Full text: Handbuch des Nieder-Oesterreichischen Lehenrechtes (Theil 1)

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§. 61. Amts= und Ambachtslehen. 
Ist ein bestimmtes Amt selbst an und für sich der un 
mittelbare Gegenstand der Belehnung, so nennet man das 
Lehen Amts- oder Saßlehen (feudum officii). Wenn 
aber eine Sache mit der damit verknüpften Verbindlichkeit, 
ein öffentliches Amt zu versehen, verliehen wird, so heißt 
sohin das Lehen ein Ambachtslehen (feudum quastal 
diae); z. B. es wird jemanden ein Gut mit der Verpflich 
tung, das Schöpfen- oder Pfleggericht zu halten, zu Lehen 
gegeben a). 
Der Ursprung dieser Gattung von Lehen ist in der al 
ten Verfassung zu suchen, wornach wegen Mangel an Gele 
die Civil-Aemter, so wie die Militär-Dienste, mit Realitäten 
Genuß besoldet wurden. Anfangs waren diese, auf Grund 
und Boden fundirten Salarien bloß perfönlich, nach und 
nach hatte man aber das für den Kriegsstand bereits zum 
Theil entwickelte Lehen-Institut ebenfalls darauf angewen 
det. Indessen sind diese Lehen immer so weit uneigentliche 
Lehen, als bey denselben die Urbestimmung des Kriegsdien 
stes nicht gefordert wird b). 
Auch in Nieder=Oesterreich hatte man die Hofämter zu 
Lehen erhoben, und als durch die Einführung der Stände 
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Krülls Grundsätze des heutigen, in Deutschland üblichen gemei¬ 
nen Lehenrechtes §. 63. Die Ambachtslehen nennet man von 
dem Italiänischen Worte gastaldus (Gestallter, Bestallter, 
Praepositus) feuda quastaldiae, und es wird darunter immer 
eine Gattung Richteramt verstanden, wogegen die Saßlehen ge 
wöhnlich Hofämter bedeuten. Püttmanns Elem. jur. feud. 
§. 138 et 139.; dann Buders amoenit. jür feud. Cap. X. 
F. G. Gonne de feudo gastaldiae, germ. Ambachtslehen. Halle 
1736, und A. F. Roßmann von Amtslehen in Zeperniks Samml. 
B. 1. Abhandl. XI. 
b) G. L. Böhmers observ. jur. feud. Nro. 6. Ludwig de officiis 
et muneribus feud.; dann Zeperniks anal, II. Band obs. 17. 
Nieder=Oester. Lehenrecht. 1. Th. 
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