Metadaten : Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten (Bd. 3, Abt. 1 = Theil 2, Bd. 1, Abt. 1)

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Von  der  Vollziehung  einer  gültigen  Ehe.
§.  148.  Das  Aufgebot  behält  inzwischen  zwar  seinen  Fortgang; ¬
  die  Trauung  aber  muß  bis  zum  Eingange  der  Vorbescheidung
ausgesetzt  bleiben.
§.  149.  Hat  der  Pfarrer  die  Erkundigung  unterlassen;  oder
ein  ihm  bekannt  gewordenes  Hinderniß  leichtsinnig  übergangen:  so
soll  er  deshalb  mit  verhältnißmäßiger  fiskalischer  Strafe  belegt  werden ¬
  16)
§.  150.  Das  Aufgebot  muß  deutlich,  mit  Benennung  des
Standes,  Vor=  und  Zunamen  beider  Theile,  und  der  Eltern  der
Braut,  geschehen.
§.  151.  Es  muß  Drei  Sonntage  hinter  einander  von  der  Kanzel ¬
  verlesen  werden.
§.  152.  Wer  nur  zweimal  für  dreimal  aufgeboten  sein  will,
dem
kann,  nach  Bewandkniß  der  Umstände,  die  dem  Pfarrer  der
Braut  vorgesetzte  Obrigkeit  *7)  Dispensation  dazu  ertheilen.
§.  153.  Soll  das  Aufgebot  nur  ein  für  allemal  geschehen:  so
die  Dispensation  bei  Hofe1s)  gesucht  werden.
muß
16)  Die  Strafbestimmung  setzt  Fahrlässigkeit  voraus  und  gehört  in  das  Disziplinargesetz. ¬
  Zu  vergl-  unten  §.  1013  d.  T.,  und  Tit.  11,  §§.  350  ff.
17
Darunter  haben  die  Verf.  des  A.  L.R.  das  Landesjustizkollegium  der
verstanden  (Ges.  =Rev.  Pens.  XV,  S.  110).  In  Folge  der  seitdem  weProvinz ¬

sentlich  veränderten  Verfassung  ressortirt  jedoch  diese  Angelegenheit  nicht  mehr  vor
die  Appellationsgerichte,  sondern  vor  die  Konsistorien,  oder  in  Provinzen,  wo
y
kein  evangelisches  Konsistorium  ist,  vor  die  Bezillsregierung.  V.  v.  30.  April
1815,  §§.  5  ff.  und  v.  2.  Januar  1849.
18)  Darunter  ist  das  zuständige  Ministerium  verstanden.
Er.
Die  katholischen  Bischöfe  oder  Erzbischöfe  sind  nicht  befugt,  von  allem  Aufgebote ¬
  zu  dispensiren,  weil  das  Aufgebot  keine  geistliche  Handlung,  sondern  ledigorhe ¬

lich  ein  Gegenstand  der  weltlichen  Gesetzgebung  ist  und  den  Zweck  hat,  verheimlichte ¬
  Ehehindernisse  zu  entdecken  und  denjenigen,  deren  Rechte  durch  die  beabsichtigte ¬
  Ehe  verletzt  werden  könnten,  Veranlassung  zu  geben,  ihre  Rechte  wahrzunehmen. ¬
  Cirk.  des  Staatsraths  v.  10.  Dezbr.  1796  (Rabe  Bd.  III,  S.  636).
In  Beziehung  auf  das  dritte  Aufgebot  soll  die  Dispensation  der  dem  Pfaretzten ¬
  geistlichen  Behörde,  folglich  bei  Katholiken  der  bischöfer ¬
  der  Braut  vorgesetzt
lichen,  hinreichend  sein;  bei  Anderen  zur  Verstattung  eines  nur  einmaligen  Aufgebots ¬
  die  Dispensation  des  Min.  des  Kultus  (in  Westphalen  die  des  Oberprasidenten); ¬

zur  Befreiung  von  allem  Aufgebote  aber  die  Dispensation  des  Königs
erforderlich  sein.  R.  des  Min.  des  Kultus,  v.  31.  März  1819  (v.  Kamptz,
Annal.  Bd.  III,  S.  417).
1f1
Die  Dienstinstruktion  für  die  Provinzialkonsistorien  vom  23.  Oktober  1817
schreibt  im  §.  2  vor:  in  Absicht  der  kirchlichen  Angelegenheiten  der  evangelischen
Konfessionen  übt  das  Konsistorium  —  die  Konsistorialrechte  aus.  Demnach  hat
dasselbe  10)  die  Ertheilung  von  Konzessionen  und  Dispensationen,  mit  Ausschluß
derjenigen  zu  Haustaufen  und  Haustrauungen,  vom  dritten  Aufgebote  u.  s.  w.
welche  den  Regierungen  verbleiben,  und  mit  Ausnahme  der  Dispensation  zum
einmaligen  Aufgebote,  welche  dem  vorgesetzten  Ministerium  vorbehalten  ist  (G.S.
S.  237).  In  Uebereinstimmung  damit  legt  die  Instruktion  zur  Geschäftsführung
der  Regierungen,  vom  23.  Oktober  1817,  im  §.  2,  Nr.  6  den  Regierungen  die
kirchlichen  Angelegenheiten  bei,  insoweit  die  Gegenstände  derselben  nicht  zum  Ressort ¬
  der  Provinzialkonsistorien  gehören  (also  auch  die  Dispensationen  in  Ehesachen
der  Juden,  Mennoniten  u.  s.  w.).  (G.S.  S.  248.)
            
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