Full text: Handbuch des Nieder-Oesterreichischen Lehenrechtes (Theil 1)

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Der Bestand dieses Lehens setzt Sicherstellung voraus 
und zwar nicht nur allein in Bezug auf das Capital, son 
dern auch der abfallenden Zinsen. Es muß das Geld, be 
trachtet als Lehen-Object, in eine seiner Rechtswirkung 
nach unbewegliche Sache umgeschaffen werden. Dann aber 
treten diese Lehen, wenn keine Ausnahme dabey insbeson 
dere stipulirt ist, in die Reihe der eigentlichen Lehen b). 
Da nur dasjenige Geld, auf welchem das Lehenband 
unmittelbar ruhet, oder worüber die Belehnung ertheilt wor 
den ist, als lehenbar angesehen werden kann, so versteht 
sich von selbst, daß der so genannte Lehenstamm 
nicht mit dem Geldlehen verwechselt werden darf. 
Der Lehenstamm im weiten Sinne ist eine 
Geldsumme, welche in Bezug auf das Lehen, oder in An 
sehung dessen, bezahlt worden, oder zu bezahlen ist. Dahin 
gehört: 
1) das aus einem verkauften Lehen gelöste Geld; 
2) die Lehenabfindung; 
3) das zum Lehenankaufe bestimmte Geld; 
4) 
die dem Vasallen etwa gebührende Lehenentschä 
digung; 
— 
des heutigen, in Deutschland üblichen gemeinen Lehenrechtes §. 73. 
Psittmanns Elem. jur. feud. §. 110. 111. 
b) Da diese Lehen sich nur in so weit von den gewöhnlichen Lehen 
unterscheiden, daß das Lehen=Object keine unmittelbare Realität, 
sondern nur eine den unbeweglichen gleich gehaltene Sache ist, so 
kann denselben vermöge des Textes II. feud. T. 1. (siehe §. 14.) 
die Eigenschaft der eigentlichen Lehen nicht abgesprochen werden. 
Allein die älteren Feudisten hielten die Geldlehen für feuda in 
propria, sie hatten von dieser Gattung Lehen ganz besondere Be 
griffe, indem sie die Münze selbst zum Lehen=Objecte machten, 
und daher forderten, daß der Landesherr dem Gelde vorher die 
Allodial=Eigenschaft nehmen müsse. Vergleiche Lynker de fendo 
pecuniario. Hallae 1725. Carpzow Part. 3. constit. XXX. 
B. G. Struve in synt. jur. seud. Cap. 4., dann in dessen Elem. 
jur. feud. §. 448. pag. 498.
	        
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