Volltext : Institutionen des Deutschen Privatrechts (2)

§  165.  I.  Motiv  u.  Princip  der  Vormundschaft.
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verschwinden  müssen.  Ob  man  mit  Kraut  den  Grund  dieser  Schutzund ¬
  Hilfsbedürftigkeit  in  der  Wehrlosigkeit,  der  physischen  und  juristischen ¬
  Unfähigkeit  zur  Waffenführung',  oder  mit  Rive  in  der  mit
dem  Mangel  körperlicher  und  geistiger  Entwicklung  nothwendig  gegebenen ¬
  vollen  Unreife  des  Willens  bei  Minderjährigen,  und  der  Geschlechtsschwäche ¬
  und  der  daraus  entspringenden  Unselbständigkeit
bei  Frauenspersonen2,  oder  mit  v.  Amira  in  der  Nothwendigkeit
eines  Ersatzes  für  die  Handlungsunfähigkeit  des  Mündels3  sehen
will  —  ich  gestehe,  dass  ich  diese  verschiedenen  Fassungen  gar
nicht  als  Gegensätze  erkennen  kann,  weil  alle  Schriftsteller  doch
immer  im  Grunde  dasselbe  meinen,  und  nur  aus  den  verschiedenen
Factoren,  welche  die  Hilfsbedürftigkeit  erzeugen  sollen,  der  eine  diesen, ¬
  der  andere  jenen  mehr  in  den  Vordergrund  stellt.  Das  juristische
Motiv  ist  und  bleibt  für  alle  doch  die  Schutz-  und  Hilfsbedürftigkeit.
Ein  Widerspruch  hiegegen  scheint  unter  der  Last  ungezählter
Zeugnisse  aus  allen  Rechtsquellen  seit  dem  13.  Jahrhundert  hoffnungslos ¬
  begraben  zu  werden.  Aber  das  ist  eben  der  Fehler  gewesen,  dass
man  das  Princip  des  spätmittelalterlichen  Vormundschaftsrechtes  schon
in  die  älteste  Zeit  hinaufgetragen  hat.  In  Wahrheit  ist  das  Vormundschaftsrecht, ¬
  wie  es  sich  seit  dem  13.  Jahrhundert  ausgebildet  hat,  ein
anderes  Rechtsinstitut  als  das  der  ersten  Hälfte  des  Mittelalters.  Es
hat  sich  hier  eine  der  merkwürdigsten  privatrechtsgeschichtlichen  Umwandlungen ¬
  vollzogen,  hervorgerufen  durch  eine  völlige  Revolution
in  einer  Reihe  von  Rechtsanschauungen,  und  dann  selber  wieder  in
ihren  Wirkungen  tiefgreifend  wie  wenig  andere:  der  Uebergang  von
der  Munt  (Gewalt)  des  Vormunds  zu  der  Fürsorge  (der  modernen
Vormundschaft)  für  den  Mündel.  Unsere  heutige  Vormundschaft  ist
nicht  über  sechs  Jahrhunderte  alt,  ihre  deutlichen  Anfänge  reichen
nicht  über  die  zweite  Hälfte  des  13.  Jahrhunderts  hinauf,  der  Sachsenspiegel ¬
  steht  noch  in  allem  Wesentlichen  auf  dem  Boden  der  alten
Munt.
Der  Nachweis  im  einzelnen  wird  sich  besser  in  die  Darstellung
der  Vormundschaft  über  Minderjährige  einfügen.  Hier  versuche  ich
noch  durch  ein  übersichtliches  Bild  im  allgemeinen  über  die  Bewegung ¬
  und  die  an  derselben  siegend  oder  unterliegend  theilnehmenden ¬
  Factoren  und  Kräfte  zu  orientieren.
Schon  öfter  sind  wir  der  Gebundenheit  des  Vermögens  im  Interesse
1  Kraut,  Vormundschaft  I  31.
2  Rive,  Geschichte  der  deutschen  Vormundschaft  I  188.  219.
3  v.  Amira  in  KrV  XVII  423.
31
Binding,  Handbuch.  II.  2.  II:  Heusler,  Instit.  d.  d.  Pr.  II.
            
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