§ 164. E. Die Einkindschaft.
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Denn die vertragschliessenden Parteien sind nicht, wie es bei dieser
Annahme sein müsste, Vorkinder und Stiefparens, sondern die Brautleute, ¬
und die Mitwirkung der Vorkinder ist nur eine secundäre, genehmigende, ¬
nicht selber Schaffende. Der Vertrag ist Begründung
einer neuen Gemeinderschaft unter den Brautleuten, wobei der überlebende ¬
parens der ersten Ehe als Repräsentant der mit den erstehelichen -
Kindern bestehenden Gemeinderschaft, oder wenn man die
Mitwirkung der Vorkinder, bezw. ihrer Vormünder oder ad hoc zugezogenen ¬
Verwandten auf gleiche Linie mit dem Agieren des parens
stellt, zu gesammter Hand mit den Vorkindern handelt. Es wird eine
Gemeinderschaft auf Grundlage der beiderseitigen Vermögen abgeschlossen, ¬
und alle Consequenzen des Einkindschaftsvertrags sind Folgen ¬
dieser Gemeinderschaft, an deren Spitze das neue Ehepaar steht.
Daher reicht auch die Wirkung der Einkindschaft nicht über das neugebildete ¬
Ehe-(Gemeinderschafts-)Vermögen hinaus; blos was die Eheleute ¬
selbst durch Erbschaft oder durch Arbeit in dieses Vermögen
bringen, nimmt an dem Schicksale Theil, das die Einkindschaft verhängt. ¬
Was den Durchgang durch dieses Gemeindervermögen nicht vollzieht, ¬
bleibt von der Einkindschaft unberührt: vorab also alles, was
die Vor- oder Nachkinder direct durch Erbschaft oder Schenkung von
auswärts erlangen, namentlich die Erbschaften der Vorkinder von der
Seite ihres vorverstorbenen Elterntheils; und demgemäss erzeugt auch
die Einkindschaft kein Erbrecht der Vor- und der Nachkinder gegen
einander in Bezug auf solches der Gemeinderschaft immer fremd gebliebene ¬
Vermögen.Kein Volltext zu diesem Bild verfügbar.
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