Full text: Handbuch des Nieder-Oesterreichischen Lehenrechtes (Theil 1)

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Nach den gemeinen Lehenrechten ist es jedem Vasallen 
erlaubt, sein Nutzeigenthum weiter zu verleihen (II. feud. 
34. §. 2. ex constitut. Conradi imp. Similiter nec vasallus 
feudum sine voluntate domini alienabit; in feudum tamen 
recte dabit, si secunda persona sit talis, quae feudo ser 
vire potest: ut si dans miles est, et ille, qui accepit feu 
dum, inveniatur miles ad hoc ut feudum si contigerit, domino 
similiter servire ut prior possit; et hoc dare liceat in in 
finitum. Dann II. feud. 9 et 
55) ; allein derselbe bleibt 
ganz in dem vorigen Verbande ein unmittelbarer Vasall, 
und der Lehenherr gewinnt dadurch noch einen zweyten Le 
heumann, indem ihm der Untervasall auch zur Dienstleistung 
verpflichtet wird. Aus diesem Grunde bedarf es zur Con 
struirung eines Afterlehens auf diese Weise keiner Einwilli 
gung des Lehenherrn b). Wenn aber der Vasall sein Nutz 
eigenthum einem andern aufträgt, sohin aus dem nächsten 
Verhältnisse mit seinem Lehenherrn tritt, und dafür derjeni 
ge, welchem er sein Lehen aufgetragen hat, der unmittel 
bare erste Vasall wird, ist die ausdrückliche Beystimmung 
des Lehenherrn nothwendig, weil der letztere in die unmit 
telbare Verbindung mit dem neuen Lehenmanne kömmt, und 
ihm hierzu keine unwillkommene Person aufgedrungen wer 
den darf c). Vergleiche den Entwurf der allgemeinen Oester 
b) Nicht nur zu Folge des gemeinen Lehenrechtes, sondern auch ver 
möge des Sachsenspiegels Cap. XIV. und des Schwabenspiegels 
Cap. 30. findet die Weiterverleihung (subinfeudatio) Statt, und 
zwar ohne Gränzen, indem der zweyte Vasall fein erhaltenes 
Nutzeigenthum wieder weiter zu Lehen geben kann, auf welche 
Weise sohin eine ganze Kette von Lehenmännern entsteht, die sämmt 
lich dem ersten Lehenherrn zur Lehendienstleistung untergeordnet 
verbleiben. Die Erfindung dieses sonderbaren Verhältnisses schreibt 
man Carl dem Großen zu, weil ihm, als einem Eroberer, daran 
lag, viele Menschen in der Kriegsdienstpflichtigkeit zu haben. Buder de 
vetusta origine subfeudorum §. 3. Degner de subinfeudatione. 
e) II. feud. 12. §. 1. Moeller dist. feud. XIX. 15. Kohl de 
subfeudis Cap. I. Wittenb. 1655. A. A. Pagenstechers wahre
	        
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