Metadaten : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 34, Abt. 2)

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Ergänzungen.
S.  389.  Not.  26.  Wenn  Ulpian  L.  1,  pr.  D.  de  bonor.
possess.  secund.  tab.  unter  der  Benennung  tabulae  testamenti
auch  diejenigen  begreifft,  quae  sunt  de  corio  alicuius  animalis,
und  sie  von  membranis  unterscheidet,  so  versteht  er  unter  corium.
gegerbtes  Leder,  dessen  man  sich  als  Schreibmaterial  bediente,
und  worauf,  wie  MONTFAUCON  Tom.  III.  Lib.  V.  Cap.  5.  bemerkt, -
  der  Juden  ihr  sogenanntes  Megillam  Ester  i.  e.  volumen
Ester  geschrieben  seyn  soll.  S.  GRUPEN  Observationes  de  forma
conficiendi  acta,  et  de  forma  testamentor.  Obs.  Il.  §.  9.  pag.  176.
S.  394.  Vom  protocollum  in  der  daselbst  angeführten  Bedeutung, =
  und  von  der  Ableitung  desselben  von  dem  griechischen
Worte  æ,  Leim,  haben  auch  schon  Claud.  SALMASIUS  in
Comment.  ad  Voriscum  in  Firmo  pag.  705.  sqq.  und  GRUPEN
cit.  loc.  Observ:  I.  pag.  13.  sq.  ausführlich  gehandelt.
S.  395.  Daß  der  Nichtgebrauch  des  Stempelpapiers  in  der
Regel  das  Testament  nicht  ungültig  mache,  hat  besonders  Aug.  a
LEYSER  Méditation.  ad  Pand.  Vol.  IV.  Specim.  CCLXII.  me. ¬

dit.  1.  gezeigt.
S.  411.  Jst  bey  den  Worten:  „er  habe  das  Testament  des
Titius  rc.  noch:  im  Namen  desselben,  vor  dem  Worte:  „unkerschrieben/ ¬
  zu  ergänzen.
S.  413.  Man  vergleiche  hier  noch,  was  gegen  die  Meinung
des  H.  Prof.  Gesterding  in  der  Tübinger  kritischen  Zeitschrift ¬
  für  Rechtswissenschaft  4.  Band  S.  428.  erinnert
worden  ist.
S:  418.
Zur  Widerlegung  der  irrigen  Meinung,  daß  ein
Testament  gelte,  welches  der  Testator,  der  nicht  schreiben  konnte,
mit  geführter  Hand  unterschrieben  hat,  dient  noch  vorzüglich
der  Grund,  daß  in  der  Notariatsordnung  Max.  l.  §.7.
ausdrücklich  gesagt  wird,  „der  Testator  solle  das  Testament  vor
den  Zeugen  allein  mit  eigner  Hand  unterschreiben.  Es  wird
also  durch  das  Wort  allein  jede  fremde  Hülfe  und  Mitwirkung
ausgeschlossen.
S.  435.  Z.  9.  ist  zu  ergänzen.  Denn  die  Testatoren  pflegten
gewöhnlich  ihre  Testamente  mit  ihrem  Namen  anzufangen.  L.  88.
§.  ult.  D.  de  legat.  XXXI.
S.  435.  Herr  Prof.  Schilling  in  den  Bemerkungen  über
Röm.  Rechtsgeschichte  S.  525.  nimmt  jedoch  mit  vieler  Wahrscheinlichkeit ¬
  zwey  Senatusconsulte  über  die  Form  der  Urkunden
unter  dem  Kr.  Nero  an.
            
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