Liegenschaftsrecht (mit dem alten Grundbuchrecht).
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digten oder entwendeten Grenzsteine auf Kosten der Gemeinde wieder
hergestellt werden müssen.
Die gegenseitige Lage der Parzellen zu den durch Steine fixierten
Gewannen oder Flurgrenzen muß auf den Karten in Zahlen ausgedrückt
werden. Die Aussteinung der Parzellen bleibt der freien Wahl der Beteiligten ¬
überlassen; verlangt jedoch ein Grundbesitzer die Aussteinung eines
ihm gehörigen Grundstücks, so sind die Grenznachbarn verbunden, zu
den Kosten nach Verhältnis der Anzahl der Steine auf der mit jedem
gemeinschaftlichen Grenze beizutragen.
C. Steinsatz. Feldgeschworene.
Zur Aufsicht über die Gemarkungs=, Flur=, Gewann= und Parzellengrenzen, ¬
zu Sachverständigen bei Grenzstreitigkeiten und zur Besorgung ¬
des Steinsatzes werden in jeder Gemeinde oder wenigstens
in jeder Bürgermeisterei mindestens vier Feldgeschworene nach Anhörung ¬
der Ortsvorstände in der Art bestellt, daß sie aus Gründen
der Verwaltung wieder entlassen werden können. Um einen gültigen
Akt in Bezug auf abzugebende Gutachten oder Steinsatz vornehmen
zu können, müssen wenigstens drei Feldgeschworene beisammen sein.
VI. Das Gesetz zur Sicherung des Grundeigentums und des Hypothekenwesens ¬
vom 29. Oktober 1830 hilft vor allem dem Übelstand
des Katastergesetzes von 1824 ab, daß hiernach die durch Aufstecken
von Zetteln auf den Grundstücken und das sonstige Verfahren herbeigeführte ¬
Ermittlung des Besitzstandes sehr unvollkommen war, indem
man von davon ausging, jedermann könne sich die Steuerpflicht aufladen, ¬
einerlei, ob ihm das Eigentum an dem Grundstück zustehe
oder nicht. Das Gesetz vom 29. Oktober 1830 bestimmt zunächst,
daß sich jede Gemeinde eine Kopie vom Flurbuch für ihre Gemarkung ¬
machen, sowie Karten fertigen lassen soll.
A. Diese Kopien sollen sechs Monate lang unter Aufsicht des
Ortsvorstands auf dem Gemeindehaus zur Einsicht der Interessenten
und zur Erwirkung einer etwa nötigen Berichtigung der Einträge offengelegt ¬
werden.
B. Der Besitz, wie ihn die Kopie angibt, wird als richtig angenommen, ¬
wenn nicht innerhalb der sechs Monate gerichtliche Klage
erhoben ist. Für Größenangaben gilt dies nur bei legaler Parzellenvermessung. ¬