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Die Substitutionen.
über sein Kind hat.½ Wurde dasselbe also mit Einwilligung des Vaters von
einem Dritten an Kindesstatt angenommen, so erlischt die etwa vorher angeordnete ¬
Pupillarsubstitution.
2 Das Gleiche ist der Fall, wenn die väterliche ¬
Gewalt sonst, z. B. zur Strafe des Vaters, erlischt, oder im Augenblicke
des Todes desselben auch nur ruht. Der Adoptivvater hat das Recht des
natürlichen Vaters über das Vermögen des Kindes weder unter Lebenden noch
auf den Todesfall" und kann daher nicht pupillariter substituiren, ebenso14 ¬
wenig der Einkindschaftsvater.
Es ist nicht erforderlich, daß der Vater für sich ein Testament errichtet
a
und sich einen Erben ernennt. Daher kann die Pupillarsubstitution gültig
sein, obschon die vom Vater gleichzeitig für sich getroffenen testamentarischen
Anordnungen ungültig waren.*3 Die Formen eines Testamentes müssen aber
für die pupillarischen Anordnungen gewahrt sein.
Der Vater kann die Pupillarsubstitution nur anordnen in Beziehung auf
Kinder, welchen er mindestens den Pflichttheil hinterläßt oder die
er in guter Absicht enterbt hat.
3. Die — unter 1 und 2 — dargestellten Privilegien sind dadurch beschränkt, ¬
daß durch sie der Nachlaß des Kindes Fremden, welche mit dem
Kinde nicht — auch nicht außerehelich — blutsverwandt sind, nicht zugewendet ¬
werden kann.
Denjenigen Personen ferner, welchen ein Pflichttheil
aus dem Nachlasse des Kindes zusteht, kann ihr gesetzlicher Erbtheil nicht
entzogen oder geschmälert werden, es lägen denn Gründe vor, aus welchen
das Kind selbst, wenn es letztwillig verfügen könnte, zur Enterbung berechtigt
18 Voll= und halbbürtige Geschwister, sowie Geschwisterkinder
sein würde.
können von der Erbfolge nicht ganz ausgeschlossen werden, wenn nicht Enterbungsgründe ¬
bestehen, welche die Ausschließung von Descendenten oder
Ascendenten rechtfertigen würden und auf Geschwister anwendbar sind. 19 20
——-—
11) Vgl. 1. 2 pr., l. 11 § 2 D. h. t.
12)
L. R. 11. 2 § 512.
13)
L. N. 11. 2 § 694.
-.).
)
14) Vgl. L. R. 11.§.
5
15) L. N. I1, 2 §520ff. Anders l. 1 § 3 D. h. t. 28, 6: nam sine heredis institutione ¬
nihil in testamento scriptum valet.
16) Vgl. L. R. I1, 2 §§ 524, 419 und unten § 203.
§53
17) L. N. 11, 2 § 957. Koch zum Paragraphen erachtet dies nur für anwendbar,
wenn Verwandte des Kindes vorhanden sind. Daß sich die hervorgehobenen Beschränkungen ¬
auch auf den von den Eltern herrührenden Pflichttheil beziehen, ergiebt
L. R. II. 2 §544.
18) L. R. 11, 2 § 530 ff. Frühere, z. B. Crelinger Erbrecht S. 174, nahmen an,
daß der Erblasser den Pflichttheilsberechtigten nur den Pflichttheil nicht entziehen dürfe.
Dem widerspricht die Entgegenstellung des gesetzlichen Erbtheiles und des Pflichttheiles.
So das O. Trib., Entsch. Bd. 45 S. 248 und die neueren Schriftsteller.
r1).)
19) L. R. 11, 2 § 05- und § 531.