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§. 165. —
3) Die beiden Regierungs=Instruktionen
vom 23. Okt. 1817 und 31. Dez. 1825 c).
4) Die Steuer=Exekutions=Ordnung vom 24.
Juli 1821 mit den dazu gehörigen nachträglichen Verfügungen ¬
vom 23. März 1827 und 2. Mai 1828 d).
5) Die Verordnung vom 27. Okt. 1820 e), vermöge ¬
welcher hinsichtlich derjenigen Streitigkeiten, welche
sich bei Regulirung des Provinzial- oder Kommunal=Schuldenwesens ¬
ergeben, kein förmlicher Rechtsgang ¬
statt finden, sondern die Entscheidung darüber von
der einschlagenden Regierung in erster, und von einer
aus fünf rechtskundigen Räthen zusammengesetzten Ministerial-Kommission ¬
in zweiter und letzter Instanz
ausgehen soll.
6) Vermöge der Gesetze vom 7. März 1822 f) und
19. Nov. 1824 g) ist in Stempel- und SteuerKontraventionssachen ¬
der Rekurs an die Gerichte
nur in denjenigen erheblichern Fällen gestattet, in welchen ¬
die von der einschlagenden Verwaltungsbehörde
regulirte Strafe zehn Thaler und mehr beträgt.
7) Vermöge der Verordnung vom 4. Febr. 1823 h)
findet wegen der, aus der ehemaligen Fremdherrschaft
in den neu- und wieder eroberten Provinzen herrührenden, ¬
Verwaltungsansprüche gegen den Staat keine
e) Vergl. oben 5. 16. Nr. VIII. In der Instruktion vom 31.
Dez. 1825 ist unter andern Art. XII. Litt. b. verordnet:
„ Den Regierungen steht es zu, vermöge der ihnen beigelegten ¬
allgemeinen Befugniß, in einzelnen Angelegenheiten
ihres Ressorts den Justiz=Unterbehörden Aufträge zu
machen, und sie zu deren Befolgung anzuhalten; vorausgesetzt ¬
jedoch, daß die Natur der den Gerichten zu machenden ¬
Aufträge von der Art ist, daß sie nicht mit solchen belastet ¬
werden, die ihrer Bestimmung fremd und resp. entgegen ¬
sind. In Civilprozessen, wo Fiskus Partei ist, findet
nur die Requisition statt.
d) S. oben §. 16. Nr. V.
e) Gesetzsammlung von 1821 S. 153.
K) Vergl. oben §. 126. Nr. 5.
g) Daselbst §. 118. Note a.
1) Daselbst §. 30. Note a.