§ 165. I. Motiv u. Princip der Vormundschaft.
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gewesen, so müsste auch damit Ernst gemacht sein, und zwar durch
Einrichtung einer Vormundschaftsbehörde, eines Waisenamts, welches
alle vorkommenden Bevormundungsfälle überwacht und für Bestellung
von Vormündern gesorgt hätte, oder allermindestens durch die den
Verwandten auferlegte Pflicht zu Uebernahme der Vormundschaft und
persönliche Verantwortlichmachung für den aus ihrer Versäumnis errachsenden -
Verlust. Von allem dem finden wir nichts. Man braucht
nur ein Wort wie Waisenamt u. dgl. zu nennen, um von der Unmöglichkeit ¬
überzeugt zu sein, und wollte man den „Richter“, dieses
Factotum der alten Verwaltungsmaschinerie, das überall herhalten
muss, wo man niemand anders hat, in die Functionen eines Waisenamts ¬
einschieben, so muss man sich vorstellen, wie unzulänglich in
dieser Beziehung die Hilfsmittel des Richters waren. Wie konnte er
sich auch nur alle Fälle zur Kenntnis bringen, die in seiner Grafschaft
eine Vormundsbestellung nothwendig machten, und wäre dies möglich
gewesen, die Ernennung und dann auch wohl die Beaufsichtigung des
Vormunds üben. Nicht einmal von einer allgemeinen Rechtspflicht
der Verwandten zu Führung der Vormundschaft ist die Rede.
Die Berufung auf den sog. Königsschutz oder Königsfrieden der
fränkischen Zeit steht auf bedenklichen Füssen: man erfährt vorerst nie
bestimmt, ob der König blos das Recht oder auch die Pflicht gehabt
haben soll, den Leuten, welche keine Familie hatten, den Familienschutz ¬
zu ersetzen, ob er auch bei Vorhandensein eines Familienschutzes ¬
gegen schlechte Handhabung desselben Abhilfe schaffen durfte
oder musste, u. v. a. In Wahrheit hat eine solche Königsvormundschaft ¬
nie bestanden; sie wäre unter allen Umständen eine sehr einseitige ¬
gewesen, wie Kraut (I 64) selber bemerkt hat. Die angebliche ¬
Obervormundschaft des Königs beschränkte sich darauf, dass derselbe ¬
den Leuten, die weder in sich selbst noch in einer Familie einen
genügenden Stützpunkt für ihr Fortkommen fanden, die Möglichkeit
eröffnete, sich in seine Munt zu begeben, d. h. in ein strenges Dienstverhältnis, ¬
wofür sie Kost und Unterhalt empfingen. Das beruhte auf
keinem Befehl des Königs, sondern auf reiner Begünstigung, wenn er
darum angegangen wurde; er hatte weder das Recht es zu fordern,
noch die Pflicht es zu gewähren. Wer sich ihm commendierte, den
wies er unter einen Vormund. Um alle, die sich ihm nicht commendierten, ¬
kümmerte er sich nicht. Später, namentlich seit Wiederherstellung ¬
des Kaiserthums, wurde allerdings die Verletzung hilfloser
Leute noch unter besonderes Verbot und den Königsbann gestellt.
So weit das nicht blosser Programmpunkt geblieben ist, war darin
nichts andres enthalten als das staatsrechtliche Princip der öffentlichen
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