Volltext : Commentar über das Königlich Sächsische Gesetz, die Grund- und Hypothekenbücher und das Hypothekerwesen betreffend, vom 6ten November 1843 (2)

Vormerkungen  solcher  Protestationen  rc.  §.  149.  37
§.  40.  „Bei  unzulässigen  Appellationen  unterbleibt  die  Kundmachung  im
Grund=  und  Hypothekenbuche.  Es  würde  also  z.  B.,  wenn  nach  erfolgter
Zwangsversteigerung  und  geschehenem  Zuschlage  der  vorige  Besitzer  gegen  die
Eintragung  des  Erstehers  als  neuen  Besitzers  in  das  Grund=  und  Hypothekenbuch ¬
  protestirte  und  appellirte,  die  Grund=  und  Hypothekenbehörde  weder  die
Protestation  zu  beachten,  noch  die  damit  verbundene  Appellation  durch  eine  Bemerkung ¬
  im  Grund=  und  Hypothekenbuche  kund  zu  machen  haben,  da  nach  gesetzlicher ¬
  Vorschrift  (erläut.  Proceßordnung  ad  tit.  XLI,  §.  1.)  Protestationen
und  Appellationen  gegen  die  Adjudication  eines  nothwendigerweise  versteigerten
Grundstücks  unzulässig  sind."
I.
Diejenigen  Protestationen,  von  welchen  das  Gesetz  in  §.  147.
verb.  mit  §§.  24.  25.  51.  handelt,  sind  völlig  verschieden  von  den
Protestationen,  auf  welche  sich  die  Bestimmung  in  §.  148.  bezieht.
Was  die  Protestationen  der  ersteren  Art  anlangt,  so  bestehen ¬
  dieselben,  wie  bereits  im  ersten  Bande  gezeigt  worden  ist!
in  der  verwahrlichen  Eintragung  —  Vormerkung  —  von  Rechten,
welche  in  Bezug  auf  ein  Grundstück  oder  auf  eine  im  Grund=  und
Hypothekenbuche  eingetragene  Forderung  erworben  und  an  sich  zur
Eintragung  in  das  Grund=  und  Hypothekenbuch  geeignet  sind.
Damit  nun  aber  der  Richter  eine  solche  Protestation  in  das
Grund=  und  Hypothekenbuch  aufnehme,  bedarf  es  der  Bescheinigung ¬
  des  zu  sichernden  Rechts,  nicht  aber  zugleich  auch  des
Nachweises  einer  drohenden  Gefahr  2)
Allein  auch  selbst  die  Bescheinigung  des  zu  sichernden  Rechts
ist  dann  nicht  schlechterdings  und  ohne  Unterschied  erforderlich,
wenn  die  Protestation  einen  Anspruch  auf  das  Grundstück  selbst
1)  Tit.  I.  §.  8.  S.  26  fg.
2)  Dasselbe  galt  auch  schon  zeither;  vergl.  von  Langenn  und  Kori
Erört.  pract.  Rechtsfr.  2.  Aufl.  Th.  2.  Nr.  XIX.  S.  181—192.  Käuffer,
über  die  Appellationen  gegen  das  gerichtl.  Verf.  in  Civilrechtssachenzz.  S.  40.
und  die  daselbst  Note  66.  sowie  die  in  Schwarze's  und  des  Verf.  Unters.  pract.
wicht.  Rechtsmat.  S.  3  fg.  Note  4.  und  in  der  Zeitschrift  für  Rechtspflege  und
Verw.  zunächst  für  d.  Königr.  Sachsen,  Bd.  3.  S.  258.  mitgetheilten  Präjudize
der  höchsten  Sächs.  Justizcollegien.  Es  ist  daher  auch  nicht  ganz  richtig,  wenn
weiter  oben  (Bd.  1.  S.  155.)  bemerkt  worden  ist,  daß  die  in  §§.  24  u.  147.  des
Hypothekengesetzes  behandelte  Art  der  Protestationen  dem  zeitherigen  Rechte
fremd  gewesen  sei.  Es  läßt  sich  dieß  vielmehr  nur  von  den,  der  Gattung  nach
auch  dergleichen  Protestationen  beizuzählenden,  Vormerkungen  der  in  §.  51.  des
Gesetzes  bemerkten  Art  sagen.  Indeß  bleibt  immer  soviel  richtig,  daß,  nachdem
durch  die  neue  Organisation  der  in  §.  22.  des  Gesetzes  aufgestellte  Fundamentalsatz ¬
  (das  so  genannte  Princip  der  Oeffentlichkeit)  gegen  früher  weit  mehr  ausgebildet ¬
  und  ffolgenreicher  gemacht  worden  ist,  nun  auch  die  fraglichen  Protestationen ¬
  eine  weit  größere  und  systematische  Bedeutung  erlangt  haben.
            
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