Volltext : Ueber die Rechts- u. Gerichtsverfassung der, zum Regierungs-Bezirke Koblenz gehörigen, ostrheinischen Landestheile (2)

300
§.  165.  —
3)  Die  beiden  Regierungs=Instruktionen
vom  23.  Okt.  1817  und  31.  Dez.  1825  c).
4)  Die  Steuer=Exekutions=Ordnung  vom  24.
Juli  1821  mit  den  dazu  gehörigen  nachträglichen  Verfügungen ¬
  vom  23.  März  1827  und  2.  Mai  1828  d).
5)  Die  Verordnung  vom  27.  Okt.  1820  e),  vermöge ¬
  welcher  hinsichtlich  derjenigen  Streitigkeiten,  welche
sich  bei  Regulirung  des  Provinzial-  oder  Kommunal=Schuldenwesens ¬
  ergeben,  kein  förmlicher  Rechtsgang ¬
  statt  finden,  sondern  die  Entscheidung  darüber  von
der  einschlagenden  Regierung  in  erster,  und  von  einer
aus  fünf  rechtskundigen  Räthen  zusammengesetzten  Ministerial-Kommission ¬
  in  zweiter  und  letzter  Instanz
ausgehen  soll.
6)  Vermöge  der  Gesetze  vom  7.  März  1822  f)  und
19.  Nov.  1824  g)  ist  in  Stempel-  und  SteuerKontraventionssachen ¬
  der  Rekurs  an  die  Gerichte
nur  in  denjenigen  erheblichern  Fällen  gestattet,  in  welchen ¬
  die  von  der  einschlagenden  Verwaltungsbehörde
regulirte  Strafe  zehn  Thaler  und  mehr  beträgt.
7)  Vermöge  der  Verordnung  vom  4.  Febr.  1823  h)
findet  wegen  der,  aus  der  ehemaligen  Fremdherrschaft
in  den  neu-  und  wieder  eroberten  Provinzen  herrührenden, ¬
  Verwaltungsansprüche  gegen  den  Staat  keine
e)  Vergl.  oben  5.  16.  Nr.  VIII.  In  der  Instruktion  vom  31.
Dez.  1825  ist  unter  andern  Art.  XII.  Litt.  b.  verordnet:
„  Den  Regierungen  steht  es  zu,  vermöge  der  ihnen  beigelegten ¬
  allgemeinen  Befugniß,  in  einzelnen  Angelegenheiten
ihres  Ressorts  den  Justiz=Unterbehörden  Aufträge  zu
machen,  und  sie  zu  deren  Befolgung  anzuhalten;  vorausgesetzt ¬
  jedoch,  daß  die  Natur  der  den  Gerichten  zu  machenden ¬
  Aufträge  von  der  Art  ist,  daß  sie  nicht  mit  solchen  belastet ¬
  werden,  die  ihrer  Bestimmung  fremd  und  resp.  entgegen ¬
  sind.  In  Civilprozessen,  wo  Fiskus  Partei  ist,  findet
nur  die  Requisition  statt.
d)  S.  oben  §.  16.  Nr.  V.
e)  Gesetzsammlung  von  1821  S.  153.
K)  Vergl.  oben  §.  126.  Nr.  5.
g)  Daselbst  §.  118.  Note  a.
1)  Daselbst  §.  30.  Note  a.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer