Volltext : Ueber die Rechts- u. Gerichtsverfassung der, zum Regierungs-Bezirke Koblenz gehörigen, ostrheinischen Landestheile (2)

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§.  88.  —
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veräußern?  sind  unsere  Partikulargesetze  eben  so  wenig
einverstanden  *).  Einige  derselben  erfordern,  gleich  dem
römischen  Rechte  a),  dazu  eine  unbedingte  Nothwendigkeit. ¬
  Dahin  gehören:
1)  Die  in  den  Aemtern:  Atzbach,  Braunfels,
Greifenstein  und  Hohensolms  geltende  b)
Solms.  Landordnung  Theil  II.  Tit.  21.  §.  23.  24.
2)  Die  in  den  Aemtern:  Dierdorf,  Heddesdorf
und  Neuwied  geltende  c)  Nass.  Landordnung
Theil  V.  Kap.  4.  §.  Und  dieweil  rc.  S.  162.
Die  übrigen  verstatten,  gleich  unserm  allgemeinen
Preuß.  Landrechte  II.  18.  §.  552--555.,  eine  solche
Veräusserung  auch  wegen  bloßer  Nützlichkeit.  Dahin ¬
  gehören:
1)  Die  in  den  Aemtern:  Altenkirchen,  Freusburg
und  Friedewald  dieserwegen  vorhandenen  Spezialverordnungen ¬
  vom  8.  Okt.  1750  und  28.
Mai  1768  d).
Das  in  den  Aemtern  Hammerstein  und  Ehren2 ¬

breitstein,  so  wie  in  den,  dermalen  zum  Amte
Altenkirchen  gehörigen  Kirchspielen  Horrhausen  e)
und  Peterslahr  f);  ferner  in  dem,  zur  Standesherrschaft ¬
  Wied  gegenwärtig  gehörigen  Dorfe  Irlich ¬
  g);  so  wie  endlich  auch  in  dem,  jetzt  zum  Amte
*)  Mittermaier  1.  c.  §.  374.
a)  Fr.  5.  §.  14.  Fr.  13.  D.  27.  9.  Const.  12.  C.  5.  71.
b)  Vergl.  den  ersten  Theil  dieser  Schrift  5.  24.
c)  Vergl  daselbst  5.  60.  Das  Dorf  Irlich  macht  jedoch
dabei  eine  Ausnahme.  Vergl.  daselbst  §.  1.  d.  Nr.  1II.
d)  Vergl.  oben  5.  86.  Nr.  5.  Hinsichtlich  des  Amts  Altenkirchen, ¬
  jedoch  mit  Ausnahme  der  neuerlich  erst  dazu  gekommenen ¬
  Köln.  und  Trier.  Parzellen.  Vergl.  oben
Theil  1.  5.  33.  44.  und  in  dem  vorliegenden  §.  Nr.  2.  4.
e)  Vergl.  Theil  I.  5.  33.
f)  Vergl.  ibid.
g)  Vergl.  die  Note  c.  zum  vorliegenden  5.
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Hertel,  Rechts=  u.  Gerichtsverfass.  II.  Thl.
            
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