Volltext : Lehrbuch des sächsischen bürgerlichen Processes (Bd. 3, Nachträge enthaltend ; Abt. 1)

festgestellt  werden  könnte;  3)  wenn  ein  factischer  Klaggrund
überhaupt  nicht  angegeben  ist;  4)  wenn  der  Streitgegenstand, ¬
  vorzüglich  bei  dinglichen  Klagen,  so  mangelhaft  bezeichnet ¬
  ist,  daß  Zweifel  über  seine  Identität  entstehen  müssen;
5)  wenn  das  Gesuch  aus  den  Vordersätzen  der  Klage  nach
den  Erfordernissen  eines  logischen  Schlusses  nicht  gefolgert  werden ¬
  kann  oder  so  allgemein  und  unbestimmt  gefaßt  ist,  daß
über  die  eigentliche  Absicht  des  Klägers  Ungewißheit  obwaltet; ¬
  6)  wenn  in  den  Fällen,  in  welchen  die  concrete  Anwendbarkeit ¬
  des  Klagrechts  auf  einem  eigenen,  von  dem  verfolgten ¬
  Rechte  an  sich  getrennt  stehenden  Erwerbs-  oder  Verpflichtungsgrunde ¬
  beruht,  diejenigen  Umstände,  welche  die
Sachlegitimation  für  den  Kläger  oder  den  Beklagten  begründen, ¬
  unbeachtet  geblieben  sind.  Eine  Nichterwähnung
der  Nebenforderungen  und  Kosten  ist  nicht  erheblich,  vielmehr ¬
  in  solchem  Falle  bezüglich  der  ersteren  dann,  wenn  die
Klage  in  diesem  Punkte  noch  zeitig  im  Verhörstermine  verbessert ¬
  worden  ist,  auf  ihre  Mitbezahlung  zu  erkennen,  hinsichtlich ¬
  der  Proceßkosten  aber,  wenn  auch  nicht  ausdrücklich
darum  gebeten  ist,  nach  Art.  97  von  Amtswegen  zu  erkennen, ¬
  was  sich  gebührt.  Gegen  ein  die  Klage  verwerfendes
Decret  gestattet  Art.  48  Appellation.  Wurde  die  Klage  nur
in  der  angebrachten  Maaße  verworfen,  so  behält  es  bei  dem
Erkenntnisse  zweiter  Instanz  sein  Bewenden,  wenn  dasselbe
die  unterrichterliche  Weisung  bestätigt  oder  die  Klage  aufrecht ¬
  erhält.  Dieses  gilt  auch,  wenn  eine  in  erster  Instanz
überhaupt  verworfene  Klage  in  zweiter  Instanz  aufrecht  erhalten ¬
  wird.  Wurde  die  Klage  in  erster  Instanz  nur  in
der  angebrachten  Maaße,  in  zweiter  aber  überhaupt  verworfen, ¬
  oder  wurde  sie  in  erster  Instanz  als  überhaupt,  in  zweiter ¬
  dagegen  nur  als  in  der  angebrachten  Maaße  unstatthaft
zurückgewiesen,  oder  wurde  sie  endlich  in  beiden  Instanzen
            
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