Volltext : Institutionen des Deutschen Privatrechts (1)

personl.  Rechten  aus  erlaubt.  Handl.
603
2445.
Eine  Aehnlichkeit  mit  dem  Alimenten-Contracte -
  hat  zwar  der  so  genannte  LeibzuchtsContract, ¬
  der  sehr  häufig  bey  Landleuten  und
Bauern  vorkommt;  allein  er  ist  doch  eigentlich  ein
vermischtes  Geschäft,  dessen  Wesen  und  Eigenschaft
grössten  Theils  nach  Landesgesetzen  und  Landesordnungen ¬
  zu  bestimmen  ist.
v)  Vergleiche  Clapproth  a.  a.  O.,  §.  338.
4.
Vom  Assecuranz  -  Vertrage.
§.  2446.
Assecuranz-  oder  Versicherungs
vertrag,  (pactum  assecurationis,)  ist  der  Vertrag,
vermöge  dessen  sich  jemand  gegen  ein  bestimmtes
Geld  die  Gefahr  gewisser  durch  gefahrvolle  Oerter
zu  transportirender  Sachen  zu  übernehmen  anheischig ¬
  macht,  so  dass,  wenn  diese  Sachen  untergehen
sollten,  er  alsdann  dem  Eigenthümer  den  Werth
derselben  ersetzen  wolle.
w)  Von  mehrern  hierher  gehörigen  Schriften  ilt  besonders ¬
  Joh.  Weskett  Theorie  und  Praxis  der  Asseeuranzen, ¬
  mit  Anmerkungen  und  Zusätzen  von  Joh.
Andr.  Engelbrecht,  Lübeck  1782  —  1783,  zu
merken.
§.  2447.
Bey  diesem  Vertrage,  der  vorzügilch  die  Gefahr ¬
  der  Schiffe  und  der  darauf  befindlichen  Waaren ¬
  zum  Gegenstande  hat,  wird  1.  der,  welcher
die  Gefahr  übernimmt,  der  Assuradeur,  (alsecurator,) ¬
  genannt,  und  die  Belohnung,  die  er  dafür ¬
  'empfängt,  heifst  Prämie,  welche  nach  dem  Belieben ¬
  der  Contrahenten  ohne  Rücklicht  auf  ein  gefetzliches ¬
  Zins-Quantum  bedungen  werden  kann;
2.
            
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