Full text: Handbuch des Nieder-Oesterreichischen Lehenrechtes (Theil 1)

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In den neueren Zeiten hat man die geistlichen Lehen 
als einen Antheil des geistlichen Eigenthums angesehen, und 
alle Verordnungen, welche auf letzteres Bezug haben, treffen 
daher die geistliche Lehenherrlichkeit. Indessen ist keine be 
sondere Vorschrift in Betreff der geistlichen Lehen erfolgt; 
es scheint aber, daß die Staatsverwaltung ihre Aufmerk 
samkeit nunmehr auch dahir zu wenden für gut findet, in 
dem in einem zwar bloß unmittelbar von der Nieder=Oester 
reichischen Regierung heraus gegebenen Circulare vom 4. Jän 
ner 1811 die Vasallen der geistlichen Lehenherren aufgefor 
dert worden sind, ihre Lehenbeweise an ihre vorgesetzten geist 
lichen Lehenhöfe zur Einbegleitung an die Regierung zu 
überreichen. Endlich müssen die so genannten Patronats-Le 
hen, wodurch jemand mit einem Kirchen-Patronate belehnet 
wird d), von den geistlichen Lehen wohl unterschieden wer 
den; diese sind ganz weltlicher Natur; dieselben werden von 
weltlichen Lehenherren verliehen, diese letzteren besitzen das 
Obereigenthum davon, und es hat keine Gewohnheit, kein 
Verhältniß, welches die geistlichen Lehen betrifft, Bezug 
darauf, wie es die wirklich bestehende Uebung bewährt, in 
dem sich unter den landesfürstlichen Lehen mehrere reine Pa 
tronats-Lehen befinden, welche ganz auf die Weise, wie die 
übrigen weltlichen Lehen, behandelt und als Gültenlehen 
angesehen werden. 
§. 61. 
— 
lungen bis zur vollen Ueberzeugung, und ist dieser Titel bloß 
des dießfälligen alten Her 
eine treue factische Beschreibung 
kommens. 
d) Man nennet auch das Patronats-Recht selbst die geistliche Lehen 
schaft (s. Tractat de jur. incorp. T. I.); allein bloß abusive 
weil die Einführung des Präsentirten Investitur geheißen, und 
jemanden hierdurch ein Real-Sold, ein heneficium, verliehen 
wird. Allein dieses Recht weichet zu sehr von dem Lehenverhält 
nisse in der Ausübung ab, als daß man demselben eine wahre 
Leheneigenschaft zuschreiben könne. Indessen haben doch mehrere 
Feudisten das Patronats=Recht als eine Gattung Lehen angesehen.
	        
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