Volltext : Ueber die Rechts- u. Gerichtsverfassung der, zum Regierungs-Bezirke Koblenz gehörigen, ostrheinischen Landestheile (2)

—  §.  165.  —
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gerichtliche  Klage  statt;  sondern  es  müssen  die  desfallsigen ¬
  Reklamationen  bei  dem  K.  Schatzministerio  geltend ¬
  gemacht  werden.
8)  Vermöge  der  Verordnung  vom  25.  Januar
1823  i)  ist  die  Auslegung  vorhandener  Staatsverträge ¬
  den  Gerichten  gewissermaaßen  entzogen,  und  an
das  K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten ¬
  verwiesen.
9)  Der  neuerlich  noch  erfolgten  Regulative:
a)  vom  31.  Dez.  1828,  das  Verfahren  bei  Aufnahme
der  Bettler  in  das  Land=Arbeitshaus  zu  Brauweiler
betreffend;  b)  vom  30.  Juni  desselben  Jahres,  das
Verfahren  bei  Kompetenz=Konflikten  zwischen  den
Gerichten  und  Verwaltungsbehörden  betreffend,  —  habe
ich  bereits  oben  §.  130  a.  E.  erwähnt.
i)  Daselbst  §.  35.  Nr.  1.
Nachtrag.
Durch  ein  Ministerial=Rescript  vom  11.  Sept.  d.  I.
ist  in  Betreff  der  Strafkompetenz  der  standesherrlichen
Justizämter  (vergl.  §.  93.  des  II.  Theils  dieser  Schrift)
sich  dahin  ausgesprochen  worden:  „daß  die  Instruktion
vom  30.  Mai  1820  §.  43.  so  wie  das  darauf  Bezug
nehmende  Rescript  vom  29.  Januar  1827  blos  über  die
Kompetenz  entscheidet  und  keineswegs  die  Absicht  gehabt
hat,  in  der  zur  Zeit  noch  bestehenden  materiellen
Gesetzgebung  etwas  zu  ändern.
Hieraus  folgt,  daß  die  Nassausche  Verordnung  vom
26.  Dez.  1809,  welche  einberichteter  Maaßen  bis  dahin
Gültigkeit  gehabt  hat,  nicht  als  aufgehoben  zu  betrachten ¬
  ist.
            
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