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Der Bestand dieses Lehens setzt Sicherstellung voraus
und zwar nicht nur allein in Bezug auf das Capital, son
dern auch der abfallenden Zinsen. Es muß das Geld, be
trachtet als Lehen-Object, in eine seiner Rechtswirkung
nach unbewegliche Sache umgeschaffen werden. Dann aber
treten diese Lehen, wenn keine Ausnahme dabey insbeson
dere stipulirt ist, in die Reihe der eigentlichen Lehen b).
Da nur dasjenige Geld, auf welchem das Lehenband
unmittelbar ruhet, oder worüber die Belehnung ertheilt wor
den ist, als lehenbar angesehen werden kann, so versteht
sich von selbst, daß der so genannte Lehenstamm
nicht mit dem Geldlehen verwechselt werden darf.
Der Lehenstamm im weiten Sinne ist eine
Geldsumme, welche in Bezug auf das Lehen, oder in An
sehung dessen, bezahlt worden, oder zu bezahlen ist. Dahin
gehört:
1) das aus einem verkauften Lehen gelöste Geld;
2) die Lehenabfindung;
3) das zum Lehenankaufe bestimmte Geld;
4)
die dem Vasallen etwa gebührende Lehenentschä
digung;
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des heutigen, in Deutschland üblichen gemeinen Lehenrechtes §. 73.
Psittmanns Elem. jur. feud. §. 110. 111.
b) Da diese Lehen sich nur in so weit von den gewöhnlichen Lehen
unterscheiden, daß das Lehen=Object keine unmittelbare Realität,
sondern nur eine den unbeweglichen gleich gehaltene Sache ist, so
kann denselben vermöge des Textes II. feud. T. 1. (siehe §. 14.)
die Eigenschaft der eigentlichen Lehen nicht abgesprochen werden.
Allein die älteren Feudisten hielten die Geldlehen für feuda in
propria, sie hatten von dieser Gattung Lehen ganz besondere Be
griffe, indem sie die Münze selbst zum Lehen=Objecte machten,
und daher forderten, daß der Landesherr dem Gelde vorher die
Allodial=Eigenschaft nehmen müsse. Vergleiche Lynker de fendo
pecuniario. Hallae 1725. Carpzow Part. 3. constit. XXX.
B. G. Struve in synt. jur. seud. Cap. 4., dann in dessen Elem.
jur. feud. §. 448. pag. 498.