Volltext : Institutionen des Deutschen Privatrechts (2)

§  165.  I.  Motiv  u.  Princip  der  Vormundschaft.
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gewesen,  so  müsste  auch  damit  Ernst  gemacht  sein,  und  zwar  durch
Einrichtung  einer  Vormundschaftsbehörde,  eines  Waisenamts,  welches
alle  vorkommenden  Bevormundungsfälle  überwacht  und  für  Bestellung
von  Vormündern  gesorgt  hätte,  oder  allermindestens  durch  die  den
Verwandten  auferlegte  Pflicht  zu  Uebernahme  der  Vormundschaft  und
persönliche  Verantwortlichmachung  für  den  aus  ihrer  Versäumnis  errachsenden -
  Verlust.  Von  allem  dem  finden  wir  nichts.  Man  braucht
nur  ein  Wort  wie  Waisenamt  u.  dgl.  zu  nennen,  um  von  der  Unmöglichkeit ¬
  überzeugt  zu  sein,  und  wollte  man  den  „Richter“,  dieses
Factotum  der  alten  Verwaltungsmaschinerie,  das  überall  herhalten
muss,  wo  man  niemand  anders  hat,  in  die  Functionen  eines  Waisenamts ¬
  einschieben,  so  muss  man  sich  vorstellen,  wie  unzulänglich  in
dieser  Beziehung  die  Hilfsmittel  des  Richters  waren.  Wie  konnte  er
sich  auch  nur  alle  Fälle  zur  Kenntnis  bringen,  die  in  seiner  Grafschaft
eine  Vormundsbestellung  nothwendig  machten,  und  wäre  dies  möglich
gewesen,  die  Ernennung  und  dann  auch  wohl  die  Beaufsichtigung  des
Vormunds  üben.  Nicht  einmal  von  einer  allgemeinen  Rechtspflicht
der  Verwandten  zu  Führung  der  Vormundschaft  ist  die  Rede.
Die  Berufung  auf  den  sog.  Königsschutz  oder  Königsfrieden  der
fränkischen  Zeit  steht  auf  bedenklichen  Füssen:  man  erfährt  vorerst  nie
bestimmt,  ob  der  König  blos  das  Recht  oder  auch  die  Pflicht  gehabt
haben  soll,  den  Leuten,  welche  keine  Familie  hatten,  den  Familienschutz ¬
  zu  ersetzen,  ob  er  auch  bei  Vorhandensein  eines  Familienschutzes ¬
  gegen  schlechte  Handhabung  desselben  Abhilfe  schaffen  durfte
oder  musste,  u.  v.  a.  In  Wahrheit  hat  eine  solche  Königsvormundschaft ¬
  nie  bestanden;  sie  wäre  unter  allen  Umständen  eine  sehr  einseitige ¬
  gewesen,  wie  Kraut  (I  64)  selber  bemerkt  hat.  Die  angebliche ¬
  Obervormundschaft  des  Königs  beschränkte  sich  darauf,  dass  derselbe ¬
  den  Leuten,  die  weder  in  sich  selbst  noch  in  einer  Familie  einen
genügenden  Stützpunkt  für  ihr  Fortkommen  fanden,  die  Möglichkeit
eröffnete,  sich  in  seine  Munt  zu  begeben,  d.  h.  in  ein  strenges  Dienstverhältnis, ¬
  wofür  sie  Kost  und  Unterhalt  empfingen.  Das  beruhte  auf
keinem  Befehl  des  Königs,  sondern  auf  reiner  Begünstigung,  wenn  er
darum  angegangen  wurde;  er  hatte  weder  das  Recht  es  zu  fordern,
noch  die  Pflicht  es  zu  gewähren.  Wer  sich  ihm  commendierte,  den
wies  er  unter  einen  Vormund.  Um  alle,  die  sich  ihm  nicht  commendierten, ¬
  kümmerte  er  sich  nicht.  Später,  namentlich  seit  Wiederherstellung ¬
  des  Kaiserthums,  wurde  allerdings  die  Verletzung  hilfloser
Leute  noch  unter  besonderes  Verbot  und  den  Königsbann  gestellt.
So  weit  das  nicht  blosser  Programmpunkt  geblieben  ist,  war  darin
nichts  andres  enthalten  als  das  staatsrechtliche  Princip  der  öffentlichen
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