§ 165. I. Motiv u. Princip der Vormundschaft.
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verschwinden müssen. Ob man mit Kraut den Grund dieser Schutzund ¬
Hilfsbedürftigkeit in der Wehrlosigkeit, der physischen und juristischen ¬
Unfähigkeit zur Waffenführung', oder mit Rive in der mit
dem Mangel körperlicher und geistiger Entwicklung nothwendig gegebenen ¬
vollen Unreife des Willens bei Minderjährigen, und der Geschlechtsschwäche ¬
und der daraus entspringenden Unselbständigkeit
bei Frauenspersonen2, oder mit v. Amira in der Nothwendigkeit
eines Ersatzes für die Handlungsunfähigkeit des Mündels3 sehen
will — ich gestehe, dass ich diese verschiedenen Fassungen gar
nicht als Gegensätze erkennen kann, weil alle Schriftsteller doch
immer im Grunde dasselbe meinen, und nur aus den verschiedenen
Factoren, welche die Hilfsbedürftigkeit erzeugen sollen, der eine diesen, ¬
der andere jenen mehr in den Vordergrund stellt. Das juristische
Motiv ist und bleibt für alle doch die Schutz- und Hilfsbedürftigkeit.
Ein Widerspruch hiegegen scheint unter der Last ungezählter
Zeugnisse aus allen Rechtsquellen seit dem 13. Jahrhundert hoffnungslos ¬
begraben zu werden. Aber das ist eben der Fehler gewesen, dass
man das Princip des spätmittelalterlichen Vormundschaftsrechtes schon
in die älteste Zeit hinaufgetragen hat. In Wahrheit ist das Vormundschaftsrecht, ¬
wie es sich seit dem 13. Jahrhundert ausgebildet hat, ein
anderes Rechtsinstitut als das der ersten Hälfte des Mittelalters. Es
hat sich hier eine der merkwürdigsten privatrechtsgeschichtlichen Umwandlungen ¬
vollzogen, hervorgerufen durch eine völlige Revolution
in einer Reihe von Rechtsanschauungen, und dann selber wieder in
ihren Wirkungen tiefgreifend wie wenig andere: der Uebergang von
der Munt (Gewalt) des Vormunds zu der Fürsorge (der modernen
Vormundschaft) für den Mündel. Unsere heutige Vormundschaft ist
nicht über sechs Jahrhunderte alt, ihre deutlichen Anfänge reichen
nicht über die zweite Hälfte des 13. Jahrhunderts hinauf, der Sachsenspiegel ¬
steht noch in allem Wesentlichen auf dem Boden der alten
Munt.
Der Nachweis im einzelnen wird sich besser in die Darstellung
der Vormundschaft über Minderjährige einfügen. Hier versuche ich
noch durch ein übersichtliches Bild im allgemeinen über die Bewegung ¬
und die an derselben siegend oder unterliegend theilnehmenden ¬
Factoren und Kräfte zu orientieren.
Schon öfter sind wir der Gebundenheit des Vermögens im Interesse
1 Kraut, Vormundschaft I 31.
2 Rive, Geschichte der deutschen Vormundschaft I 188. 219.
3 v. Amira in KrV XVII 423.
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Binding, Handbuch. II. 2. II: Heusler, Instit. d. d. Pr. II.