Inhaltsverzeichnis : Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (Bd. 8, Abt. 2)

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sey,  das  zur  Anstellung  der  Negatorienklage  nöthige  Erforderniß ¬
  auf  Seiten  der  Imploranten  genugend  sich  darlege, ¬
  auch  das  von  den  Imploraten  behauptete  gegenseitig
aber  geleugnete  Miteigenthum  nur  eine  jedenfalls  zu  erweisende ¬
  Modification  jenes  einmal  eingeräumten  Rechts
enthalte,  der  Hauptbeweis  nicht  den  Imploranten,  sondern
vielmehr  den  Imploraten  aufzuerlegen  sey;  eine  Enkscheidung, ¬
  welche  auch  von  dem  Oberappellationsgerichte,  am
4  Decemb.  1827.  bestätigt  wurde.
III.  Erörterung.
Die  Ehefrauen  der  Meier  und  Leibeigenen  in
der  Grafschaft  Hoya*)  sind  befugt,  ihr  Eingebrachtes ¬
  aus  dem  Concurse  des  Mannes
zurückzufordern.
Bekanntlich  ist  es  Grundsatz  des  Meierrechts,  daß  die
aufgeheirathete  Ehefrau  eines  Meiers,  durch  das  in  den
Hof  Eingebrachte  die  Mitaufnahme  in  das  Meierverhältniß, ¬
  und  folglich  eine  Leibzucht  und  eventuelle  Successionsrechte ¬
  an  dem  Hof  erwirkt,  wogegen  aber  jenes  Eingebrachte ¬
  dem  Hofe  einverleibt  wird,  und  nach  dem  Tode
des  Ehemannes  in  der  Regel  nicht  zurückgefordert  werden
kann
Auch  in  der  Grafschaft  Hoya  gilt  dieser  Grundsatz
ganz  unbezweifelt,  nur  daß,  wie  Palm2)  bezeugt,  an
1)  Runde  Rechtslehre  von  der  Leibzucht  oder  dem  Altentheile.  §.  22.
2)  Leibeigenthumsrecht  der  Grafschaft  Hoya.  Cap.  V.  §.  15.  S.  106.
*)  Auch  im  Herzogthum  Bremen,  nach  den  Erkenntnissen  des  Hofgerichts ¬
  zu  Stade,  in  Schlüter  und  Wallis  jurist.  Zeitung  für  das  KöHannover. ¬
  Jahrg.  1828.  Heft  II.  S.  130  fgg.
nigr.
            
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