Volltext : Heinzerling, Georg: ¬Das Großherzoglich Hessische Privatrecht

Liegenschaftsrecht  (mit  dem  alten  Grundbuchrecht).
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digten  oder  entwendeten  Grenzsteine  auf  Kosten  der  Gemeinde  wieder
hergestellt  werden  müssen.
Die  gegenseitige  Lage  der  Parzellen  zu  den  durch  Steine  fixierten
Gewannen  oder  Flurgrenzen  muß  auf  den  Karten  in  Zahlen  ausgedrückt
werden.  Die  Aussteinung  der  Parzellen  bleibt  der  freien  Wahl  der  Beteiligten ¬
  überlassen;  verlangt  jedoch  ein  Grundbesitzer  die  Aussteinung  eines
ihm  gehörigen  Grundstücks,  so  sind  die  Grenznachbarn  verbunden,  zu
den  Kosten  nach  Verhältnis  der  Anzahl  der  Steine  auf  der  mit  jedem
gemeinschaftlichen  Grenze  beizutragen.
C.  Steinsatz.  Feldgeschworene.
Zur  Aufsicht  über  die  Gemarkungs=,  Flur=,  Gewann=  und  Parzellengrenzen, ¬
  zu  Sachverständigen  bei  Grenzstreitigkeiten  und  zur  Besorgung ¬
  des  Steinsatzes  werden  in  jeder  Gemeinde  oder  wenigstens
in  jeder  Bürgermeisterei  mindestens  vier  Feldgeschworene  nach  Anhörung ¬
  der  Ortsvorstände  in  der  Art  bestellt,  daß  sie  aus  Gründen
der  Verwaltung  wieder  entlassen  werden  können.  Um  einen  gültigen
Akt  in  Bezug  auf  abzugebende  Gutachten  oder  Steinsatz  vornehmen
zu  können,  müssen  wenigstens  drei  Feldgeschworene  beisammen  sein.
VI.  Das  Gesetz  zur  Sicherung  des  Grundeigentums  und  des  Hypothekenwesens ¬
  vom  29.  Oktober  1830  hilft  vor  allem  dem  Übelstand
des  Katastergesetzes  von  1824  ab,  daß  hiernach  die  durch  Aufstecken
von  Zetteln  auf  den  Grundstücken  und  das  sonstige  Verfahren  herbeigeführte ¬
  Ermittlung  des  Besitzstandes  sehr  unvollkommen  war,  indem
man  von  davon  ausging,  jedermann  könne  sich  die  Steuerpflicht  aufladen, ¬
  einerlei,  ob  ihm  das  Eigentum  an  dem  Grundstück  zustehe
oder  nicht.  Das  Gesetz  vom  29.  Oktober  1830  bestimmt  zunächst,
daß  sich  jede  Gemeinde  eine  Kopie  vom  Flurbuch  für  ihre  Gemarkung ¬
  machen,  sowie  Karten  fertigen  lassen  soll.
A.  Diese  Kopien  sollen  sechs  Monate  lang  unter  Aufsicht  des
Ortsvorstands  auf  dem  Gemeindehaus  zur  Einsicht  der  Interessenten
und  zur  Erwirkung  einer  etwa  nötigen  Berichtigung  der  Einträge  offengelegt ¬
  werden.
B.  Der  Besitz,  wie  ihn  die  Kopie  angibt,  wird  als  richtig  angenommen, ¬
  wenn  nicht  innerhalb  der  sechs  Monate  gerichtliche  Klage
erhoben  ist.  Für  Größenangaben  gilt  dies  nur  bei  legaler  Parzellenvermessung. ¬

            
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