Metadaten : Handbuch des Rechtshülfeverfahrens im Deutschen Reiche und gegenüber dem Auslande ([1])

§  20.  Bes.  Bestimmungen  für  einzelne  auswärtige  Staaten.  157
Die  englischen  Rechtsregeln  über  Befreiung  vom
Zeugnißzwang  bezüglich  solcher  Umstände,  durch  deren
Kundgebung  der  Zeuge  sich  der  Gefahr  der  Bestrafung  oder
Sacheinziehung  aussetzen  würde,  beziehen  sich  auch  auf  die
Fälle,  in  welchen  diese  Nachtheile  im  Auslande  befürchtet  werden ¬
  können,  vorausgesetzt,  daß  dem  englischen  Richter  die  eindie ¬
  Ermächtigung  zur  Beweisaufnahme  ertheilt  werde.  Durch  die
Ertheilung  eines
solchen  Kommissoriums  erlangt  die  in  demselben
bezeichnete  Person  die  Befugniß,  als  Beauftragter  des  britischen  Gerichts ¬
  die  erbetene  Handlung  vorzunehmen.  Die  Eidesabnahme  selbst
wird  dann  auch  in  der  durch  das  englische  Recht  vorgeschriebenen
Form  zu  erfolgen  haben.
Was  die  rechtliche  Bedeutung  und  die  Wirkungen  des  bezeichneten
Verfahrens  anbetrifft,  so  finden  auf  dasselbe  durchweg  die  für  richterliche ¬
  Amtshandlungen  geltenden  Bestimmungen  der  britischen  Gesetze
Anwendung.
Die  zu  vernehmende  Person  kann  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Staatsangehörigkeit ¬
  zum  Erscheinen  vor  dem  genannten  Kommissar  und  zur
Abgabe  des  Zeugnisses  innerhalb  der  Grenzen,  in  welchen  das  letztere
nach  dem  Recht  des  betreffenden  Gebiets  erzwingbar  ist,  genöthigt
werden.  Ein  vor  dem  Kommissar  falsch  geleisteter  Eid  ist  innerhalb
des  britischen  Reichs  als  Meineid  nach  Maßgabe  der  dortigen  Gesetze
rafbar  und  kann  daher  zutreffenden  Falls  auch  in  Deutschland  auf
Grund  der  Bestimmung  in  §  4  Nr.  3  des  Strafgesetzbuchs  verfolgt
werden.
In  Strafsachen  nicht  politischen  Karakters  ist  auf  Grund  der
Parlamentsakte  36  und  37  Vict.  C.  60  sect.  5  auch  die  Möglichkeit
gegeben,  durch  einen  auf  diplomatischem  Wege  zu  erwirkenden  Befehl
eines  „Secretary  of  State“  die  Aufnahme  des  Zeugenbeweises  einem
Polizei=  oder  Friedensrichter  übertragen  zu  lassen.  Sollten  aus  besonderen ¬
  in  der  Sache  liegenden  Gründen  die  Gerichte  Veranlassung
zu  dem  Antrage  haben,  daß  die  Beweisaufnahme  auf  dem  letztgedachten ¬
  Wege  stattfinde,  so  sind  die  desfallsigen  Ersuchungsschreiben
an  das  Auswärtige  Amt  zu  richten.
Ebenso  wird  die  Vermittelung  des  Auswärtigen  Amts  in  allen
Fällen  nachzusuchen  sein,  in  welchen  es  sich  um  eine  Beweisaufnahme
in  den  englischen  Kolonien  oder  Besitzungen  handelt.
            
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