Einleitung.
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Auslande über juristische, commercielle und sonstige administrative
Gegenstände im Namen der ganzen österreichisch-ungarischen -
Monarchie geschlossen, sohin in beiden Hälften des
Reiches der verfassungsmässigen Berathung und Beschlussfassung der
Vertretungskörper unterbreitet, und nach erzielter beiderseitiger Zustimmung ¬
und darauf erfolgter Sanctionirung durch den Monarchen,
für die österreichischen Länder im Reichsgesetzblatte kundgemacht,
und für Ungarn in der Landesgesetz-Sammlung inarticulirt. Ob die
Bestimmungen der internationalen Conventionen, welche vor jener
Epoche einseitig von der k. k. österreichischen Regierung geschlossen
worden waren, und die in Oesterreich Gesetzkraft haben, nunmehr
auch ihre Anwendung für Ungarn finden, hängt von den Beschlüssen
der ungarischen Regierung ab; — doch erklärt das Zoll- und Handelsbündniss ¬
zwischen Oesterreich und Ungarn (s. Nr. 9) alle jene
internationalen Verträge, welche sich auf Handels-, Zoll-, Schiffahrts-, ¬
Consular-, Post- und Telegraphen-Angelegenheiten beziehen
und vor dem Ausgleich abgeschlossen wurden, auch für Ungarn als
rechtsgiltig.
Das zu den „partes adnexae“ des Königreiches Ungarn gehörige ¬
Königreich Croatien und Slavonien erhielt in dem
zwischen demselben und Ungarn im Jahre 1868 zu Stande gekommenen ¬
Ausgleiche seine Gesetzes-Autonomie (s. Nr. 9); es hat
seine eigenen obersten Gerichtshöfe, nämlich die kön. Septemviral-Tafel -
und die kön. Banal-Tafel in Agram, und behielt auch
fortan die während der Jahre 1852--55 von der k. k. Regierung in
den ungarischen Ländern eingeführten österreichischen Justizgesetze -
bei *).
Nach dem Jahre 1849 wurden die obcitirten österreichischen
Gesetze ebenfalls in Siebenbürgen eingeführt und die sämmtlichen ¬
Gerichte nach österreichischem Muster organisirt. Da dann
die Beschlüsse der Judex-Curial-Conferenz vom Jahre 1861, nach
welchen, wie bereits bemerkt, die alten ungarischen Gesetze wieder
hergestellt wurden, nur für Ungarn wirksam waren, wurde durch dieselben -
der Status quo in Siebenbürgen nicht alterirt, und es blieben
*) „Ueber die Inarticulirung der wegen Schlichtung der zwischen Ungarn
und Croatien, Slavonien und Dalmatien bestandenen staatsrechtlichen Fragen
zu Stande gekommenen Convention“ (G. A. XXX. 1868).
*) S. die „1848er Gesetze Ungarns“ in dem parlamentarischen Taschenbuch ¬
für den ungarischen Reichstag, Pest 1865/6, Verlag bei Wilhelm Lanffer.Kein Volltext zu diesem Bild verfügbar.
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