Metadaten : Sydow, Rudolf von: Darstellung des Erbrechts nach den Grundsätzen des Sachsenspiegels mit Rücksicht auf die verwandten Quellen

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Erbfolgeordnung.
am  kürzsten  bezeichnet,  wenn  er  sagt,  daß  „in  allen  Successionsfällen =
  der  Seitenverwandten  die  Erbfolge ¬
  eitel  Descendentenfolge,  nicht  Collateralfolge ¬
  sei.'
Die  Erbfolgeordnung  dieses  Systems  ist  eine  Parentelenordnung, =
  (s.  oben  §.  9.),  d.  h.  die  Verwandten  succediren =
  nach  der  Ordnung  der  Parentelen,  indem  zuerst  die
Parentel  des  Erblassers  nach  der  Nähe  des  Grades,  dann
die  Parentel  der  Eltern  des  Erblassers,  in  ihr  zunächst  die
Eltern  und  dann  ihre  Descendenten  nach  gleichem  Prinzip, =
  ferner  eben  so  die  großelterlichen  Parentelen  u.  s.  w.
berufen  werden.  —  Modificirt  wird  diese  Ordnung  in  der
ersten  Parentel  nur  durch  den  beschränkten  Vorzug  des  männlichen =
  Geschlechts  und  das  Repräsentationsrecht  der  Sohnesenkel, =
  und  in  der  zweiten  Parentel  ebenfalls  durch  das
Vorrecht  des  männlichen  Geschlechts  und  das  Zurückstehen =
  der  halben  gegen  die  volle  Geburt;  in  der  dritten =
  und  den  folgenden  Parentelen  tritt  sie  aber  ganz
rein  in  Kraft,  da  der  Sachsenspiegel,  wie  ich  glaube,  zu
keiner  einzigen  der  gewöhnlich  aufgestellten  Abweichungen
Veranlassung  giebt.
Statt  des  Namens  Parentel  könnte  ich  mich  eben
so  gut  des  Wortes  Linie  bedienen,  das  mir  an  sich  ganz
unverfänglich  scheint,  wie  schon  der  von  mir  gebrauchte
Ausdruck:  Lineal=Gradual=Folge  zeigt,  oder  ich  könnte
auch  den  in  Sachsen  gewöhnlichen  Ausdruck:  „Succession -
  nach  rechter  Sippzahl"  (d.  h.  nach  dem  Rechte
der  Sippzahl)  anwenden,  und  statt  erster,  zweiter  u.  s.  w.
Parentel,  erste  u.  s.  w.  Sippe  sagen;  allein  die  bekannte
            
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