Metadaten : ¬Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich

Gewerbeordnung,  Tit.  II  (§  16).
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II.  Erforderniß  besonderer  Genehmigung.
1.  Inlagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen.
§  16.
Zur  Errichtung  von  Anlagen,  welche  durch  die  örtliche
Lage  oder  die  Beschaffenheit  der  Betriebsstätte  für  die  Besitzer
oder  Bewohner  der  benachbarten  Grundstücke  oder  für  das
Publikum  überhaupt  erhebliche  Nachtheile,  Gefahren  oder  Belästigungen ¬
  herbeiführen  können,  ist  die  Genehmigung  der  nach
den  Landesgesetzen  zuständigen  Behörde  erforderlich.
I1  Es  gehören  dahin:
Schießpulver=Fabriken,  Anlagen  zur  Feuerwerkerei  und  zur
Bereitung  von  Zündstoffen  aller  Art,  Gasbereitungs-  und
Gasbewahrungs=Anstalten,  Anstalten  zur  Destillation  von
Erdöl,  Anlagen  zur  Bereitung  von  Braunkohlentheer,
Steinkohlentheer  und  Koaks,  sofern  sie  außerhalb  der  Gewinnungsorte ¬
  des  Materials  errichtet  werden,  Glas-  und
Rußhütten,  Kalk-,  Ziegel-  und  Gypsöfen,  Anlagen  zur
Gewinnung  roher  Metalle,  Röstöfen,  Metallgießzereien,
sofern  sie  nicht  bloße  Tiegelgießereien  sind,  Hammerwerke,
chemische  Fabriken  aller  Art,  Schnellbleichen,  Firnißsiedereien, ¬
  Stärkefabriken,  mit  Ausnahme  der  Fabriken  zur
Bereitung  von  Kartoffelstärke
Stärkesyrup-Fabriken,
Wachstuch=,  Darmsaiten-,  Dachpappen-  und  Dachfilz-Fabriken, ¬
  Leim-,  Thran-  und  Seifensiedereien,  Knochenbrennereie", ¬
  Knochendarren,  Knochenkochereien  und  KnoZubereitungsanstalten ¬
  für  Thierhaare,
chenbleichen
Talgschmelzen,  Schlächtereien,  Gerbereien,  Abdeckereien,
Poudretten=  und  Düngpulver-Fabriken,  Stauanlagen  für
Wassertriebwerke  (§  23),  Hopfenschwefeldörren,  Asphaltkochereien ¬
  und  Pechsiedereien,  soweit  sie  außerhalb  der  Gewinnungsorte ¬
  des  Materials  errichtet  werden,  Strohpapierstoff=Fabriken, ¬
  Darmzubereitungs-Anstalten,  Fabriken,  in
welchen  Dampfkessel  oder  andere  Blechgefäße  durch  Vernieten ¬
  hergestellt  werden,  Kalifabriken  und  Anstalten  zum
Imprägnieren  von  Holz  mit  erhitzten  Theerölen,  Kunstwolle=Fabriken, ¬
  Anlagen  zur  Herstellung  von  Celluloid
und  Dégrasfabriken,  die  Fabriken,  in  welchen  Röhren  aus
Blech  durch  Vernieten  hergestellt  werden,  sowie  die  Anlagen ¬
  zur  Erbauung  eiserner  Schiffe,
zur  Herstellung
eiserner  Brücken  oder  sonstiger  eiserner  Baukonstruktionen,
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