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daher die gebornen Pflegrichter, Vice-Dome u. s. w. bereits
ganz verschwunden.
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§. 62. Gültenlehen.
Diejenigen Lehen
wodurch dem Vasallen statt eines
bestimmten unbeweglichen Gutes eine Gülte oder Recht zu
Lehen verliehen wird a), und welche daher Gültenlehen
zahlreich;
genannt werden, sind in Nieder-Oesterreich seh
darunter gehören vorzüglich die vielen Zehentlehen.
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Diese Lehen kommen in ihren Eigenschaften ganz mit
den gewöhnlichen Lehen überein, das Object hat keinen Ein
fluß auf die Lehennatur, auch äudert das verliehene Recht
durch die Leheneigenschaft seine natürliche Beschaffenheit nicht,
für dasselbe gegebenen Be= | |
und unterliegt den ordentlichen
stimmungen. Entwurf der allgemeinen Oesterreichischen Lehen
ordnung §. 48. b). Diese Lehen sind hier zu Lande keine un¬
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a) Unter Gülten und Rechten werden hier überhaupt diejenigen ver
standen, welche den unbeweglichen Sachen gleich geachtet werden. In
dem Tractate de jur. incorp. Cod. austr. Part. I. pag. 581.
befindet sich eine genaue Enumeration dieser Rechte, in so weit
dieselben hier zu Lande in der Uebung sind. Diesem nach beste
hen folgende Gattungen dieser Rechte: Das geistliche Präsenta
tions= und Rominations=Recht, die Vogteyen, die Dorfobrigkeit,
die Grundherrlichkeit, die zu beziehende Roboth, der Zehent, das
Bergrecht, Leibgeding, das Gejaid und der Tazbezug; über alle
diese Arten Rechte sind Lehen vorhanden, und wenn gleich diese
Rechte nicht immer das Hauptlehen=Objert ausmachen, so kommen
dieselben doch sehr oft als Pertinenz-Stücke vor.
b) Da, wie Ritter von Rößler in der von ihm heraus gegebenen
Darstellung der in Oesterreich unter der Enns für das Unterthans
fach bestehenden Gesetze bis zur vollen Ueberzeugung dargethan hat,
der Zehent in Nieder=Oesterreich, so wohl seinem Ursprunge als
seiner Natur zu Folge, bloß weltlich (laikal) ist; so folgt von
selbst, daß gar keine canonische Satzung einen Bezug auf die dieß
fälligen Lehen haben kann, sondern dieselben ganz so, wie die
übrigen Lehen, und zwar je nachdem sie rittermäßig oder burger
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