§ 20. Bes. Bestimmungen für einzelne auswärtige Staaten. 157
Die englischen Rechtsregeln über Befreiung vom
Zeugnißzwang bezüglich solcher Umstände, durch deren
Kundgebung der Zeuge sich der Gefahr der Bestrafung oder
Sacheinziehung aussetzen würde, beziehen sich auch auf die
Fälle, in welchen diese Nachtheile im Auslande befürchtet werden ¬
können, vorausgesetzt, daß dem englischen Richter die eindie ¬
Ermächtigung zur Beweisaufnahme ertheilt werde. Durch die
Ertheilung eines
solchen Kommissoriums erlangt die in demselben
bezeichnete Person die Befugniß, als Beauftragter des britischen Gerichts ¬
die erbetene Handlung vorzunehmen. Die Eidesabnahme selbst
wird dann auch in der durch das englische Recht vorgeschriebenen
Form zu erfolgen haben.
Was die rechtliche Bedeutung und die Wirkungen des bezeichneten
Verfahrens anbetrifft, so finden auf dasselbe durchweg die für richterliche ¬
Amtshandlungen geltenden Bestimmungen der britischen Gesetze
Anwendung.
Die zu vernehmende Person kann ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit ¬
zum Erscheinen vor dem genannten Kommissar und zur
Abgabe des Zeugnisses innerhalb der Grenzen, in welchen das letztere
nach dem Recht des betreffenden Gebiets erzwingbar ist, genöthigt
werden. Ein vor dem Kommissar falsch geleisteter Eid ist innerhalb
des britischen Reichs als Meineid nach Maßgabe der dortigen Gesetze
rafbar und kann daher zutreffenden Falls auch in Deutschland auf
Grund der Bestimmung in § 4 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs verfolgt
werden.
In Strafsachen nicht politischen Karakters ist auf Grund der
Parlamentsakte 36 und 37 Vict. C. 60 sect. 5 auch die Möglichkeit
gegeben, durch einen auf diplomatischem Wege zu erwirkenden Befehl
eines „Secretary of State“ die Aufnahme des Zeugenbeweises einem
Polizei= oder Friedensrichter übertragen zu lassen. Sollten aus besonderen ¬
in der Sache liegenden Gründen die Gerichte Veranlassung
zu dem Antrage haben, daß die Beweisaufnahme auf dem letztgedachten ¬
Wege stattfinde, so sind die desfallsigen Ersuchungsschreiben
an das Auswärtige Amt zu richten.
Ebenso wird die Vermittelung des Auswärtigen Amts in allen
Fällen nachzusuchen sein, in welchen es sich um eine Beweisaufnahme
in den englischen Kolonien oder Besitzungen handelt.