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Nach den gemeinen Lehenrechten ist es jedem Vasallen
erlaubt, sein Nutzeigenthum weiter zu verleihen (II. feud.
34. §. 2. ex constitut. Conradi imp. Similiter nec vasallus
feudum sine voluntate domini alienabit; in feudum tamen
recte dabit, si secunda persona sit talis, quae feudo ser
vire potest: ut si dans miles est, et ille, qui accepit feu
dum, inveniatur miles ad hoc ut feudum si contigerit, domino
similiter servire ut prior possit; et hoc dare liceat in in
finitum. Dann II. feud. 9 et
55) ; allein derselbe bleibt
ganz in dem vorigen Verbande ein unmittelbarer Vasall,
und der Lehenherr gewinnt dadurch noch einen zweyten Le
heumann, indem ihm der Untervasall auch zur Dienstleistung
verpflichtet wird. Aus diesem Grunde bedarf es zur Con
struirung eines Afterlehens auf diese Weise keiner Einwilli
gung des Lehenherrn b). Wenn aber der Vasall sein Nutz
eigenthum einem andern aufträgt, sohin aus dem nächsten
Verhältnisse mit seinem Lehenherrn tritt, und dafür derjeni
ge, welchem er sein Lehen aufgetragen hat, der unmittel
bare erste Vasall wird, ist die ausdrückliche Beystimmung
des Lehenherrn nothwendig, weil der letztere in die unmit
telbare Verbindung mit dem neuen Lehenmanne kömmt, und
ihm hierzu keine unwillkommene Person aufgedrungen wer
den darf c). Vergleiche den Entwurf der allgemeinen Oester
b) Nicht nur zu Folge des gemeinen Lehenrechtes, sondern auch ver
möge des Sachsenspiegels Cap. XIV. und des Schwabenspiegels
Cap. 30. findet die Weiterverleihung (subinfeudatio) Statt, und
zwar ohne Gränzen, indem der zweyte Vasall fein erhaltenes
Nutzeigenthum wieder weiter zu Lehen geben kann, auf welche
Weise sohin eine ganze Kette von Lehenmännern entsteht, die sämmt
lich dem ersten Lehenherrn zur Lehendienstleistung untergeordnet
verbleiben. Die Erfindung dieses sonderbaren Verhältnisses schreibt
man Carl dem Großen zu, weil ihm, als einem Eroberer, daran
lag, viele Menschen in der Kriegsdienstpflichtigkeit zu haben. Buder de
vetusta origine subfeudorum §. 3. Degner de subinfeudatione.
e) II. feud. 12. §. 1. Moeller dist. feud. XIX. 15. Kohl de
subfeudis Cap. I. Wittenb. 1655. A. A. Pagenstechers wahre