Inhaltsverzeichnis : Magazin der Gesetzgebung, besonders in den königl. preußischen Staaten (Bd. 2 (1782))

V.  Ueber  die  Entheiligung.
3
Wewenn -
  ein  Insekt  das  höchste  Wesen  raͤchen  wollte.
der  der  Richter  auf  dem  Dorfe  noch  in  der  Stadt  sind
ein  Moses  und  Josua.
Cicero  sagt  in  seiner  Abhandlung  von  den  Gesetzen,
daß  die  Bürger  überzeugt  seyn  müssen,  daß  die  Götter
Herren  der  ganzen  Schopfung  sind,  daß  ihre  Vorsehung
alles  regiert,  daß  sie  die  Quelle  aller  unserer  Guͤter  ist
und  daß  die  Goͤtter  alle  unsere  Handlungen  genau  beobachten. -
  Ich  glaube  freilich  mit  Bayle,  daß  ein  Staat
von  lauter  Atheisten  bestehen  köͤnne,  aber  daß  er  eben  so
gut  bestehen  köͤnne,  als  ein  Staat,  in  welchem  eine  gesunde -
  Religion  eingeführt  ist,  das  glaube  ich  nicht,  und
der  selige  Mann  glaubte  es  auch  nicht.
Man  hat  nicht  zu  besorgen,  daß  jemals  ein  solcher
Staat  entstehen  werde,  ich  will  mir  also  auch  nicht
den  Kopf  daruͤber  zerbrechen,  auszumachen,  wie  diese
Leute  ihre  Gesetze  einrichten  muͤßten.  In  Europa  glaubt
man  durchgehends  einen  Gott,  und  die  Klügern  der  Nationen -
  sind  von  seinem  Daseyn  so  gewiß  überzeugt,  als
von  irgend  einer  geometrischen  Wahrheit.  Das  ist
aber  ein  großer  Jrrthum,  wenn  man  glaubt,  daß  man
Gott  rächen  müsse,  gleichsam  als  wenn  er  unserer  bedürf¬Es -
  gehört  nicht  für  die  menschliche  Gerechtigkeit
te.
die  Sache  Gottes  zu  rächen.
So  dachte  der  Herzog  von  Sully.  Und  Cicero,
ein  eben  so  großer  Staatsmann,  schreibt:  Wenn  jemand
hierinne  einen  Fehler  begeht,  so  wird  Gott  der  Raͤcher
seyn.  (Qui  secus  facit,  Deus  ipse  vindex  erit.)  Die
klugen  Römer  dachten  niemals  daran,  einen  Menschen
seines
Vorage:
Max-Planck-Institut  für
DFG
europäische  Rechtsgeschichte
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer