festgestellt werden könnte; 3) wenn ein factischer Klaggrund
überhaupt nicht angegeben ist; 4) wenn der Streitgegenstand, ¬
vorzüglich bei dinglichen Klagen, so mangelhaft bezeichnet ¬
ist, daß Zweifel über seine Identität entstehen müssen;
5) wenn das Gesuch aus den Vordersätzen der Klage nach
den Erfordernissen eines logischen Schlusses nicht gefolgert werden ¬
kann oder so allgemein und unbestimmt gefaßt ist, daß
über die eigentliche Absicht des Klägers Ungewißheit obwaltet; ¬
6) wenn in den Fällen, in welchen die concrete Anwendbarkeit ¬
des Klagrechts auf einem eigenen, von dem verfolgten ¬
Rechte an sich getrennt stehenden Erwerbs- oder Verpflichtungsgrunde ¬
beruht, diejenigen Umstände, welche die
Sachlegitimation für den Kläger oder den Beklagten begründen, ¬
unbeachtet geblieben sind. Eine Nichterwähnung
der Nebenforderungen und Kosten ist nicht erheblich, vielmehr ¬
in solchem Falle bezüglich der ersteren dann, wenn die
Klage in diesem Punkte noch zeitig im Verhörstermine verbessert ¬
worden ist, auf ihre Mitbezahlung zu erkennen, hinsichtlich ¬
der Proceßkosten aber, wenn auch nicht ausdrücklich
darum gebeten ist, nach Art. 97 von Amtswegen zu erkennen, ¬
was sich gebührt. Gegen ein die Klage verwerfendes
Decret gestattet Art. 48 Appellation. Wurde die Klage nur
in der angebrachten Maaße verworfen, so behält es bei dem
Erkenntnisse zweiter Instanz sein Bewenden, wenn dasselbe
die unterrichterliche Weisung bestätigt oder die Klage aufrecht ¬
erhält. Dieses gilt auch, wenn eine in erster Instanz
überhaupt verworfene Klage in zweiter Instanz aufrecht erhalten ¬
wird. Wurde die Klage in erster Instanz nur in
der angebrachten Maaße, in zweiter aber überhaupt verworfen, ¬
oder wurde sie in erster Instanz als überhaupt, in zweiter ¬
dagegen nur als in der angebrachten Maaße unstatthaft
zurückgewiesen, oder wurde sie endlich in beiden Instanzen