Vormerkungen solcher Protestationen rc. §. 149. 37
§. 40. „Bei unzulässigen Appellationen unterbleibt die Kundmachung im
Grund= und Hypothekenbuche. Es würde also z. B., wenn nach erfolgter
Zwangsversteigerung und geschehenem Zuschlage der vorige Besitzer gegen die
Eintragung des Erstehers als neuen Besitzers in das Grund= und Hypothekenbuch ¬
protestirte und appellirte, die Grund= und Hypothekenbehörde weder die
Protestation zu beachten, noch die damit verbundene Appellation durch eine Bemerkung ¬
im Grund= und Hypothekenbuche kund zu machen haben, da nach gesetzlicher ¬
Vorschrift (erläut. Proceßordnung ad tit. XLI, §. 1.) Protestationen
und Appellationen gegen die Adjudication eines nothwendigerweise versteigerten
Grundstücks unzulässig sind."
I.
Diejenigen Protestationen, von welchen das Gesetz in §. 147.
verb. mit §§. 24. 25. 51. handelt, sind völlig verschieden von den
Protestationen, auf welche sich die Bestimmung in §. 148. bezieht.
Was die Protestationen der ersteren Art anlangt, so bestehen ¬
dieselben, wie bereits im ersten Bande gezeigt worden ist!
in der verwahrlichen Eintragung — Vormerkung — von Rechten,
welche in Bezug auf ein Grundstück oder auf eine im Grund= und
Hypothekenbuche eingetragene Forderung erworben und an sich zur
Eintragung in das Grund= und Hypothekenbuch geeignet sind.
Damit nun aber der Richter eine solche Protestation in das
Grund= und Hypothekenbuch aufnehme, bedarf es der Bescheinigung ¬
des zu sichernden Rechts, nicht aber zugleich auch des
Nachweises einer drohenden Gefahr 2)
Allein auch selbst die Bescheinigung des zu sichernden Rechts
ist dann nicht schlechterdings und ohne Unterschied erforderlich,
wenn die Protestation einen Anspruch auf das Grundstück selbst
1) Tit. I. §. 8. S. 26 fg.
2) Dasselbe galt auch schon zeither; vergl. von Langenn und Kori
Erört. pract. Rechtsfr. 2. Aufl. Th. 2. Nr. XIX. S. 181—192. Käuffer,
über die Appellationen gegen das gerichtl. Verf. in Civilrechtssachenzz. S. 40.
und die daselbst Note 66. sowie die in Schwarze's und des Verf. Unters. pract.
wicht. Rechtsmat. S. 3 fg. Note 4. und in der Zeitschrift für Rechtspflege und
Verw. zunächst für d. Königr. Sachsen, Bd. 3. S. 258. mitgetheilten Präjudize
der höchsten Sächs. Justizcollegien. Es ist daher auch nicht ganz richtig, wenn
weiter oben (Bd. 1. S. 155.) bemerkt worden ist, daß die in §§. 24 u. 147. des
Hypothekengesetzes behandelte Art der Protestationen dem zeitherigen Rechte
fremd gewesen sei. Es läßt sich dieß vielmehr nur von den, der Gattung nach
auch dergleichen Protestationen beizuzählenden, Vormerkungen der in §. 51. des
Gesetzes bemerkten Art sagen. Indeß bleibt immer soviel richtig, daß, nachdem
durch die neue Organisation der in §. 22. des Gesetzes aufgestellte Fundamentalsatz ¬
(das so genannte Princip der Oeffentlichkeit) gegen früher weit mehr ausgebildet ¬
und ffolgenreicher gemacht worden ist, nun auch die fraglichen Protestationen ¬
eine weit größere und systematische Bedeutung erlangt haben.