480
Ergänzungen.
S. 389. Not. 26. Wenn Ulpian L. 1, pr. D. de bonor.
possess. secund. tab. unter der Benennung tabulae testamenti
auch diejenigen begreifft, quae sunt de corio alicuius animalis,
und sie von membranis unterscheidet, so versteht er unter corium.
gegerbtes Leder, dessen man sich als Schreibmaterial bediente,
und worauf, wie MONTFAUCON Tom. III. Lib. V. Cap. 5. bemerkt, -
der Juden ihr sogenanntes Megillam Ester i. e. volumen
Ester geschrieben seyn soll. S. GRUPEN Observationes de forma
conficiendi acta, et de forma testamentor. Obs. Il. §. 9. pag. 176.
S. 394. Vom protocollum in der daselbst angeführten Bedeutung, =
und von der Ableitung desselben von dem griechischen
Worte æ, Leim, haben auch schon Claud. SALMASIUS in
Comment. ad Voriscum in Firmo pag. 705. sqq. und GRUPEN
cit. loc. Observ: I. pag. 13. sq. ausführlich gehandelt.
S. 395. Daß der Nichtgebrauch des Stempelpapiers in der
Regel das Testament nicht ungültig mache, hat besonders Aug. a
LEYSER Méditation. ad Pand. Vol. IV. Specim. CCLXII. me. ¬
dit. 1. gezeigt.
S. 411. Jst bey den Worten: „er habe das Testament des
Titius rc. noch: im Namen desselben, vor dem Worte: „unkerschrieben/ ¬
zu ergänzen.
S. 413. Man vergleiche hier noch, was gegen die Meinung
des H. Prof. Gesterding in der Tübinger kritischen Zeitschrift ¬
für Rechtswissenschaft 4. Band S. 428. erinnert
worden ist.
S: 418.
Zur Widerlegung der irrigen Meinung, daß ein
Testament gelte, welches der Testator, der nicht schreiben konnte,
mit geführter Hand unterschrieben hat, dient noch vorzüglich
der Grund, daß in der Notariatsordnung Max. l. §.7.
ausdrücklich gesagt wird, „der Testator solle das Testament vor
den Zeugen allein mit eigner Hand unterschreiben. Es wird
also durch das Wort allein jede fremde Hülfe und Mitwirkung
ausgeschlossen.
S. 435. Z. 9. ist zu ergänzen. Denn die Testatoren pflegten
gewöhnlich ihre Testamente mit ihrem Namen anzufangen. L. 88.
§. ult. D. de legat. XXXI.
S. 435. Herr Prof. Schilling in den Bemerkungen über
Röm. Rechtsgeschichte S. 525. nimmt jedoch mit vieler Wahrscheinlichkeit ¬
zwey Senatusconsulte über die Form der Urkunden
unter dem Kr. Nero an.