personl. Rechten aus erlaubt. Handl.
603
2445.
Eine Aehnlichkeit mit dem Alimenten-Contracte -
hat zwar der so genannte LeibzuchtsContract, ¬
der sehr häufig bey Landleuten und
Bauern vorkommt; allein er ist doch eigentlich ein
vermischtes Geschäft, dessen Wesen und Eigenschaft
grössten Theils nach Landesgesetzen und Landesordnungen ¬
zu bestimmen ist.
v) Vergleiche Clapproth a. a. O., §. 338.
4.
Vom Assecuranz - Vertrage.
§. 2446.
Assecuranz- oder Versicherungs
vertrag, (pactum assecurationis,) ist der Vertrag,
vermöge dessen sich jemand gegen ein bestimmtes
Geld die Gefahr gewisser durch gefahrvolle Oerter
zu transportirender Sachen zu übernehmen anheischig ¬
macht, so dass, wenn diese Sachen untergehen
sollten, er alsdann dem Eigenthümer den Werth
derselben ersetzen wolle.
w) Von mehrern hierher gehörigen Schriften ilt besonders ¬
Joh. Weskett Theorie und Praxis der Asseeuranzen, ¬
mit Anmerkungen und Zusätzen von Joh.
Andr. Engelbrecht, Lübeck 1782 — 1783, zu
merken.
§. 2447.
Bey diesem Vertrage, der vorzügilch die Gefahr ¬
der Schiffe und der darauf befindlichen Waaren ¬
zum Gegenstande hat, wird 1. der, welcher
die Gefahr übernimmt, der Assuradeur, (alsecurator,) ¬
genannt, und die Belohnung, die er dafür ¬
'empfängt, heifst Prämie, welche nach dem Belieben ¬
der Contrahenten ohne Rücklicht auf ein gefetzliches ¬
Zins-Quantum bedungen werden kann;
2.