Full text: Handbuch des Nieder-Oesterreichischen Lehenrechtes (Theil 1)

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5) der Ueberschuß des Werthes eines wegen Schulden 
verkauften Lehens; 
6) die in einigen Ländern üblichen Revers-Gelder c). 
Alle diese Arten erfordern erst ein Factum, um in das le 
benbare Verhältniß gesetzt zu werden; die Gelder haben noch 
die Allodial-Eigenschaft, und finden dabey die lehenrechtli 
chen Grundsätze keine Anwendung d). 
Der Lehenstamm im engern Sinne ist aber 
die Geldsumme, auf welche die Sammtbelehnung durch Ver 
träge beschränkt wird. Ueberhaupt können besondere Ver 
träge in Hinsicht der dießfälligen Gelder Modificationen her 
vor bringen, wodurch die letztern eine lehenähnliche Quali 
tät erhalten. Der Entwurf der allgemeinen Oesterreichischen 
Lehenordnung drückt sich in Bezug auf das Geldlehen §. 39. 
folgender Maßen aus: 
„Das Geldiehen besteht in einem sichergestellten Capi 
„tal, dessen Benützung dem Lehenmanne unter der Lehen 
„verbindlichkeit zukömmt. Gelder, welche zum Ankaufe eines 
„Lehens bestimmt, oder aus dem Verkaufe eines Lehens ge 
„löset worden sind, haben nicht die Eigenschaft eines Geld 
„lehens." In Nieder=Oesterreich befinden sich mehrere Geld 
lehen, welche aber einst Real=Lehen waren, und sohin mit 
lehenherrlichem Consens in Geldlehen durch fruchtbringende 
Deponirung des Schätzungs= oder Verkaufswerthes verän 
dert wurden. Diese Lehen werden ganz gleich den übrigen 
Lehen behandelt, nur in Bezug auf das zur Bedeckung die 
ser Lehen bestimmte Capital müssen die Vorschriften, welche 
die Gesetzgebung zur Sicherstellung der Deposita, um die 
c) Das Revers=Geld nennet man jene Summe, die ein Sammtbe 
lehnter oder ein Lehenerbe stivulirter Maßen für den Eintritt in 
den Lehengenuß dem letzten Besitzer zahlen muß. Erläuterung des 
Longobardischen, Deutschen und Oesterreichischen Lehenrechtes nach 
Böhmers Principien §. 78. 
d) Krülls Grundsätze des heutigen, , 
in Deutschland üblichen gemeinen 
Lehenrechtes §. 
75—76.
	        
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