Volltext : Institutionen des Deutschen Privatrechts (2)

§  164.  E.  Die  Einkindschaft.
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Denn  die  vertragschliessenden  Parteien  sind  nicht,  wie  es  bei  dieser
Annahme  sein  müsste,  Vorkinder  und  Stiefparens,  sondern  die  Brautleute, ¬
  und  die  Mitwirkung  der  Vorkinder  ist  nur  eine  secundäre,  genehmigende, ¬
  nicht  selber  Schaffende.  Der  Vertrag  ist  Begründung
einer  neuen  Gemeinderschaft  unter  den  Brautleuten,  wobei  der  überlebende ¬
  parens  der  ersten  Ehe  als  Repräsentant  der  mit  den  erstehelichen -
  Kindern  bestehenden  Gemeinderschaft,  oder  wenn  man  die
Mitwirkung  der  Vorkinder,  bezw.  ihrer  Vormünder  oder  ad  hoc  zugezogenen ¬
  Verwandten  auf  gleiche  Linie  mit  dem  Agieren  des  parens
stellt,  zu  gesammter  Hand  mit  den  Vorkindern  handelt.  Es  wird  eine
Gemeinderschaft  auf  Grundlage  der  beiderseitigen  Vermögen  abgeschlossen, ¬
  und  alle  Consequenzen  des  Einkindschaftsvertrags  sind  Folgen ¬
  dieser  Gemeinderschaft,  an  deren  Spitze  das  neue  Ehepaar  steht.
Daher  reicht  auch  die  Wirkung  der  Einkindschaft  nicht  über  das  neugebildete ¬
  Ehe-(Gemeinderschafts-)Vermögen  hinaus;  blos  was  die  Eheleute ¬
  selbst  durch  Erbschaft  oder  durch  Arbeit  in  dieses  Vermögen
bringen,  nimmt  an  dem  Schicksale  Theil,  das  die  Einkindschaft  verhängt. ¬
  Was  den  Durchgang  durch  dieses  Gemeindervermögen  nicht  vollzieht, ¬
  bleibt  von  der  Einkindschaft  unberührt:  vorab  also  alles,  was
die  Vor-  oder  Nachkinder  direct  durch  Erbschaft  oder  Schenkung  von
auswärts  erlangen,  namentlich  die  Erbschaften  der  Vorkinder  von  der
Seite  ihres  vorverstorbenen  Elterntheils;  und  demgemäss  erzeugt  auch
die  Einkindschaft  kein  Erbrecht  der  Vor-  und  der  Nachkinder  gegen
einander  in  Bezug  auf  solches  der  Gemeinderschaft  immer  fremd  gebliebene ¬
  Vermögen.Kein Volltext zu diesem Bild verfügbar.
            
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