Full text: Handbuch des Nieder-Oesterreichischen Lehenrechtes (Theil 1)

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welche der Vasall das Lehen weder gehörig besitzen und be 
nützen kann, noch in seinem Besitze hinlänglich gesichert seyn 
würde, verbunden. 
Unter der Schutztreue (fidelitas protectionis) werden 
jene Pflichten des Lehenherrn verstanden, welche derselbe ver 
möge des Lehenbandes gegen den Vasallen zu erfüllen schul 
dig ist. Das gemeine Lehenrecht bestimmt (II. feud. 6. in 
fine), daß die in dem vorhergehenden Paragraphe angeführ 
ten Pflichten der Lehenleute aus der Lehentreue von dem Le 
henherrn erwiedert werden sollen (Dominus quoque in his 
omnibus vicem fideli suo reddere debet. Confer II. feud. 
33. §. 1.); wie dann auch der Lehenherr in die Felonie ver 
fallen kann. (II. feud. 47. 
Es ist also der Lehenherr verbunden, dem Vasallen nicht 
nur an Leib, Ehre und Gut nicht zu schaden, sondern des 
selben Bestes durch Rath und That zu befördern, vorzüg 
lich aber ihn in dem Genusse und Besitze des verliehenen 
Lebens zu schützen. Vormahls war dieser Schutz zur Erhäl 
tung der Sicherheit des Eigenthums von großer Wichtigkeit, 
und veranläßte besonders in den Zeiten des allgemein ein 
geführten Faustrechtes, oder der Privat=Kriege, den Ursprung 
vieler Lehen, indem eigenthümliche Güter den Mächtigeren 
zu Lehen aufgetragen wurden, um dadurch ihre Vertretung 
und Hülfe zu erlangen, somit die eigene Sache zu einer ge 
meinschaftlichen zu machen a). 
Da nunmehr dieses traurige Verhältniß aufgehört hat, 
und die Sicherheit der Personen und des Eigenthums von 
Seite des Staates dergestalt verschafft wird, daß kein Pri 
a) Jn Nieder=Oesterreich finden sich wenig Spuren von aufgetrage 
nen Lehen. Die Entstehung der zahlreichen Lehen in diesem Lan 
de hat seinen Grund vorzüglich in dem Umstande, daß dasselbe 
eine Gränzmark war, welche gegen die Verpflichtung der Ver 
theidigung der Gränzen schon ursprünglich in Militär=Beneficien 
oder Lehen zerstücket wurde. Vergleiche die Einleitung §. 6., dann 
im zweyten Abschnitte den §. 51.
	        
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