Full text: Handbuch des Nieder-Oesterreichischen Lehenrechtes (Theil 1)

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daher die gebornen Pflegrichter, Vice-Dome u. s. w. bereits 
ganz verschwunden. 
. 
§. 62. Gültenlehen. 
Diejenigen Lehen 
wodurch dem Vasallen statt eines 
bestimmten unbeweglichen Gutes eine Gülte oder Recht zu 
Lehen verliehen wird a), und welche daher Gültenlehen 
zahlreich; 
genannt werden, sind in Nieder-Oesterreich seh 
darunter gehören vorzüglich die vielen Zehentlehen. 
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Diese Lehen kommen in ihren Eigenschaften ganz mit 
den gewöhnlichen Lehen überein, das Object hat keinen Ein 
fluß auf die Lehennatur, auch äudert das verliehene Recht 
durch die Leheneigenschaft seine natürliche Beschaffenheit nicht, 
für dasselbe gegebenen Be= | | 
und unterliegt den ordentlichen 
stimmungen. Entwurf der allgemeinen Oesterreichischen Lehen 
ordnung §. 48. b). Diese Lehen sind hier zu Lande keine un¬ 
— 
a) Unter Gülten und Rechten werden hier überhaupt diejenigen ver 
standen, welche den unbeweglichen Sachen gleich geachtet werden. In 
dem Tractate de jur. incorp. Cod. austr. Part. I. pag. 581. 
befindet sich eine genaue Enumeration dieser Rechte, in so weit 
dieselben hier zu Lande in der Uebung sind. Diesem nach beste 
hen folgende Gattungen dieser Rechte: Das geistliche Präsenta 
tions= und Rominations=Recht, die Vogteyen, die Dorfobrigkeit, 
die Grundherrlichkeit, die zu beziehende Roboth, der Zehent, das 
Bergrecht, Leibgeding, das Gejaid und der Tazbezug; über alle 
diese Arten Rechte sind Lehen vorhanden, und wenn gleich diese 
Rechte nicht immer das Hauptlehen=Objert ausmachen, so kommen 
dieselben doch sehr oft als Pertinenz-Stücke vor. 
b) Da, wie Ritter von Rößler in der von ihm heraus gegebenen 
Darstellung der in Oesterreich unter der Enns für das Unterthans 
fach bestehenden Gesetze bis zur vollen Ueberzeugung dargethan hat, 
der Zehent in Nieder=Oesterreich, so wohl seinem Ursprunge als 
seiner Natur zu Folge, bloß weltlich (laikal) ist; so folgt von 
selbst, daß gar keine canonische Satzung einen Bezug auf die dieß 
fälligen Lehen haben kann, sondern dieselben ganz so, wie die 
übrigen Lehen, und zwar je nachdem sie rittermäßig oder burger 
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