Volltext : Lehrbuch des sächsischen bürgerlichen Processes (Bd. 3, Nachträge enthaltend ; Abt. 1)

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Die  Einwendungen  können  im  Hauptverfahren  weiter  ausgeführt, ¬
  bezüglich  bescheinigt  werden.  Bei  dem  Ausbleiben
des  Producten  wird  mit  der  Zeugenvernehmung  verfahren.
Bei  dem  Ausbleiben  beider  Theile  gilt  der  Termin  als  circumducirt ¬
  und  die  Sache  ruht  bis  auf  Antrag  eines  Theils.  Das
Rudolst.  Proceßges.  v.  12.  November  1858  §.  57  verlangt ¬
  keine  Production  der  Zeugen  im  Termine  von  Seiten
des  Producenten  und  selbst  das  Ausbleiben  desselben  im  Productionstermine ¬
  führt  den  Verlust  des  Zeugenbeweises  nicht
herbei.  Auch  wenn  beide  Theile  im  Termine  ausbleiben,
wird  mit  Vereidung  und  Vernehmung  der  Zeugen  verfahren. ¬
  Nach  dem  Weim.=Eis.  Proceßges.  v.  28.  Mai  1857
§.  8  wird  mit  Vernehmung  der  Zeugen  ungeachtet  des  Ausbleibens ¬
  beider  vorzuladender  Parteien  verfahren.
Zu  §.  110.
Das  Weim.=Eis.  Proceßges.  v.  28.  Mai  1857  §.  8
schreibt  Vorladung  der  Parteien  zur  Vernehmung  der  Zeugen ¬
  vor  unter  Verwarnung,  daß  mit  dieser  Vernehmung  bei
ihrem  Ausbleiben  verfahren  werden  solle.  Ueber  die  Befugniß ¬
  der  Parteien,  am  Schlusse  der  Vernehmung  jedes  Zeugen ¬
  Fragen  durch  den  Richter  an  denselben  stellen  zu  lassen
oder  auch  unmittelbar  zu  stellen,  vergl.  die  Zusätze  zu  §.
108.  Ein  Zeugenrotul  wird  nicht  gefertigt.  Das  Rudolst. ¬
  Proceßges.  v.  12.  November  1858  §.  59  gestattet
den  Parteien,  der  Zeugenvernehmung  selbst  oder  durch  ihre
Bevollmächtigten  beizuwohnen.  Störungen  oder  Beleidigungen, -
  welche  sich  eine  Partei  gegen  einen  Zeugen  während
der  Vernehmung  erlaubt,  haben  deren  sofortige  Entfernung
aus  dem  Termine  zur  Folge,  ohne  daß  gegen  eine  solche
richterliche  Verfügung  ein  Rechtsmittel  zulässig  ist.  Ein
Zeugenrotul  wird  nicht  gefertigt.  Das  Cob.  Ges.  über  den
            
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