Zu Note 5. Das Cob. Gesetz über den ordentlichen
Proceß v. 1. December 1858 Art. 20 gestattet gegen eine
vorschriftswidrig ertheilte Fristerstreckung, jenachdem die
Frist von dem Kreisgerichte oder von dem A.-Gerichte ertheilt ¬
worden ist, Appellation oder Oberappellation, wobei
kein Verfahren zulässig ist und es bei der Entscheidung
zweiter Instanz bewendet (Art. 105). Nach Befinden findet ¬
auch Nichtigkeitsbeschwerde Statt (Art. 115). Gegen
Decrete, welche auf gehörig begründete Fristgesuche die Fristerstreckung ¬
versagen, findet ebenfalls nach Art. 105 Appellation, ¬
bezüglich Oberappellation Statt, nicht aber Nichtigkeitsbeschwerde. ¬
Das Rudolst. Proceßges. v. 12. November ¬
1858 §. 15 gestattet gegen eine vom Richter verfügte
Fristgestattung kein Rechtsmittel; gegen eine Fristversagung
ist ein binnen 5 Tagen einzulegender und sofort auszuführender ¬
Recurs an den nächsten Oberrichter zulässig.
Zu §. 65.
Zu Note 7. Das Cob. Ges. über den ordentlichen
Proceß v. 1. December 1858 Art. 22 verlangt zum Eintritte ¬
der Rechtsnachtheile bei Versäumniß von Terminobliegenheiten, ¬
daß der Gegner im Termine erschienen ist und
seiner Seits den Obliegenheiten genügt hat. Ist der Gegner ¬
nur geladen, um der Vornahme einer Proceßhandlung
von Seiten einer Partei beizuwohnen, so tritt die Folge des
Ungehorsams der Letztern auch bei dem Ausbleiben des ersteren ¬
ein. Erscheinen beide Theile nicht oder nicht gehörig,
so ist der Termin für nicht ausgebracht zu achten, der Kostenbetrag ¬
bezüglich desselben vom Extrahenten beizuziehen
und auf Verlangen des einen oder anderen Theils ein anderer ¬
Termin anzusetzen. Termine, zu welchen beide Theile
nur, um einer von ihrer eigenen Thätigkeit unabhängigen