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sich das Land gewisser Maßen vom Hofe trennte, so ent
standen die Landes=Erbämter, welche landesfürstliche Lehen
sind. Diese Lehen waren einst sämmtlich mit Reälitäten do
tirt; allein nunmehr ist noch mit einigen wenigen davon ein
Genuß verbunden; die übrigen bestehen bloß in einer Eh
ren=Charge. Dieselben sind die einzigen Lehen, bey welchen
sich die Dienstleistung erhalten hat. Die Vasallen müssen
nähmlich bey den Huldigungen, und wenn etwa sonst der
Erzherzog ihre Gegenwart fordert, erscheinen, und haben
im ersten Falle die Pflicht, ihre Aemter nach Landesgebrauch
auszuüben. Man hält so streng auf die Erfüllung dieser
Verbindlichkeit, daß, vermöge Hofverordnung vom 13.
März 1791, den Besitzern der Erbämter zur Pflicht gemacht
wurde, unter der Strafe des Verlustes des dießfälligen
Amtslehens alle fünf Jahre die Ubication bey der Lehenstube
anzuzeigen, damit dieselben in dem Erforderungsfalle zu
der Verrichtung ihrer Amtsschuldigkeit gerufen werden kön
nen. Auch treten noch einige andere Eigenheiten bey diesen
Lehen ein. Doch hiervon ein Mehreres in dem zweyten Theile
dieses Handbuches, woselbst die bey dem landesfürstlichen
Lehenhofe dießfalls bestehende Uebung ausführlich dargestellet
wird c).
Eigentliche Ambachtslehen, wo nähmlich ein Lehengut
mit der Verbindlichkeit, das dabey befindliche Amt zu ver
sehen, verliehen wird, befinden sich derzeit keine mehr in
Nieder=Oesterreich, und die wenigen vorher bestandenen sind
durch die schon in früherer Zeit eingeführte bessere Organisi
rung der Staatsämter, wobey man vorzüglich die subjec
tive Habilität berücksichtigte, und von dem vormahls übli
chen Gebrauche, die Besorgung dieser Aemter bestimmten Fa
milien zu überlassen, abging, aufgehoben worden. Es sind
c) Ueber die Oesterreichischen Amtslehen dient zur vorzüglichen Nach
lese: Joh. Wilh. Graf von Wurmbrand de haereditariis pro
vinc. austr. officialibus.