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In den neueren Zeiten hat man die geistlichen Lehen
als einen Antheil des geistlichen Eigenthums angesehen, und
alle Verordnungen, welche auf letzteres Bezug haben, treffen
daher die geistliche Lehenherrlichkeit. Indessen ist keine be
sondere Vorschrift in Betreff der geistlichen Lehen erfolgt;
es scheint aber, daß die Staatsverwaltung ihre Aufmerk
samkeit nunmehr auch dahir zu wenden für gut findet, in
dem in einem zwar bloß unmittelbar von der Nieder=Oester
reichischen Regierung heraus gegebenen Circulare vom 4. Jän
ner 1811 die Vasallen der geistlichen Lehenherren aufgefor
dert worden sind, ihre Lehenbeweise an ihre vorgesetzten geist
lichen Lehenhöfe zur Einbegleitung an die Regierung zu
überreichen. Endlich müssen die so genannten Patronats-Le
hen, wodurch jemand mit einem Kirchen-Patronate belehnet
wird d), von den geistlichen Lehen wohl unterschieden wer
den; diese sind ganz weltlicher Natur; dieselben werden von
weltlichen Lehenherren verliehen, diese letzteren besitzen das
Obereigenthum davon, und es hat keine Gewohnheit, kein
Verhältniß, welches die geistlichen Lehen betrifft, Bezug
darauf, wie es die wirklich bestehende Uebung bewährt, in
dem sich unter den landesfürstlichen Lehen mehrere reine Pa
tronats-Lehen befinden, welche ganz auf die Weise, wie die
übrigen weltlichen Lehen, behandelt und als Gültenlehen
angesehen werden.
§. 61.
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lungen bis zur vollen Ueberzeugung, und ist dieser Titel bloß
des dießfälligen alten Her
eine treue factische Beschreibung
kommens.
d) Man nennet auch das Patronats-Recht selbst die geistliche Lehen
schaft (s. Tractat de jur. incorp. T. I.); allein bloß abusive
weil die Einführung des Präsentirten Investitur geheißen, und
jemanden hierdurch ein Real-Sold, ein heneficium, verliehen
wird. Allein dieses Recht weichet zu sehr von dem Lehenverhält
nisse in der Ausübung ab, als daß man demselben eine wahre
Leheneigenschaft zuschreiben könne. Indessen haben doch mehrere
Feudisten das Patronats=Recht als eine Gattung Lehen angesehen.