Objekt : Freudenstein, Carl Gustav: ¬Die Rechtskraft nach der Reichscivilprocessordnung und ihre Wirkungen auf die subjectiven Rechte

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begriffene  Object  hinaus  zu  wirken  vermag,  ebenso  wenig  darf
die  Rechtskraft  der  einredlichen  Feststellung  auf  alle  Consequenzen,
welche  sich  aus  der  über  die  Einwendung  getroffenen  Entscheidung
ergeben,  ausgedehnt  werden.  Die  Einrede  ist  nämlich  nichts
Selbstständiges,  sie  ist  nur  ein  relatives  Gebilde  und  hängt  von
einer  Klage  ab;  das  ihren  Grund  bildende  Fundament  hat  in
seiner  exceptivischen  Activität  ein  ganz  anderes  Petitum,  wie
wenn  in  Klage  befangen.  Betrachten  wir  die  Anwendung  dieser
Regel  auf  die  qualificirte  Negation.  Es  sind  roo  eingeklagt  und
der  Verklagte  bringt  die  auch  gehörig  substancirte  Schutzbehauptung ¬
  vor,  er  habe  250  gezahlt.  Diese  Behauptung  wird
wegen  Beweisfälligkeit  in  allen  Instanzen  verworfen.  Hinterher
condicirt  der  Verklagte  als  nunmehriger  Kläger  150  vom  damaligen -
  Gegner.  Soll  sich  dieser  auf  rechtskräftige  Verwerfung
berufen  dürfen,  wonach  constatirt  sei,  dass  250,  also  auch  die
darin  enthaltenen  150  überall  nicht  gezahlt  seien?  Dem  Grundprincip, ¬
  welches  die  Reichscivilprocessordnung  über  die
Wirkungen  der  Rechtskraft  des  Urtheils  aufstellt,  widerspricht
eine  solche  Decision  contradictorisch.  Das  trifft  nicht  minder  in
folgendem  Falle  zu.  Kläger  gründet  seinen  Anspruch  auf  ein
Darlehn  von  100,  von  dem  er  50  einklagt.  Die  Einreden  des
Vergleichs,  Verzichts,  Erlasses,  der  Schenkung,  des  nicht  gezahlten ¬
  Geldes  werden  definitiv  *)  abgewiesen.  Als  später
die  zweiten  50  eingeklagt  werden,  wiederholt  der  Verklagte  dieselbe ¬
  Vertheidigung.  Dies  ist  statthaft,  der  Kläger  kann  sich
nicht  bezüglich  der  Einreden  auf  deren  negative  Feststellung  im
Vorprocess  berufen,  weil  damals  der  Gegenstand  ein  anderer
war,  und  über  diesen  hinaus  die  Rechtskraft  der  Abweisung
keinen  Einfluss  zu  äussern  vermag.  Ein  weiteres  Beispiel  ist
folgendes.  Die  exceptio  non  adimpleti  contractus  wird  für  abfällig ¬
  erklärt  und  klaggemäss  verurtheilt,  weil  der  Richter  davon
ausgeht,  dass  der  Kläger  seinen  Vertrag,  aus  dem  er  die  Gegen*) ¬
  Bei  einer  Zurückweisung  der  Einrede  in  angebrachter  Art,  welche  man
aus  den  Entscheidungsgründen  erkennt,  cf.  oben  §  8,  S.  88  not.  1,  erstreckt  sich
die  res  judicata  ebenwohl  nicht  auf  den  reprobirten  Punkt,  denn  es  gebricht  an
einer  eigentlichen  Decision.  Wird  eine  Parteibehauptung,  massen  sie  angebracht,
abgewiesen,  so  liegt  dem  immer  folgendes  richterliche  Raisonnement  zum  Grunde:
Es  ist  möglich  und  unentschieden,  dass  die  Partei  einen  Anspruch  hat,  mit  ihrer
Behauptung  den  attentirten  Zweck  erreichen  könnte,  aber  so  wie  sie  die  Sache
vorstellt,  oder  wie  sich  die  Sache  nach  dem  auch  bewiesenen  Vorbringen  der
Partei  herausgestellt  hat,  leidet  die  Behauptung  an  einem  Mangel.  Dieser  ist
aber  behebungsfähig  und  darf  deshalb  die  Rechtskraft  nicht  praejudiciren  dadurch,
dass  sie,  den  Processstoff  erfassend,  den  Gegenstand  für  immer  abthut.  Oft  ist
auch  der  Fehler  ein  rein  processualischer,  z.  B.  es  ist  eine  unrechte  Klage  erhoben,
zu  früh  geklagt,  an  einem  falschen  Orte  gefordert.  Das  Urtheil  erstreckt  sich  in
allen  solchen,  einen  Rechtsbehelf  in  angebrachter  Maasse  verwerfenden  Fällen
hauptsächlich  auf  den  Defect,  d.  h.  es  darf  die  nämliche  fehlerhafte  Klage  oder
Behauptung,  so,  wie  geschehen,  nicht  abermals  vorgebracht  werden,  und  insoweit
ist  res  judicata  vorhanden.
            
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