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5) der Ueberschuß des Werthes eines wegen Schulden
verkauften Lehens;
6) die in einigen Ländern üblichen Revers-Gelder c).
Alle diese Arten erfordern erst ein Factum, um in das le
benbare Verhältniß gesetzt zu werden; die Gelder haben noch
die Allodial-Eigenschaft, und finden dabey die lehenrechtli
chen Grundsätze keine Anwendung d).
Der Lehenstamm im engern Sinne ist aber
die Geldsumme, auf welche die Sammtbelehnung durch Ver
träge beschränkt wird. Ueberhaupt können besondere Ver
träge in Hinsicht der dießfälligen Gelder Modificationen her
vor bringen, wodurch die letztern eine lehenähnliche Quali
tät erhalten. Der Entwurf der allgemeinen Oesterreichischen
Lehenordnung drückt sich in Bezug auf das Geldlehen §. 39.
folgender Maßen aus:
„Das Geldiehen besteht in einem sichergestellten Capi
„tal, dessen Benützung dem Lehenmanne unter der Lehen
„verbindlichkeit zukömmt. Gelder, welche zum Ankaufe eines
„Lehens bestimmt, oder aus dem Verkaufe eines Lehens ge
„löset worden sind, haben nicht die Eigenschaft eines Geld
„lehens." In Nieder=Oesterreich befinden sich mehrere Geld
lehen, welche aber einst Real=Lehen waren, und sohin mit
lehenherrlichem Consens in Geldlehen durch fruchtbringende
Deponirung des Schätzungs= oder Verkaufswerthes verän
dert wurden. Diese Lehen werden ganz gleich den übrigen
Lehen behandelt, nur in Bezug auf das zur Bedeckung die
ser Lehen bestimmte Capital müssen die Vorschriften, welche
die Gesetzgebung zur Sicherstellung der Deposita, um die
c) Das Revers=Geld nennet man jene Summe, die ein Sammtbe
lehnter oder ein Lehenerbe stivulirter Maßen für den Eintritt in
den Lehengenuß dem letzten Besitzer zahlen muß. Erläuterung des
Longobardischen, Deutschen und Oesterreichischen Lehenrechtes nach
Böhmers Principien §. 78.
d) Krülls Grundsätze des heutigen, ,
in Deutschland üblichen gemeinen
Lehenrechtes §.
75—76.