Metadaten : Vesque von Püttlingen, Johann: Handbuch des in Österreich-Ungarn geltenden internationalen Privatrechtes

Einleitung.
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Auslande  über  juristische,  commercielle  und  sonstige  administrative
Gegenstände  im  Namen  der  ganzen  österreichisch-ungarischen -
  Monarchie  geschlossen,  sohin  in  beiden  Hälften  des
Reiches  der  verfassungsmässigen  Berathung  und  Beschlussfassung  der
Vertretungskörper  unterbreitet,  und  nach  erzielter  beiderseitiger  Zustimmung ¬
  und  darauf  erfolgter  Sanctionirung  durch  den  Monarchen,
für  die  österreichischen  Länder  im  Reichsgesetzblatte  kundgemacht,
und  für  Ungarn  in  der  Landesgesetz-Sammlung  inarticulirt.  Ob  die
Bestimmungen  der  internationalen  Conventionen,  welche  vor  jener
Epoche  einseitig  von  der  k.  k.  österreichischen  Regierung  geschlossen
worden  waren,  und  die  in  Oesterreich  Gesetzkraft  haben,  nunmehr
auch  ihre  Anwendung  für  Ungarn  finden,  hängt  von  den  Beschlüssen
der  ungarischen  Regierung  ab;  —  doch  erklärt  das  Zoll-  und  Handelsbündniss ¬
  zwischen  Oesterreich  und  Ungarn  (s.  Nr.  9)  alle  jene
internationalen  Verträge,  welche  sich  auf  Handels-,  Zoll-,  Schiffahrts-, ¬
  Consular-,  Post-  und  Telegraphen-Angelegenheiten  beziehen
und  vor  dem  Ausgleich  abgeschlossen  wurden,  auch  für  Ungarn  als
rechtsgiltig.
Das  zu  den  „partes  adnexae“  des  Königreiches  Ungarn  gehörige ¬
  Königreich  Croatien  und  Slavonien  erhielt  in  dem
zwischen  demselben  und  Ungarn  im  Jahre  1868  zu  Stande  gekommenen ¬
  Ausgleiche  seine  Gesetzes-Autonomie  (s.  Nr.  9);  es  hat
seine  eigenen  obersten  Gerichtshöfe,  nämlich  die  kön.  Septemviral-Tafel -
  und  die  kön.  Banal-Tafel  in  Agram,  und  behielt  auch
fortan  die  während  der  Jahre  1852--55  von  der  k.  k.  Regierung  in
den  ungarischen  Ländern  eingeführten  österreichischen  Justizgesetze -
  bei  *).
Nach  dem  Jahre  1849  wurden  die  obcitirten  österreichischen
Gesetze  ebenfalls  in  Siebenbürgen  eingeführt  und  die  sämmtlichen ¬
  Gerichte  nach  österreichischem  Muster  organisirt.  Da  dann
die  Beschlüsse  der  Judex-Curial-Conferenz  vom  Jahre  1861,  nach
welchen,  wie  bereits  bemerkt,  die  alten  ungarischen  Gesetze  wieder
hergestellt  wurden,  nur  für  Ungarn  wirksam  waren,  wurde  durch  dieselben -
  der  Status  quo  in  Siebenbürgen  nicht  alterirt,  und  es  blieben
*)  „Ueber  die  Inarticulirung  der  wegen  Schlichtung  der  zwischen  Ungarn
und  Croatien,  Slavonien  und  Dalmatien  bestandenen  staatsrechtlichen  Fragen
zu  Stande  gekommenen  Convention“  (G.  A.  XXX.  1868).
*)  S.  die  „1848er  Gesetze  Ungarns“  in  dem  parlamentarischen  Taschenbuch ¬
  für  den  ungarischen  Reichstag,  Pest  1865/6,  Verlag  bei  Wilhelm  Lanffer.Kein Volltext zu diesem Bild verfügbar.
            
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