen des (letzten) Wohnsitzes zu beurtheilen.