Inhaltsverzeichnis : Familienrecht und Erbrecht des Privatrechts Preußens und des Reichs (30)

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Die  Substitutionen.
über  sein  Kind  hat.½  Wurde  dasselbe  also  mit  Einwilligung  des  Vaters  von
einem  Dritten  an  Kindesstatt  angenommen,  so  erlischt  die  etwa  vorher  angeordnete ¬
  Pupillarsubstitution.
2  Das  Gleiche  ist  der  Fall,  wenn  die  väterliche ¬
  Gewalt  sonst,  z.  B.  zur  Strafe  des  Vaters,  erlischt,  oder  im  Augenblicke
des  Todes  desselben  auch  nur  ruht.  Der  Adoptivvater  hat  das  Recht  des
natürlichen  Vaters  über  das  Vermögen  des  Kindes  weder  unter  Lebenden  noch
auf  den  Todesfall"  und  kann  daher  nicht  pupillariter  substituiren,  ebenso14 ¬

wenig  der  Einkindschaftsvater.
Es  ist  nicht  erforderlich,  daß  der  Vater  für  sich  ein  Testament  errichtet
a
und  sich  einen  Erben  ernennt.  Daher  kann  die  Pupillarsubstitution  gültig
sein,  obschon  die  vom  Vater  gleichzeitig  für  sich  getroffenen  testamentarischen
Anordnungen  ungültig  waren.*3  Die  Formen  eines  Testamentes  müssen  aber
für  die  pupillarischen  Anordnungen  gewahrt  sein.
Der  Vater  kann  die  Pupillarsubstitution  nur  anordnen  in  Beziehung  auf
Kinder,  welchen  er  mindestens  den  Pflichttheil  hinterläßt  oder  die
er  in  guter  Absicht  enterbt  hat.
3.  Die  —  unter  1  und  2  —  dargestellten  Privilegien  sind  dadurch  beschränkt, ¬
  daß  durch  sie  der  Nachlaß  des  Kindes  Fremden,  welche  mit  dem
Kinde  nicht  —  auch  nicht  außerehelich  —  blutsverwandt  sind,  nicht  zugewendet ¬
  werden  kann.
Denjenigen  Personen  ferner,  welchen  ein  Pflichttheil
aus  dem  Nachlasse  des  Kindes  zusteht,  kann  ihr  gesetzlicher  Erbtheil  nicht
entzogen  oder  geschmälert  werden,  es  lägen  denn  Gründe  vor,  aus  welchen
das  Kind  selbst,  wenn  es  letztwillig  verfügen  könnte,  zur  Enterbung  berechtigt
18  Voll=  und  halbbürtige  Geschwister,  sowie  Geschwisterkinder
sein  würde.
können  von  der  Erbfolge  nicht  ganz  ausgeschlossen  werden,  wenn  nicht  Enterbungsgründe ¬
  bestehen,  welche  die  Ausschließung  von  Descendenten  oder
Ascendenten  rechtfertigen  würden  und  auf  Geschwister  anwendbar  sind.  19  20
——-—
11)  Vgl.  1.  2  pr.,  l.  11  §  2  D.  h.  t.
12)
L.  R.  11.  2  §  512.
13)
L.  N.  11.  2  §  694.
-.).
)
14)  Vgl.  L.  R.  11.§.
5
15)  L.  N.  I1,  2  §520ff.  Anders  l.  1  §  3  D.  h.  t.  28,  6:  nam  sine  heredis  institutione ¬
  nihil  in  testamento  scriptum  valet.
16)  Vgl.  L.  R.  I1,  2  §§  524,  419  und  unten  §  203.
§53
17)  L.  N.  11,  2  §  957.  Koch  zum  Paragraphen  erachtet  dies  nur  für  anwendbar,
wenn  Verwandte  des  Kindes  vorhanden  sind.  Daß  sich  die  hervorgehobenen  Beschränkungen ¬
  auch  auf  den  von  den  Eltern  herrührenden  Pflichttheil  beziehen,  ergiebt
L.  R.  II.  2  §544.
18)  L.  R.  11,  2  §  530  ff.  Frühere,  z.  B.  Crelinger  Erbrecht  S.  174,  nahmen  an,
daß  der  Erblasser  den  Pflichttheilsberechtigten  nur  den  Pflichttheil  nicht  entziehen  dürfe.
Dem  widerspricht  die  Entgegenstellung  des  gesetzlichen  Erbtheiles  und  des  Pflichttheiles.
So  das  O.  Trib.,  Entsch.  Bd.  45  S.  248  und  die  neueren  Schriftsteller.
r1).)
19)  L.  R.  11,  2  §  05-  und  §  531.
            
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