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§. 29.
bb) Abtheilung bei beerbter Ehe.
II. Bei beerbter Ehe sollen, wie das Statut ¬
II. 28. §. 6. sich ausdrückt:
„den vorhandenen ehelichen Kindern die liegenden
väterlichen oder a) mütterlichen Güter zum Eigenthum ¬
gänzlich, und die fahrende Haab zum hala) ¬
In der ersten Ausgabe dieser Schrift hatte ich angenommen:
daß mit dem Absterben eines der Ehegatten den aus der
Ehe vorhandenen Kindern das unbewegliche Gut ihrer beiderseitigen =
Eltern, nach den Grundsätzen des ältern strengen ¬
Verfangenschaftsrechts, sofort verfangen sey. Ich
wurde dazu durch die, sowohl in den neuern Ausgaben
des Solms. Landrechts 1. c. als auch in dem in die Nass.
Geseszsammlung l. 48. aufgenommenen Abdrucke dieser
Stelle befindliche Lesart: nväterliche und mütterliche Güteru ¬
bewogen. Da man indessen von dieser vollen Strenge
des Verfangenschaftsrechts in den meisten teutschen Ländern
schon längst, und wenigstens in so weit zurückgekommen ist
daß man dasselbe fast überall nur noch in Bezug auf das
dem abgestorbenen Gatten (Parens) zugehörig gewesene
unbewegliche Gut statuirt;
Scheerer 1. c. I. 121. Mittermaier I. c. §. 338.
So veranlassete mich solches, wegen dieses Gegenstandes
weitere Nachforschungen anzustellen. Ich fand mich dazu
um so mehr angetrieben, als ich statt jener, aus der funften ¬
Ausgabe des Solms. Landrechts von 1716 entnommenen
copulativen Lesart bei
Scheerer 1. c. II. 188. und v. d. Nahmer l. 8. l. 45.
die davon sehr verschiedene alternativ gefaßte Lesart: „väterliche ¬
oder mütterliche Güter, « vorfand. Nachdem ich
mich nun dieserwegen zuvörderst an die betreffenden Justizämter =
gewendet und durch die Gefälligkeit der dortigen Hrn.
Beamten die Aufklärung erhalten hatte: daß in der beim
irstlichen Justizamte zu Braunfels vorhandenen vierten
Ausgabe des Solms. Landrechts von 1687 an der hier in
Rede stehenden Stelle die vorgedachte alternative Lesart
urschriftlich, in der beim Königl. Justizamte Atzbach befindlichen ¬
fünften Ausgabe aber dadurch bestehe, daß das im
Druck hier befindliche Wörtchen„ und von undenklicher
Zeit her durchstrichen, und dafür das Wörtchen „oder" darüber ¬
geschrieben sey; daß dem zu Folge sowohl in den bei¬