Full text: Handbuch des Nieder-Oesterreichischen Lehenrechtes (Theil 1)

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4. Gebühret dem Lehenherrn das Recht, die Able 
gung der Lehenpflicht in der durch die Gesetze 
bestimmten Zeit zu fordern, und, falls der Basall 
darin lässig wäre, ihn des Lehens verlustig zu erklä 
ren. (II. feud. 24. §. 1. 52. §. 3. et 55. proem. in fine.) 
Die Nieder=Oesterreichischen Lehenherren haben dieses Recht 
von je her mit der in den Lehenrechts-Normen gegrün 
deten Beschränkung, daß die Fälligkeit rechtlich erwiesen 
seyn muß, ausgeübt, und es wird in Oesterreich ob und 
unter der Enns als ein consolidirter Landesge 
brauch, als ein Axioma angenommen, daß die Vasal 
len wegen zu gehöriger Zeit unterlassenen Lehenersuchung das 
Lehen verwirken, und der Lehenherr solches einziehen könne. 
Oesterreichischer Lehen=Tractat Tit. 111. Ober=Oesterreichi 
sche Landtafel Th. 6. Tit. 45. Suttingers Consuetud. austr. 
Rubr. Lehenersuchung S. 452. Finsterwalter Libr. IV. Ob 
serv. 75 et 76 per tot.; dann vergleiche man die vielen, in 
dem landesfürstlichen Lehen-Archive befindlichen Verhandlun 
gen, als: in causa des Stiftes Schlierbach vom Jahre 
1730, worüber sohin dem Stifte das Lehen weggenommen 
wurde; in causa des Grafen von Breuner vom Jahre 1731. 
der in poenam die Lehengnade verlor u. s. w.; doch siehe 
den fünften Abschnitt von der Lehenverwirkung, woselbst aus 
führlicher davon gehandelt werden wird. 
Hälfte des achtzehnten Jahrhundertes, zu welcher Zeit der Lehen 
dienst nicht mehr geleistet wurde, finden sich häufige Klagen, daß 
die Vasallen die Ehrerbiethung vergessen, und die letzten Ueber 
bleibsel ihrer Dienstpflichtigkeit, wofür sie doch den größten Theil 
ihrer Güter besitzen, zu unterdrücken suchen. 
Aus diesem Grunde hat man die Fälligkeit (Felonie) wegen 
unterlassener Ansuchung der Belehnungserneuerung binnen dem 
durch die Gesetze bestimmten Zeitraume so streng angesehen, und 
in den dießfälligen Motivirungen die Vernachlässigung der Ach 
tungsbezeigung hoch angerechnet. Die vorkommenden Ausdrücke 
überzeugen uns, daß man bey den Urtheilsfällungen darauf Rück 
sicht genommen hat.
	        
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