Volltext : Lehrbuch des sächsischen bürgerlichen Processes (Bd. 3, Nachträge enthaltend ; Abt. 1)

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er  in  dem  späteren  Processe  über  den  älteren  Besitz  bezüglich
über  das  Recht  selbst  unterliegt,  die  Kosten  des  vorigen  Processes ¬
  dem  Gegner  zu  erstatten;  3)  derjenige,  welcher  gegen
eine  ohne  Mitverschuldung  des  Gegners  begangene  Versäumniß ¬
  Restitution  sucht  und  erhält,  hat  alle  dadurch  verursachten ¬
  Kosten  zu  tragen,  auch  wenn  sich  der  Gegner  ohne  Erfolg ¬
  dagegen  vertheidigt  hat;  4)  hat  sich  der  Beklagte  in
dem  ersten  Termine  oder  doch  bei  der  Einlassung  auf  die  Klage
zu  derjenigen  Leistung  bereit  erklärt,  zu  welcher  er  in  dem
Enderkenntnisse  verurtheilt  wird,  so  hat  der  Kläger,  welcher
ein  Mehreres  gefordert,  dieses  aber  in  dem  fortgesetzten  Processe ¬
  auszuführen  nicht  vermocht  hat,  die  Kosten  des  letzteren
allein  zu  tragen,  bezüglich  dem  Beklagten  zu  erstatten;
5)  wird  die  Klage  aus  einem  Vertrage  wegen  Ungültigkeit
desselben  abgewiesen,  so  ist  der  Beklagte  dann  in  die  Erstattung ¬
  der  Kosten  zu  verurtheilen,  wenn  er  den  Kläger
zur  Abschließung  des  Vertrages  verleitet  hat.
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