596 III. Buch. V. Abschnitt: Dingliche Rechte an fremden Sachen.
derselbe zur Zeit der Bestellung des Niessbrauchs vorhanden
ist und dem Besteller gehört (§ 1031). An Grundstücken ist
eine Ersitzung des Niessbrauchs nur als Tabularersitzung
(§ 900 Abs. 2) zu Gunsten des im Grundbuch als berechtigt
Eingetragenen möglich. An beweglichen Sachen wird
der Niessbrauch abweichend vom Pandektenrecht, dem zufolge
formloser Vertrag ausreichte, in derselben Weise, wie das
Eigenthum, durch Einigung und Uebergabe begründet. Der
Niessbrauch kann auch durch constitutum possessorium, durch
Vorbehalt bei der Eigenthumsübertragung sowie durch Abtretung
des gegen einen Dritten bestehenden Herausgabeanspruchs bestellt ¬
werden. Auf diese Weise kann der gutgläubige Er
werber den Niessbrauch auch von einem Nichteigenthümer erlangen ¬
(§ 1032). An einer beweglichen Sache kann der Niess
brauch auch durch Ersitzung erworben werden unter entsprechender -
Anwendung der für den Erwerb des Eigenthums
durch Ersitzung geltenden Vorschriften (§ 1033). Der Niess
braucher kann den Zustand der Sache auf seine Kosten durch
Sachverständige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht
dem Eigenthümer zu (§ 1034).
Bei dem Niessbrauch an einem Inbegriffe von Sachen
sind der Niessbraucher und der Eigenthümer einander verpflichtet, ¬
zur Aufnahme eines Verzeichnisses der Sachen mitzuwirken. ¬
Das Verzeichniss ist mit der Angabe des Tages
der Aufnahme zu versehen und von beiden Theilen zu unterzeichnen; ¬
jeder Theil kann verlangen, dass die Unterzeichnung
öffentlich beglaubigt wird. Jeder Theil kann auch verlangen,
dass das Verzeichniss durch die zuständige Behörde oder durch
einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
Die Kosten hat derjenige zu tragen oder vorzuschiessen, welcher
die Aufnahme oder die Beglaubigung verlangt (§ 1035).
Der Niessbraucher ist zum Besitze der Sache berechtigt.
Er hat bei der Ausübung des Nutzungsrechts die bis
herige wirthschaftliche Bestimmung der Sache
aufrechtzuerhalten *) und nach den Regeln einer ordnungsmässigen -
Wirthschaft zu verfahren (§ 1036).
’) Die römischen Juristen sagen, dass er nur secundum conditionem
rei benutzen und Früchte ziehen darf. Bemerkenswerth ist l. 13 § 4 D.