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Von der Vollziehung einer gültigen Ehe.
§. 148. Das Aufgebot behält inzwischen zwar seinen Fortgang; ¬
die Trauung aber muß bis zum Eingange der Vorbescheidung
ausgesetzt bleiben.
§. 149. Hat der Pfarrer die Erkundigung unterlassen; oder
ein ihm bekannt gewordenes Hinderniß leichtsinnig übergangen: so
soll er deshalb mit verhältnißmäßiger fiskalischer Strafe belegt werden ¬
16)
§. 150. Das Aufgebot muß deutlich, mit Benennung des
Standes, Vor= und Zunamen beider Theile, und der Eltern der
Braut, geschehen.
§. 151. Es muß Drei Sonntage hinter einander von der Kanzel ¬
verlesen werden.
§. 152. Wer nur zweimal für dreimal aufgeboten sein will,
dem
kann, nach Bewandkniß der Umstände, die dem Pfarrer der
Braut vorgesetzte Obrigkeit *7) Dispensation dazu ertheilen.
§. 153. Soll das Aufgebot nur ein für allemal geschehen: so
die Dispensation bei Hofe1s) gesucht werden.
muß
16) Die Strafbestimmung setzt Fahrlässigkeit voraus und gehört in das Disziplinargesetz. ¬
Zu vergl- unten §. 1013 d. T., und Tit. 11, §§. 350 ff.
17
Darunter haben die Verf. des A. L.R. das Landesjustizkollegium der
verstanden (Ges. =Rev. Pens. XV, S. 110). In Folge der seitdem weProvinz ¬
sentlich veränderten Verfassung ressortirt jedoch diese Angelegenheit nicht mehr vor
die Appellationsgerichte, sondern vor die Konsistorien, oder in Provinzen, wo
y
kein evangelisches Konsistorium ist, vor die Bezillsregierung. V. v. 30. April
1815, §§. 5 ff. und v. 2. Januar 1849.
18) Darunter ist das zuständige Ministerium verstanden.
Er.
Die katholischen Bischöfe oder Erzbischöfe sind nicht befugt, von allem Aufgebote ¬
zu dispensiren, weil das Aufgebot keine geistliche Handlung, sondern ledigorhe ¬
lich ein Gegenstand der weltlichen Gesetzgebung ist und den Zweck hat, verheimlichte ¬
Ehehindernisse zu entdecken und denjenigen, deren Rechte durch die beabsichtigte ¬
Ehe verletzt werden könnten, Veranlassung zu geben, ihre Rechte wahrzunehmen. ¬
Cirk. des Staatsraths v. 10. Dezbr. 1796 (Rabe Bd. III, S. 636).
In Beziehung auf das dritte Aufgebot soll die Dispensation der dem Pfaretzten ¬
geistlichen Behörde, folglich bei Katholiken der bischöfer ¬
der Braut vorgesetzt
lichen, hinreichend sein; bei Anderen zur Verstattung eines nur einmaligen Aufgebots ¬
die Dispensation des Min. des Kultus (in Westphalen die des Oberprasidenten); ¬
zur Befreiung von allem Aufgebote aber die Dispensation des Königs
erforderlich sein. R. des Min. des Kultus, v. 31. März 1819 (v. Kamptz,
Annal. Bd. III, S. 417).
1f1
Die Dienstinstruktion für die Provinzialkonsistorien vom 23. Oktober 1817
schreibt im §. 2 vor: in Absicht der kirchlichen Angelegenheiten der evangelischen
Konfessionen übt das Konsistorium — die Konsistorialrechte aus. Demnach hat
dasselbe 10) die Ertheilung von Konzessionen und Dispensationen, mit Ausschluß
derjenigen zu Haustaufen und Haustrauungen, vom dritten Aufgebote u. s. w.
welche den Regierungen verbleiben, und mit Ausnahme der Dispensation zum
einmaligen Aufgebote, welche dem vorgesetzten Ministerium vorbehalten ist (G.S.
S. 237). In Uebereinstimmung damit legt die Instruktion zur Geschäftsführung
der Regierungen, vom 23. Oktober 1817, im §. 2, Nr. 6 den Regierungen die
kirchlichen Angelegenheiten bei, insoweit die Gegenstände derselben nicht zum Ressort ¬
der Provinzialkonsistorien gehören (also auch die Dispensationen in Ehesachen
der Juden, Mennoniten u. s. w.). (G.S. S. 248.)