Metadaten : ¬Das testamentarische Erbrecht bei den Römern und in der Anwendung auf unsere Zeit (1)

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Von  der  Errichtung  eines  Testamentes.
uns  so  auszudrücken,  Gnade  für  Recht  ergehen  lassen,  wenn
er  ausdrücklich  um  Gnade  und  Billigkeit  angerufen  wurde.
Nicht  anders  war  dies  auch  in  den  Gerichten  des  deutschen
Mittelalters,  wo  die  Schöppen  besonders  in  den  Städten
bald  auf  Recht,  bald  auf  Gnade  richteten,  und  so  einen  ganz
andern  Standpunkt  hatten,  als  unsre  buchgelehrten  Richter,
die  gleichwohl  die  Billigkeit,  wo  sie  nöthig  ist,  aus  ihren
Büchern  zu  deduciren  wissen.  Das  Centumviralgericht  rescindirte =
  nun  Testamente,  und  zwar  ist  uns  dieser  Rescisfionsfall ¬
  wahrscheinlich  deshalb  als  der  einzige  bekannt,  weil  die
Rescission  der  negotia  (contractus  und  gesta)  schlechthin
dem  Prätor  und  seinem  Edicte  zufiel,  indem  diese  keine  causae -
  centumvirales  waren,  wobei  uns  aber  dann  auch  gesagt ¬
  wird  verba,  contraxerunt,  gesserunt,  non  pertinent
ad  testandi  jus.*)  Also  ist  die  Rescission  eines  Testaments
an  sich  Nichts  Ungewöhnliches  im  römischen  Gerichtshaushalte, ¬
  und  dabei  erklärlich  der  einzige  Rescissionsfall  des
Centumviralgerichts.  Diese  Lehre  verhält  sich  also  in  der
Testamentslehre  nicht  anders,  als  in  der  Lehre  von  den
contractus  und  gesta  die  Restitutionslehre,  d.  h.  die  eine
und  andre  geht  ganz  unabhängig  von  der  Natur  des  Rechtsgeschäfts ¬
  vor  sich,  ist  für  außerordentliche  Fälle  und  Hilfsmittel ¬
  berechnet,  und  gehört  billig  in  die  allgemeine  Lehre
der  Solution  und  der  Rechtsmittel.  So  steht  auch  die
querela  inoff.  test.  unter  den  Erbrechtsmitteln  und  nicht
in  der  Testamentslehre.
In  der  Entwickelung  dieser  Lehre  ist  freilich  die  indirecte
Beziehung  zu  dem  eigentlichen  Objecte  nicht  ausgeblieben,
und  zwar
D
1)  l.  20.  D.  de  V.  S.
            
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