Full text: Handbuch des Nieder-Oesterreichischen Lehenrechtes (Theil 1)

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Lehenverhältniß gesetzmäßig gemachten Aufträgen genau nach 
komme, und Folge leiste. Von diesem Rechte wird, dem 
Landesgebrauche zu Folge, in jedem Lehenbriefe, so 
wie in der Lehenpflichtformel, Erwähnung gemacht. Es kom 
men immer die Ausdrücke „gehorsam, getreu und ge 
wärtig" vor. Dieser Lehengehorsam ist aber in sich bloß 
relativ auf das Lehenverhältniß, und inducirt keinesweges 
eine Unterthanspflichtigkeit für sich (§. 18—19.), daher 
kann auch die Lehentreue durch die Beobachtung der bürger 
lichen Pflichten, welche die Gesetze der Staaten vorschreiben 
nie verletzt werden. Entwurf der allgemeinen Oesterreichischen 
Lehenordnung §. 224. 
3. Steht dem Lehenherrn zu, auf eine vorzügliche 
Ehrerbiethung Anspruch zu machen. Er kann daher 
wie es die Uebung bewährt, verlangen, daß die Vasallen 
in ihren Gesuchen um die Belehnungserneuerungen, oder 
bey andern Gelegenheiten eine Art Submission an Tag le 
gen, und ihnen die Bittschriften, wenn solche nicht gehörig 
verfaßt sind, und etwa einer Forderung gleichen, zurück 
legen. Vormahls war diese Ehrfurcht gegen die Lehenherren 
selbst in Streitsachen üblich, wovon zahlreiche Beyspiele in 
dem Lehen=Archive vorhanden sind, und wenn jetzt noch ein 
Lehenherr diese Mäßigung und Bezeigung der Achtung in 
den Prozeß=Schriften fordert, so muß ihn jede Gerichtsstelle 
unterstützen, indem die in den Lehengesetzen sich gründende 
besondere Ehrerbiethung nicht aufgehoben worden ist. Viel 
mehr sollen, der natürlichen Billigkeit zu Folge, die äuße 
ren Zeichen der Dankbarkeit derzeit, wo die Vasallen, mit 
alleiniger Ausnahme der Ehrenämter, gar keine Dienste für 
den erhaltenen Genuß leisten, als das einzige Ueberbleibsel 
der ursprünglichen Pflichten um so strenger gefordert werden 
können e). 
—— 
e) In den, in dem landesfürstlichen Lehen-Archive vorhandenen Ver 
handlungen aus der letzten Hälfte des siebzehnten und der ersten
	        
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