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Erbfolgeordnung.
am kürzsten bezeichnet, wenn er sagt, daß „in allen Successionsfällen =
der Seitenverwandten die Erbfolge ¬
eitel Descendentenfolge, nicht Collateralfolge ¬
sei.'
Die Erbfolgeordnung dieses Systems ist eine Parentelenordnung, =
(s. oben §. 9.), d. h. die Verwandten succediren =
nach der Ordnung der Parentelen, indem zuerst die
Parentel des Erblassers nach der Nähe des Grades, dann
die Parentel der Eltern des Erblassers, in ihr zunächst die
Eltern und dann ihre Descendenten nach gleichem Prinzip, =
ferner eben so die großelterlichen Parentelen u. s. w.
berufen werden. — Modificirt wird diese Ordnung in der
ersten Parentel nur durch den beschränkten Vorzug des männlichen =
Geschlechts und das Repräsentationsrecht der Sohnesenkel, =
und in der zweiten Parentel ebenfalls durch das
Vorrecht des männlichen Geschlechts und das Zurückstehen =
der halben gegen die volle Geburt; in der dritten =
und den folgenden Parentelen tritt sie aber ganz
rein in Kraft, da der Sachsenspiegel, wie ich glaube, zu
keiner einzigen der gewöhnlich aufgestellten Abweichungen
Veranlassung giebt.
Statt des Namens Parentel könnte ich mich eben
so gut des Wortes Linie bedienen, das mir an sich ganz
unverfänglich scheint, wie schon der von mir gebrauchte
Ausdruck: Lineal=Gradual=Folge zeigt, oder ich könnte
auch den in Sachsen gewöhnlichen Ausdruck: „Succession -
nach rechter Sippzahl" (d. h. nach dem Rechte
der Sippzahl) anwenden, und statt erster, zweiter u. s. w.
Parentel, erste u. s. w. Sippe sagen; allein die bekannte