Metadaten : Von den Pandekten zum Bürgerlichen Gesetzbuch (2)

596  III.  Buch.  V.  Abschnitt:  Dingliche  Rechte  an  fremden  Sachen.
derselbe  zur  Zeit  der  Bestellung  des  Niessbrauchs  vorhanden
ist  und  dem  Besteller  gehört  (§  1031).  An  Grundstücken  ist
eine  Ersitzung  des  Niessbrauchs  nur  als  Tabularersitzung
(§  900  Abs.  2)  zu  Gunsten  des  im  Grundbuch  als  berechtigt
Eingetragenen  möglich.  An  beweglichen  Sachen  wird
der  Niessbrauch  abweichend  vom  Pandektenrecht,  dem  zufolge
formloser  Vertrag  ausreichte,  in  derselben  Weise,  wie  das
Eigenthum,  durch  Einigung  und  Uebergabe  begründet.  Der
Niessbrauch  kann  auch  durch  constitutum  possessorium,  durch
Vorbehalt  bei  der  Eigenthumsübertragung  sowie  durch  Abtretung
des  gegen  einen  Dritten  bestehenden  Herausgabeanspruchs  bestellt ¬
  werden.  Auf  diese  Weise  kann  der  gutgläubige  Er
werber  den  Niessbrauch  auch  von  einem  Nichteigenthümer  erlangen ¬
  (§  1032).  An  einer  beweglichen  Sache  kann  der  Niess
brauch  auch  durch  Ersitzung  erworben  werden  unter  entsprechender -
  Anwendung  der  für  den  Erwerb  des  Eigenthums
durch  Ersitzung  geltenden  Vorschriften  (§  1033).  Der  Niess
braucher  kann  den  Zustand  der  Sache  auf  seine  Kosten  durch
Sachverständige  feststellen  lassen.  Das  gleiche  Recht  steht
dem  Eigenthümer  zu  (§  1034).
Bei  dem  Niessbrauch  an  einem  Inbegriffe  von  Sachen
sind  der  Niessbraucher  und  der  Eigenthümer  einander  verpflichtet, ¬
  zur  Aufnahme  eines  Verzeichnisses  der  Sachen  mitzuwirken. ¬
  Das  Verzeichniss  ist  mit  der  Angabe  des  Tages
der  Aufnahme  zu  versehen  und  von  beiden  Theilen  zu  unterzeichnen; ¬
  jeder  Theil  kann  verlangen,  dass  die  Unterzeichnung
öffentlich  beglaubigt  wird.  Jeder  Theil  kann  auch  verlangen,
dass  das  Verzeichniss  durch  die  zuständige  Behörde  oder  durch
einen  zuständigen  Beamten  oder  Notar  aufgenommen  wird.
Die  Kosten  hat  derjenige  zu  tragen  oder  vorzuschiessen,  welcher
die  Aufnahme  oder  die  Beglaubigung  verlangt  (§  1035).
Der  Niessbraucher  ist  zum  Besitze  der  Sache  berechtigt.
Er  hat  bei  der  Ausübung  des  Nutzungsrechts  die  bis
herige  wirthschaftliche  Bestimmung  der  Sache
aufrechtzuerhalten  *)  und  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmässigen -
  Wirthschaft  zu  verfahren  (§  1036).
’)  Die  römischen  Juristen  sagen,  dass  er  nur  secundum  conditionem
rei  benutzen  und  Früchte  ziehen  darf.  Bemerkenswerth  ist  l.  13  §  4  D.
            
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