Volltext : Ueber die Rechts- u. Gerichtsverfassung der, zum Regierungs-Bezirke Koblenz gehörigen, ostrheinischen Landestheile (1)

§.  29.
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§.  29.
bb)  Abtheilung  bei  beerbter  Ehe.
II.  Bei  beerbter  Ehe  sollen,  wie  das  Statut ¬
  II.  28.  §.  6.  sich  ausdrückt:
„den  vorhandenen  ehelichen  Kindern  die  liegenden
väterlichen  oder  a)  mütterlichen  Güter  zum  Eigenthum ¬
  gänzlich,  und  die  fahrende  Haab  zum  hala) ¬
  In  der  ersten  Ausgabe  dieser  Schrift  hatte  ich  angenommen:
daß  mit  dem  Absterben  eines  der  Ehegatten  den  aus  der
Ehe  vorhandenen  Kindern  das  unbewegliche  Gut  ihrer  beiderseitigen =
  Eltern,  nach  den  Grundsätzen  des  ältern  strengen ¬
  Verfangenschaftsrechts,  sofort  verfangen  sey.  Ich
wurde  dazu  durch  die,  sowohl  in  den  neuern  Ausgaben
des  Solms.  Landrechts  1.  c.  als  auch  in  dem  in  die  Nass.
Geseszsammlung  l.  48.  aufgenommenen  Abdrucke  dieser
Stelle  befindliche  Lesart:  nväterliche  und  mütterliche  Güteru ¬
  bewogen.  Da  man  indessen  von  dieser  vollen  Strenge
des  Verfangenschaftsrechts  in  den  meisten  teutschen  Ländern
schon  längst,  und  wenigstens  in  so  weit  zurückgekommen  ist
daß  man  dasselbe  fast  überall  nur  noch  in  Bezug  auf  das
dem  abgestorbenen  Gatten  (Parens)  zugehörig  gewesene
unbewegliche  Gut  statuirt;
Scheerer  1.  c.  I.  121.  Mittermaier  I.  c.  §.  338.
So  veranlassete  mich  solches,  wegen  dieses  Gegenstandes
weitere  Nachforschungen  anzustellen.  Ich  fand  mich  dazu
um  so  mehr  angetrieben,  als  ich  statt  jener,  aus  der  funften ¬
  Ausgabe  des  Solms.  Landrechts  von  1716  entnommenen
copulativen  Lesart  bei
Scheerer  1.  c.  II.  188.  und  v.  d.  Nahmer  l.  8.  l.  45.
die  davon  sehr  verschiedene  alternativ  gefaßte  Lesart:  „väterliche ¬
  oder  mütterliche  Güter,  «  vorfand.  Nachdem  ich
mich  nun  dieserwegen  zuvörderst  an  die  betreffenden  Justizämter =
  gewendet  und  durch  die  Gefälligkeit  der  dortigen  Hrn.
Beamten  die  Aufklärung  erhalten  hatte:  daß  in  der  beim
irstlichen  Justizamte  zu  Braunfels  vorhandenen  vierten
Ausgabe  des  Solms.  Landrechts  von  1687  an  der  hier  in
Rede  stehenden  Stelle  die  vorgedachte  alternative  Lesart
urschriftlich,  in  der  beim  Königl.  Justizamte  Atzbach  befindlichen ¬
  fünften  Ausgabe  aber  dadurch  bestehe,  daß  das  im
Druck  hier  befindliche  Wörtchen„  und  von  undenklicher
Zeit  her  durchstrichen,  und  dafür  das  Wörtchen  „oder"  darüber ¬
  geschrieben  sey;  daß  dem  zu  Folge  sowohl  in  den  bei¬
            
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