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begriffene Object hinaus zu wirken vermag, ebenso wenig darf
die Rechtskraft der einredlichen Feststellung auf alle Consequenzen,
welche sich aus der über die Einwendung getroffenen Entscheidung
ergeben, ausgedehnt werden. Die Einrede ist nämlich nichts
Selbstständiges, sie ist nur ein relatives Gebilde und hängt von
einer Klage ab; das ihren Grund bildende Fundament hat in
seiner exceptivischen Activität ein ganz anderes Petitum, wie
wenn in Klage befangen. Betrachten wir die Anwendung dieser
Regel auf die qualificirte Negation. Es sind roo eingeklagt und
der Verklagte bringt die auch gehörig substancirte Schutzbehauptung ¬
vor, er habe 250 gezahlt. Diese Behauptung wird
wegen Beweisfälligkeit in allen Instanzen verworfen. Hinterher
condicirt der Verklagte als nunmehriger Kläger 150 vom damaligen -
Gegner. Soll sich dieser auf rechtskräftige Verwerfung
berufen dürfen, wonach constatirt sei, dass 250, also auch die
darin enthaltenen 150 überall nicht gezahlt seien? Dem Grundprincip, ¬
welches die Reichscivilprocessordnung über die
Wirkungen der Rechtskraft des Urtheils aufstellt, widerspricht
eine solche Decision contradictorisch. Das trifft nicht minder in
folgendem Falle zu. Kläger gründet seinen Anspruch auf ein
Darlehn von 100, von dem er 50 einklagt. Die Einreden des
Vergleichs, Verzichts, Erlasses, der Schenkung, des nicht gezahlten ¬
Geldes werden definitiv *) abgewiesen. Als später
die zweiten 50 eingeklagt werden, wiederholt der Verklagte dieselbe ¬
Vertheidigung. Dies ist statthaft, der Kläger kann sich
nicht bezüglich der Einreden auf deren negative Feststellung im
Vorprocess berufen, weil damals der Gegenstand ein anderer
war, und über diesen hinaus die Rechtskraft der Abweisung
keinen Einfluss zu äussern vermag. Ein weiteres Beispiel ist
folgendes. Die exceptio non adimpleti contractus wird für abfällig ¬
erklärt und klaggemäss verurtheilt, weil der Richter davon
ausgeht, dass der Kläger seinen Vertrag, aus dem er die Gegen*) ¬
Bei einer Zurückweisung der Einrede in angebrachter Art, welche man
aus den Entscheidungsgründen erkennt, cf. oben § 8, S. 88 not. 1, erstreckt sich
die res judicata ebenwohl nicht auf den reprobirten Punkt, denn es gebricht an
einer eigentlichen Decision. Wird eine Parteibehauptung, massen sie angebracht,
abgewiesen, so liegt dem immer folgendes richterliche Raisonnement zum Grunde:
Es ist möglich und unentschieden, dass die Partei einen Anspruch hat, mit ihrer
Behauptung den attentirten Zweck erreichen könnte, aber so wie sie die Sache
vorstellt, oder wie sich die Sache nach dem auch bewiesenen Vorbringen der
Partei herausgestellt hat, leidet die Behauptung an einem Mangel. Dieser ist
aber behebungsfähig und darf deshalb die Rechtskraft nicht praejudiciren dadurch,
dass sie, den Processstoff erfassend, den Gegenstand für immer abthut. Oft ist
auch der Fehler ein rein processualischer, z. B. es ist eine unrechte Klage erhoben,
zu früh geklagt, an einem falschen Orte gefordert. Das Urtheil erstreckt sich in
allen solchen, einen Rechtsbehelf in angebrachter Maasse verwerfenden Fällen
hauptsächlich auf den Defect, d. h. es darf die nämliche fehlerhafte Klage oder
Behauptung, so, wie geschehen, nicht abermals vorgebracht werden, und insoweit
ist res judicata vorhanden.