Volltext : Ueber die Rechts- u. Gerichtsverfassung der, zum Regierungs-Bezirke Koblenz gehörigen, ostrheinischen Landestheile (2)

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2)  Verfahrungsart  bei  denselben.
A.  Im  Allgemeinen,  und  zwar:
a)  Beim  mündlichen  Mandatsprozesse,  §.  6--8.
b)  Beim  schriftlichen  Verhandlungsprozesse,  §.  9.  10.
c)  Beim  Kontumazial=Verfahren,  §.  11.  12.
B.
In  besondern  Fällen:
Bei  Gemeinde=Prozessen,  §.  13.
a)
b)  Bei  Klagen  auf  Wildschaden=Vergütung,  §.  14.
c)  Bei  Erwirkung  eines  s.  g.  Präferenzial-Arrestes, ¬
  §.  15.
d)  Beim  Exekutions=Verfahren,  §.  16.
e)
Bei  Stundungsgesuchen,  §.  17.
k)  Bei  Konkurs=Prozessen,  §.  18—21.
Bei  Todes=Erklärungen,  §.  22—24.
Bei  Prodigalitäts=Erklärungen,  §.  25.
II.  Der  Justizsenat  zu  Koblenz  bildet  die  erste  Instanz ¬
  für  die  Rechtssachen  der  Eximirten.
1)  Dessen  ursprüngliche  Gründung,  so  wie  dessen  vormaliger ¬
  und  gegenwärtiger  Zustand,  §.  26.  27.
2)  Dessen  Kompetenz.
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A.  Hinsichtlich
der  Cimirten  Civilpersonen  im  All§. ¬
  28.
gemeinen,
B.  Hinsichtlich
der  Königlichen  und  standesherrlichen
Beamten  insbesondere,  §.  29.
C.  Hinsichtlich
des  landesherrlichen  Fiskus,  §.  30.
D.  Hinsichtlich
der  Geistlichen  und  Jugendlehrer
§.  31.
E.  Hinsichtlich  der  Militärpersonen,  §.  32.  33.
3)  Dessen  Verfahrungsart:
A.  Im  Allgemeinen,  §.  34.
B.  In  besondern  Fällen,  §.  35.
4)
Instanzenzug,  §.  36.
III.  Das  Stadtgericht  zu  Wetzlar  bildet  die  erste  Instanz ¬
  für  die  Rechtssachen  der  Privilegirten  und
Nichtprivilegirten.
1)  Ursprüngliche  Verschiedenheit  der  Wetzlarer  Gerichtsverfassung ¬
  und  deren  Grund,  §.  37.
2)  Vormaliger  Zustand  derselben,  §.  38.
3)  Nachmaliger  Zustand  derselben,  §.  39.
            
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