Full text: Handbuch des Nieder-Oesterreichischen Lehenrechtes (Theil 1)

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sich das Land gewisser Maßen vom Hofe trennte, so ent 
standen die Landes=Erbämter, welche landesfürstliche Lehen 
sind. Diese Lehen waren einst sämmtlich mit Reälitäten do 
tirt; allein nunmehr ist noch mit einigen wenigen davon ein 
Genuß verbunden; die übrigen bestehen bloß in einer Eh 
ren=Charge. Dieselben sind die einzigen Lehen, bey welchen 
sich die Dienstleistung erhalten hat. Die Vasallen müssen 
nähmlich bey den Huldigungen, und wenn etwa sonst der 
Erzherzog ihre Gegenwart fordert, erscheinen, und haben 
im ersten Falle die Pflicht, ihre Aemter nach Landesgebrauch 
auszuüben. Man hält so streng auf die Erfüllung dieser 
Verbindlichkeit, daß, vermöge Hofverordnung vom 13. 
März 1791, den Besitzern der Erbämter zur Pflicht gemacht 
wurde, unter der Strafe des Verlustes des dießfälligen 
Amtslehens alle fünf Jahre die Ubication bey der Lehenstube 
anzuzeigen, damit dieselben in dem Erforderungsfalle zu 
der Verrichtung ihrer Amtsschuldigkeit gerufen werden kön 
nen. Auch treten noch einige andere Eigenheiten bey diesen 
Lehen ein. Doch hiervon ein Mehreres in dem zweyten Theile 
dieses Handbuches, woselbst die bey dem landesfürstlichen 
Lehenhofe dießfalls bestehende Uebung ausführlich dargestellet 
wird c). 
Eigentliche Ambachtslehen, wo nähmlich ein Lehengut 
mit der Verbindlichkeit, das dabey befindliche Amt zu ver 
sehen, verliehen wird, befinden sich derzeit keine mehr in 
Nieder=Oesterreich, und die wenigen vorher bestandenen sind 
durch die schon in früherer Zeit eingeführte bessere Organisi 
rung der Staatsämter, wobey man vorzüglich die subjec 
tive Habilität berücksichtigte, und von dem vormahls übli 
chen Gebrauche, die Besorgung dieser Aemter bestimmten Fa 
milien zu überlassen, abging, aufgehoben worden. Es sind 
c) Ueber die Oesterreichischen Amtslehen dient zur vorzüglichen Nach 
lese: Joh. Wilh. Graf von Wurmbrand de haereditariis pro 
vinc. austr. officialibus.
	        
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