Volltext : Lehrbuch des sächsischen bürgerlichen Processes (Bd. 3, Nachträge enthaltend ; Abt. 1)

Zu  Note  5.  Das  Cob.  Gesetz  über  den  ordentlichen
Proceß  v.  1.  December  1858  Art.  20  gestattet  gegen  eine
vorschriftswidrig  ertheilte  Fristerstreckung,  jenachdem  die
Frist  von  dem  Kreisgerichte  oder  von  dem  A.-Gerichte  ertheilt ¬
  worden  ist,  Appellation  oder  Oberappellation,  wobei
kein  Verfahren  zulässig  ist  und  es  bei  der  Entscheidung
zweiter  Instanz  bewendet  (Art.  105).  Nach  Befinden  findet ¬
  auch  Nichtigkeitsbeschwerde  Statt  (Art.  115).  Gegen
Decrete,  welche  auf  gehörig  begründete  Fristgesuche  die  Fristerstreckung ¬
  versagen,  findet  ebenfalls  nach  Art.  105  Appellation, ¬
  bezüglich  Oberappellation  Statt,  nicht  aber  Nichtigkeitsbeschwerde. ¬
  Das  Rudolst.  Proceßges.  v.  12.  November ¬
  1858  §.  15  gestattet  gegen  eine  vom  Richter  verfügte
Fristgestattung  kein  Rechtsmittel;  gegen  eine  Fristversagung
ist  ein  binnen  5  Tagen  einzulegender  und  sofort  auszuführender ¬
  Recurs  an  den  nächsten  Oberrichter  zulässig.
Zu  §.  65.
Zu  Note  7.  Das  Cob.  Ges.  über  den  ordentlichen
Proceß  v.  1.  December  1858  Art.  22  verlangt  zum  Eintritte ¬
  der  Rechtsnachtheile  bei  Versäumniß  von  Terminobliegenheiten, ¬
  daß  der  Gegner  im  Termine  erschienen  ist  und
seiner  Seits  den  Obliegenheiten  genügt  hat.  Ist  der  Gegner ¬
  nur  geladen,  um  der  Vornahme  einer  Proceßhandlung
von  Seiten  einer  Partei  beizuwohnen,  so  tritt  die  Folge  des
Ungehorsams  der  Letztern  auch  bei  dem  Ausbleiben  des  ersteren ¬
  ein.  Erscheinen  beide  Theile  nicht  oder  nicht  gehörig,
so  ist  der  Termin  für  nicht  ausgebracht  zu  achten,  der  Kostenbetrag ¬
  bezüglich  desselben  vom  Extrahenten  beizuziehen
und  auf  Verlangen  des  einen  oder  anderen  Theils  ein  anderer ¬
  Termin  anzusetzen.  Termine,  zu  welchen  beide  Theile
nur,  um  einer  von  ihrer  eigenen  Thätigkeit  unabhängigen
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer