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Die Einwendungen können im Hauptverfahren weiter ausgeführt, ¬
bezüglich bescheinigt werden. Bei dem Ausbleiben
des Producten wird mit der Zeugenvernehmung verfahren.
Bei dem Ausbleiben beider Theile gilt der Termin als circumducirt ¬
und die Sache ruht bis auf Antrag eines Theils. Das
Rudolst. Proceßges. v. 12. November 1858 §. 57 verlangt ¬
keine Production der Zeugen im Termine von Seiten
des Producenten und selbst das Ausbleiben desselben im Productionstermine ¬
führt den Verlust des Zeugenbeweises nicht
herbei. Auch wenn beide Theile im Termine ausbleiben,
wird mit Vereidung und Vernehmung der Zeugen verfahren. ¬
Nach dem Weim.=Eis. Proceßges. v. 28. Mai 1857
§. 8 wird mit Vernehmung der Zeugen ungeachtet des Ausbleibens ¬
beider vorzuladender Parteien verfahren.
Zu §. 110.
Das Weim.=Eis. Proceßges. v. 28. Mai 1857 §. 8
schreibt Vorladung der Parteien zur Vernehmung der Zeugen ¬
vor unter Verwarnung, daß mit dieser Vernehmung bei
ihrem Ausbleiben verfahren werden solle. Ueber die Befugniß ¬
der Parteien, am Schlusse der Vernehmung jedes Zeugen ¬
Fragen durch den Richter an denselben stellen zu lassen
oder auch unmittelbar zu stellen, vergl. die Zusätze zu §.
108. Ein Zeugenrotul wird nicht gefertigt. Das Rudolst. ¬
Proceßges. v. 12. November 1858 §. 59 gestattet
den Parteien, der Zeugenvernehmung selbst oder durch ihre
Bevollmächtigten beizuwohnen. Störungen oder Beleidigungen, -
welche sich eine Partei gegen einen Zeugen während
der Vernehmung erlaubt, haben deren sofortige Entfernung
aus dem Termine zur Folge, ohne daß gegen eine solche
richterliche Verfügung ein Rechtsmittel zulässig ist. Ein
Zeugenrotul wird nicht gefertigt. Das Cob. Ges. über den