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Lehenverhältniß gesetzmäßig gemachten Aufträgen genau nach
komme, und Folge leiste. Von diesem Rechte wird, dem
Landesgebrauche zu Folge, in jedem Lehenbriefe, so
wie in der Lehenpflichtformel, Erwähnung gemacht. Es kom
men immer die Ausdrücke „gehorsam, getreu und ge
wärtig" vor. Dieser Lehengehorsam ist aber in sich bloß
relativ auf das Lehenverhältniß, und inducirt keinesweges
eine Unterthanspflichtigkeit für sich (§. 18—19.), daher
kann auch die Lehentreue durch die Beobachtung der bürger
lichen Pflichten, welche die Gesetze der Staaten vorschreiben
nie verletzt werden. Entwurf der allgemeinen Oesterreichischen
Lehenordnung §. 224.
3. Steht dem Lehenherrn zu, auf eine vorzügliche
Ehrerbiethung Anspruch zu machen. Er kann daher
wie es die Uebung bewährt, verlangen, daß die Vasallen
in ihren Gesuchen um die Belehnungserneuerungen, oder
bey andern Gelegenheiten eine Art Submission an Tag le
gen, und ihnen die Bittschriften, wenn solche nicht gehörig
verfaßt sind, und etwa einer Forderung gleichen, zurück
legen. Vormahls war diese Ehrfurcht gegen die Lehenherren
selbst in Streitsachen üblich, wovon zahlreiche Beyspiele in
dem Lehen=Archive vorhanden sind, und wenn jetzt noch ein
Lehenherr diese Mäßigung und Bezeigung der Achtung in
den Prozeß=Schriften fordert, so muß ihn jede Gerichtsstelle
unterstützen, indem die in den Lehengesetzen sich gründende
besondere Ehrerbiethung nicht aufgehoben worden ist. Viel
mehr sollen, der natürlichen Billigkeit zu Folge, die äuße
ren Zeichen der Dankbarkeit derzeit, wo die Vasallen, mit
alleiniger Ausnahme der Ehrenämter, gar keine Dienste für
den erhaltenen Genuß leisten, als das einzige Ueberbleibsel
der ursprünglichen Pflichten um so strenger gefordert werden
können e).
——
e) In den, in dem landesfürstlichen Lehen-Archive vorhandenen Ver
handlungen aus der letzten Hälfte des siebzehnten und der ersten