Dritter Abschnitt.
Die Vormundschaft.
§ 165. I. Motiv und Princip der Vormundschaft.
An diesem Punkte angelangt, sehe ich als erste Aufgabe vor mir,
das in den §§ 23-27 des ersten Bandes über das ursprüngliche
Wesen und die allmähliche Abschwächung der Munt Ausgeführte in
der speciellen Anwendung auf die eigentlichen Vormundschaftsfälle zu
präcisieren und in einzelnen dort geäusserten Bemerkungen, welche
Missverständnissen unterliegen könnten, zu verdeutlichen. Es ist dort
der Satz aufgestellt (S 119), dass die Munt ihrem Begriffe nach kein
Schutzverhältnis im Interesse des Untergebenen, sondern Gewalt im
Interesse des Hausherrn war, darum dieser sie beanspruchen, nicht
jener sie verlangen konnte, ihr Motiv nicht in Fürsorge für das
Wohl der wegen Geistes- oder Geschlechtsschwäche u. s. f. Unselbständigen ¬
liege, sondern in den Rechten der Hausherrschaft; und weiter,
dass alles was im Laufe der Zeit im Widerspruch damit das Princip
einer Fürsorge im Interesse des Mündels in den Vordergrund stellte.
nicht aus dem Wesen der Munt stammte, vielmehr ein ihr feindseliges ¬
Element war (S 107). Daran knüpfe ich hier an, habe ich mich
doch damit in den allerausgesprochensten Widerspruch mit der geltenden ¬
Anschauung gestellt.
Denn die Darstellungen des Vormundschaftsrechtes in unserer
Litteratur gehen alle von dem als selbstverständlich und daher eines
Beweises gar nicht bedürftig betrachteten Satze aus, dass die Vormundschaft ¬
schon im ältesten deutschen Rechte ein im Interesse und
zur Fürsorge des Mündels aufgestelltes Institut gewesen sei. In dieser,
alles andere beherrschenden Auffassung kommen die Schriftsteller ausnahmslos ¬
überein, so dass selbst die verschiedenen Formulierungen,
welche sie oft (besonders Rive) zu principiellen Gegensätzen aufgebauscht ¬
haben, vor dieser gemeinsamen Basis als höchst nebensächlich