Volltext : Vergleichende Übersicht des heutigen römischen und preuszischen gemeinen Privatrechts (1)

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Todes  vorhanden  gewesen  sein.  Das  Testament  ist  daher  ungültig,  wenn
die  Fähigkeit  nach  dem  zur  Zeit  der  Errichtung  oder  zur  Zeit  des  Todes
geltenden  Gesetze  nicht  vorhanden  war.  Nach  preuß.  Recht  wird  jene  Fähigkeit ¬
  nur  nach  den  Gesetzen  zur  Zeit  der  Testamentserrichtung  beurtheilt:
doch  genügt  es,  wenn  sie  später  vorhanden  war,  ebenso  wie  es  schadet,
wenn  sie  später  zur  Strafe  einer  gesetzwidrigen  Handlung  entzogen  worden.
§§  13  u.  14,  I,  12.  L.=R.  Ck.  §  73  des  Strafges.  Buchs.  d.  Die  persönliche ¬
  Fähigkeit  des  Honorirten  ist  lediglich  nach  dem  zur  Todeszeit  geltenden ¬
  Gesetze  zu  beurtheilen.  Cf.  §  43,  1,  12.  L.=R.
3)  Zu  pag.  40:  „Ist  ein  nach  dem  alten  Rechte  Großjähriger ¬
  bei  Publication  des  neuen  Gesetzes,  welches  als  Großjährigkeitstermin ¬
  das  vollendete  24ste  Lebensjahr  bestimmt,  erst
22  Jahr  alt,  so  wird  er  durch  das  neue  Gesetz  (freilich  unbeschadet ¬
  der  Gültigkeit  der  bereits  von  ihm  vorgenommenen
Handlungen)  in  die  Minderjährigkeit  zurückversetzt.“  Dieser
Grundsatz  ist  ebenfalls  bestritten.  v.  Savigny  (System  Bd.  8  p.  386  u.
415)  u.  Koch  (Allg.  L.=R.  Bd.  1  p.  19)  nehmen  an,  daß  der  nach  dem
alten  Recht  bereits  Großjährige  nicht  wieder  in  die  Minderjährigkeit  zurückversetzt ¬
  werde,  weil  für  ihn  die  Volljährigkeit  bereits  ein  persönlich  erworbenes ¬
  Recht  geworden  sei.
Zu  den  pag.  41  und  42  aufgezählten  Ausnahmen  ist  nachzutragen, ¬
  was  v.  Savigny  (System  Bd.  8  p.  514)  lehrt:  Für  Gesetze, ¬
  welche  das  Dasein  der  Rechte  betreffen,  d.  h.  entweder  ein  bisher
geltendes  Rechts=Institut  (z.  B.  die  Leibeigenschaft)  gänzlich  aufheben  oder
in  seiner  Natur  wesentlich  umändern  (z.  B.  unablösliche  Zehnten  in  ablösliche ¬
  Rechte  verwandeln),  findet  der  Grundsatz  der  Nichtrückwirkung
keine  Anwendung.  Derselbe  gilt  vielmehr  nur  für  Gesetze,  welche  den
Erwerb  der  Nechte  zum  Gegenstande  haben.  —  Diese  Lehre  hat  auch  Koch
a.  a.  O.  adoptirt.
5)  Zu  pag.  47  Nr.  1:  „Verträge  so  wie  Testamente  sind
formell  gültig,  wenn  sie  in  Ansehung  der  Form  den  Gesetzen
des  Orts  ihrer  Errichtung  entsprechen.“  Die  Gültigkeit  dieser  gemeinrechtlichen ¬
  Regel  in  Folge  eines  allgemeinen  Gewohnheitsrechts  bezeugt
auch  v.  Savigny  (System  Bd.  8  p.  348—357;  welcher  zugleich  ihre  Anwendbarkeit ¬
  nach  preuß.  Recht  selbst  bei  Testamenten  vertheidigt  (a.  a.  O.
p.  365—367).  Koch  hält  in  seinem  Allg.  L.-R.  Bd.  1  p.  48  u.  49  an
seiner  entgegengesetzten  Meinung  fest.
6)  Zu  pag.  48  Nr.  2a:  v.  Savigny  (System  Bd.  8  p.  209  sq.)
mit  ihm  Koch  (Allg.  L.=R.  Bd.  1  p.  44)  giebt  dem  Erfüllungsort
und
den  Vorzug.
Zu  pag.  49  Nr.  3:  Die  hier  vorgetragenen  gemeinrechtlichen
Grundsätze  billigt  auch  v.  Savigny  (System  Bd.  8  p.  327—334),  ebenso
wie  er  sich  im  Allgemeinen  mit  den  p.  51  Nr.  6  u.  7  gegebenen  Regeln
einverstanden  zeigt.  (System  Bd.  8  p.  295-324  u.  p.  169—200).
8)  Zu  pag.  50  Nr.  4.  „In  Beziehung  auf  das  Vorhandensein ¬
  einer  Eigenschaft  an  sich  wird  der  Fremde  —  sofern  die
einheimischen  Gesetze  überhaupt  eine  solche  Eigenschaft  anerkennen ¬
  —  nach  den  Gesetzen  seines  Wohnorts  beurtheilt.  Welche
Wirkungen  aber  jener  Eigenschaft  beizulegen  sind,  ist  streitig."
Gegen  diese  Unterscheidung  zwischen  den  „Eigenschaften  an  sich"  und
„deren  Wirkungen"  erklärt  sich  v.  Savigny  (System  Bd.  8  p.  134-168)
weil  es  an  einem  innern  Grunde  fehle,  eine  solche  Grenze  zu  ziehen,
und  formulirt  den  gemeinrechtlichen  Grundsatz  dahin:  Die  Rechts-  und
Handlungsfähigkeit  eines  Jeden,  und  zwar  nicht  blos  die  Handlungsfahigkeit ¬
  im  Allgemeinen,  sondern  auch  die  besondre  Fähigkeit  zu  gewissen  Rechtshandlungen ¬
  ist  nach  den  Gesetzen  des  (letzten)  Wohnsitzes  zu  beurtheilen.
            
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