Volltext : Ueber die Rechts- u. Gerichtsverfassung der, zum Regierungs-Bezirke Koblenz gehörigen, ostrheinischen Landestheile (1)

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A.  Extrattus
Landgerichts-Protocolli  d.  d.  13.  Mart.  1570.
in  Sachen
Balthasar  Ctr
Pfeiffer  Schmelzer  et  Cons.
thut  eine  Frag  ans  Recht.
Wenn
zwey  Eheleuthe  bey  einander  in  stehender
Ehe  Schuld
und  Gegen=Schuld  machen  und  haben,  derselben ¬
  aber
eins  mit  Todt  abgangen.  Ob  dann  der
leztlebende  eine  zeitlang  zu  gut  sitzen  und  bleiben  mag
und  darnach  wenn  es  ihme  gefällig  ausgehen  mag,  oder
aber  ob  der  letztlebende  alsbald  ausgehen  soll.
Darauf  bescheiden  die  Scheffen  zu  recht:
Sitzen  zwei  Eheleuth  beieinander  und  haben  schuld
und  Gegen=Schuld;  Stirbt  derselben  eins  ab:  Soll  der
leztlebende,  im  fall  er  die  Schulden  zu  bezahlen  nicht
gemeint,  den  Schlüssel,  sobald  der  eine  begraben,  ufs
Grab  legen,  und  nicht  wieder  ins  Hauß  gehen.  So
aber  der  Letztlebende  Theil  wieder  in  die  Guther,  und
Hauß  tretten  würde;  Soll  es  so  lang  als  sie  zu  bezahlen ¬
  hat,  die  Glaubiger  zufrieden  stellen.
            
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