Gewerbeordnung, Tit. II (§ 16).
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II. Erforderniß besonderer Genehmigung.
1. Inlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen.
§ 16.
Zur Errichtung von Anlagen, welche durch die örtliche
Lage oder die Beschaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer
oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das
Publikum überhaupt erhebliche Nachtheile, Gefahren oder Belästigungen ¬
herbeiführen können, ist die Genehmigung der nach
den Landesgesetzen zuständigen Behörde erforderlich.
I1 Es gehören dahin:
Schießpulver=Fabriken, Anlagen zur Feuerwerkerei und zur
Bereitung von Zündstoffen aller Art, Gasbereitungs- und
Gasbewahrungs=Anstalten, Anstalten zur Destillation von
Erdöl, Anlagen zur Bereitung von Braunkohlentheer,
Steinkohlentheer und Koaks, sofern sie außerhalb der Gewinnungsorte ¬
des Materials errichtet werden, Glas- und
Rußhütten, Kalk-, Ziegel- und Gypsöfen, Anlagen zur
Gewinnung roher Metalle, Röstöfen, Metallgießzereien,
sofern sie nicht bloße Tiegelgießereien sind, Hammerwerke,
chemische Fabriken aller Art, Schnellbleichen, Firnißsiedereien, ¬
Stärkefabriken, mit Ausnahme der Fabriken zur
Bereitung von Kartoffelstärke
Stärkesyrup-Fabriken,
Wachstuch=, Darmsaiten-, Dachpappen- und Dachfilz-Fabriken, ¬
Leim-, Thran- und Seifensiedereien, Knochenbrennereie", ¬
Knochendarren, Knochenkochereien und KnoZubereitungsanstalten ¬
für Thierhaare,
chenbleichen
Talgschmelzen, Schlächtereien, Gerbereien, Abdeckereien,
Poudretten= und Düngpulver-Fabriken, Stauanlagen für
Wassertriebwerke (§ 23), Hopfenschwefeldörren, Asphaltkochereien ¬
und Pechsiedereien, soweit sie außerhalb der Gewinnungsorte ¬
des Materials errichtet werden, Strohpapierstoff=Fabriken, ¬
Darmzubereitungs-Anstalten, Fabriken, in
welchen Dampfkessel oder andere Blechgefäße durch Vernieten ¬
hergestellt werden, Kalifabriken und Anstalten zum
Imprägnieren von Holz mit erhitzten Theerölen, Kunstwolle=Fabriken, ¬
Anlagen zur Herstellung von Celluloid
und Dégrasfabriken, die Fabriken, in welchen Röhren aus
Blech durch Vernieten hergestellt werden, sowie die Anlagen ¬
zur Erbauung eiserner Schiffe,
zur Herstellung
eiserner Brücken oder sonstiger eiserner Baukonstruktionen,
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